Wahlrecht
{{Dieser Artikel| behandelt vor allem die Berechtigung, an einer Wahl teilzunehmen, also die Wahlberechtigung. – Die rechtliche Regelung von Wahlen (die Ausgestaltung der zugehörigen Gesetze) wird vor allem in den Artikeln Wahl und Wahlsystem behandelt.}}
Das Wahlrecht der Staatsbürger, ihre Wahlberechtigung, ist eine der tragenden Säulen der Demokratie und soll sicherstellen, dass die Volkssouveränität gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Grundrechten. Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht.
Aktives und passives Wahlrecht
Man unterscheidet zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht: Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Personen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden. Bei öffentlichen Wahlen in heutigen Demokratien besitzt meist derselbe Personenkreis beide Rechte gleichzeitig.
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Wahlberechtigten, bei einer Wahl zu wählen.
Wählen darf, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Bürger demokratisch regierter Staaten haben das Recht, bis einige Tage vor der Wahl in dieses Einblick zu nehmen. Fehlt ihr Name, können sie die Aufnahme in das Verzeichnis beantragen.
Für die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist in der Regel erforderlich:* Wohnsitz in der betreffenden Verwaltungseinheit,
* Mindestalter (derzeit sind das vereinzelt 16, meistens 18 Jahre) und
* das Fehlen von Ausschließungsgründen laut Wahlgesetz (zum Beispiel Straftaten und die früher Entmündigung genannte persönliche Situation).
Bei Verhinderung am Wahltag können Wahlberechtigte die Unterlagen für die Briefwahl anfordern oder eine amtliche Berechtigung (die sog. Wahlkarte), um in einem beliebigen anderen Wahllokal der nächstgrößeren Verwaltungseinheit abstimmen zu können.
In modernen Demokratien ist zudem der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts unentbehrlich. Er schreibt fest, dass prinzipiell jeder Staatsbürger wahlberechtigt ist, der klar fixierte Mindestvoraussetzungen (wie z.B. das Wahlalter) erfüllt.Kinder sind in nahezu keinem Staat wahlberechtigt. Es gibt Vorschläge über die Einführung eines Eltern- oder Familienwahlrechts, bei dem Eltern für jedes noch nicht wahlberechtigte Kind eine weitere Stimme abgeben können. Des Weiteren existiert die nicht unumstrittene Möglichkeit, ein echtes Kinderwahlrecht einzuführen, bei dem Kinder selbst ihre Stimme abgegeben können. Forderungen nach einer weiteren Absenkung des Wahlalters auf 14 oder 16 Jahre werden ebenfalls wiederholt vorgetragen.
Das Wahlrecht behinderter Menschen darf nach Art. 29 der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ nicht unterlaufen werden. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, barrierefrei und leicht zu verstehen und zu handhaben sind, die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler zu garantieren und dazu, falls erforderlich, auf ihren Wunsch Hilfe bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl zu gestatten.{{cite web|url=http://www.kirchenbote.de/downloads/dm_2009/09_08.osnabrueck_09.pdf |title=Angelika Prauß: ''Das Kreuz mit dem Kreuzchen. Wie pflegebedürftige Menschen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können''. In: ''Kirchenbote. Wochenzeitung für das Bistum Osnabrück''. Ausgabe 32. 9. August 2009 |format=PDF |date= |accessdate=2010-06-12}}
Deutschland
Für die Wahlen zu allen Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gelten gemäß {{Art.|38|gg|juris}} Grundgesetz (GG) die demokratischen Wahlgrundsätze einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.
{{Siehe auch|Allgemeines Wahlrecht#Demokratische Wahlprinzipien|titel1=Demokratische Wahlprinzipien}}
Das Gebot der geheimen Wahl wird allerdings durch die UN-Behindertenrechtskonvention eingeschränkt: Wenn Menschen mit Behinderungen beim Wahlvorgang geholfen wird, dann bleibt ihr Wahlverhalten zwangsläufig nicht geheim.Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, welche nur bei schweren Straftaten als Teil eines Gerichtsurteils entzogen werden können. Der Ausschluss durch Richterspruch kann auf Lebenszeit nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verwirkung von Grundrechten nach {{Art.|18|gg|juris}} Satz 2 GG i.V.m. {{§|39|bverfgg|juris}} Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) angeordnet werden. Dies ist in der bundesdeutschen Geschichte bisher noch nie erfolgt. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie seit dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt haben. Frühere Einschränkungen des Wahlrechts zur Teilnahme an den Bundestagswahlen wurden 2008 aufgehoben. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei 16 Jahren, in Bremen auch bei den Wahlen zur Bürgerschaft (Landtag).
In Deutschland gibt es folgende öffentlichen politischen Wahlen:* zum Bundestag (Wahlperiode vier Jahre)
* zum Europäischen Parlament (Wahlperiode fünf Jahre)
* zum Landesparlament (meist Landtag) des jeweiligen Landes (Wahlperioden meist fünf Jahre)
* zum Stadtrat bzw. Gemeinderat, in kreisangehörigen Gemeinden auch zum Kreistag, bei kreisfreien Städten meist auch zur Bezirksvertretung/zum Bezirksparlament (letzteres auch in den Stadtstaaten), (Wahlperiode meist fünf Jahre)
* in den meisten Ländern auch zur Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters (sowie bei kreisangehörigen Gemeinden des Landrates), (Wahlperiode je nach Land zwischen fünf und acht Jahren)
* in Bayern die Bezirkswahlen
Weiterhin finden Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.* In Betrieben und Verwaltungen besteht ein Wahlrecht der Beschäftigten zur Wahl des Betriebsrates bzw. Personalrates (ggf. auch zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung).
* Kirchenmitglieder sind i. d. R. berechtigt, die kirchlichen Gremien zu wählen (Kirchengemeindeleitung, Presbyterium).
* Unternehmen einer Region wählen die Vollversammlung der regionalen Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer.
Diese Wahlen sind keine „politischen“ Wahlen. Es gelten zwar die obigen Wahlrechtsgrundsätze, ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere ist es bei Wahlen, mit denen nicht Vertreter der Bevölkerung in Gebietskörperschaften gewählt werden, oft zulässig, die Wählerschaft in Statusgruppen einzuteilen. In diesen Fällen spricht man von einem funktionalen Repräsentativsystem (Beispiel: Getrennte Wahl von Schüler-, Eltern- und Lehrervertretern zu Schulkonferenzen) im Gegensatz zu dem bei „politischen“ Wahlen allein zulässigen egalitären Repräsentativsystem.Bei Kammern gelten besondere Wahlordnungen, denen mit Zuwahl und Zensuswahlrecht (wegen Einteilung von Wahlgruppen mit extrem unterschiedlichen Gewichten und Erfolgschancen der Stimmen) wichtige demokratische Prinzipien fehlen (siehe Wahlgleichheit).
Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen ({{§|1896|bgb|juris}} BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist, oder die sich in strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung ({{§|63|stgb|juris}} Strafgesetzbuch) befinden.
Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt ({{Art.|54|gg|juris}} Abs. 1 Satz 1 GG).
Bestrebungen für eine Herabsetzung des Wahlalters
SPD, Bündnis90/Die Grünen und Die LINKE sprechen sich überwiegend für eine Senkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre aus.
Der deutsche Bundesjugendring, der Landesjugendring Baden-Württemberg und der Bayerische Jugendring setzen sich für die Reduzierung dieses Grenzwertes auf 14 Jahre sowie entsprechende Gesetzesänderungen ein[http://www.waehlen-ab-14.de/ waehlen-ab-14.de: Jugend stimmt] (22. Oktober 2011); Experten berufen sich bei der Unterstützung dieser Forderung unter Anderem auf die UN-Konvention für die Rechte der KinderMichael Roehl (Moderation), Petra Ensminger: Unter 18 - politisch ausgegrenzt? in: [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/lebenszeit/1580945/ dradio.de, Deutschlandfunk, Länderzeit, 21. Oktober 2011] (22. Oktober 2011).
Die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen, die Grüne Jugend, die Piratenpartei und das Deutsche Kinderhilfswerk setzen sich für ein Wahlrecht ohne Altersgrenze (und ohne Stellvertretung) ein.[http://www.generationengerechtigkeit.de/index.php?option=com_content&task=view&id=42&Itemid=71 Informationen bei der SRzG] Auch einzelne Demokratieforscher wie Wolfgang Gründinger fordern ein Wahlrecht ohne Altersgrenze aus Gründen der Demokratie, der Volkssouveränität und der Generationengerechtigkeit.[http://dl.dropbox.com/u/31631759/SPIEGEL_krisenkinder.pdf SPIEGEL-Portrait]
Im Jahr 2008 haben 46 Bundestagsabgeordnete im deutschen Bundestag den Antrag für ein Wahlrecht von Geburt an eingebracht (Familienwahlrecht). Begründet wurde dies mit der aktuellen Tendenz, zu Lasten künftiger Generationen Belastungen in die Zukunft zu verschieben. Deshalb sollten Familien mit ihren Kindern sowie die Kinder und Jugendlichen selbst dank eines Wahlrechts ab Geburt die Chance erhalten, ihren Interessen im politischen Prozess Geltung zu verschaffen.http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/098/1609868.pdf Deutscher Bundestag, Antrag "Der Zukunft eine Stimme geben – Für ein Wahlrecht von Geburt an"
Österreich
Wahlrecht
In Österreich gibt es auf Grund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts für Staatsbürger die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen, wenn sie spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben ({{Art.|26|B-VG|RIS-B}} Abs. 1 B-VG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007):[http://www.parlinkom.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2007/PK0510/index.shtml Wahlrechtsreform 2007 passiert den Bundesrat], Parlamentskorrespondenz Nr. 510, 21. Juni 2007.
* zum Landtag, dem Parlament des Wohnsitz-Bundeslandes,* zum Nationalrat, dem gesamtstaatlichen Parlament,
* zum Bundespräsidenten (§ 4 BPräsWG),
* zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum {{Art.|26|B-VG|RIS-B}} Abs. 1 B-VG ({{Art.|95|B-VG|RIS-B}} Abs. 2 B-VG); hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu {{Art.|117|B-VG|RIS-B}} Abs. 2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. „wahlrechtliches Homogenitätsgebot“); hier sind auch in der Gemeinde wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt;* in Wien weiters an der Wahl der Bezirksvertretungen der 23 Bezirke; hier sind auch in Wien wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt, nicht aber bei der Wiener Gemeinderatswahl, weil diese hier gleichzeitig Landtagswahl ist;
* zum Europäischen Parlament für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen (§ 10 EuWO in Verbindung mit § 2 EuWEG)
* zum Bürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahlrecht in den Bundesländern, in denen der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Vorarlberg, Burgenland, Tirol, Oberösterreich und Salzburg.
Ausschluss vom Wahlrecht
Nur eine gerichtliche Verurteilung darf zum Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit führen ({{Art.|26|B-VG|RIS-B}} Abs. 6 B-VG). § 22 der Nationalratswahlordnung (NRWO) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung: „Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. …“
2007 wurde die Bestimmung des § 22 NRWO vom Verfassungsgerichtshof geprüft und für verfassungskonform befunden.[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09929073_06B01842_00 VfGH 27. September 2007, B1842/06.] Nach Ansicht des VfGH ist § 22 NRWO auch mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Fall Hirst [http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&portal=hbkm&action=html&highlight=VOTE%20%7C%20conviction&sessionid=11480028&skin=hudoc-en Hirst v. The United Kingdom (No. 2), Urteil vom 6. Oktober 2005.]{{Toter Link|date=January 2011}}) vereinbar: Anders als die im Fall Hirst vom EGMR geprüfte Bestimmung des britischen Rechts sehe § 22 NRWO keinen generellen Entzug des Wahlrechts für alle verurteilten Häftlinge – unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände – vor. Verurteilungen zu Geldstrafen, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr sowie Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen zögen gerade nicht den Ausschluss des Wahlrechts nach sich. Darüber hinaus räume [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12039037&WxeFunctionToken=341263a6-6859-4409-88e6-c3bd15af6f3e § 44 Abs. 2 StGB] dem Richter die Möglichkeit ein, auch den Ausschluss vom Wahlrecht bedingt nachzusehen; insofern werde in der österreichischen Rechtsordnung also auch die Berücksichtigung der persönlichen Umstände gesetzlich ermöglicht.Der EGMR hingegen sah 2010 mit der Bestimmung in § 22 NRWO den {{Art.|3|MRK|dejure}} EMRK verletzt.[http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=866041&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649 Frodl v. Austria], EGMR 20201/04
Geisteskranke und geistig Behinderte (Menschen mit Sachwalter) sind seit der Aufhebung des § 24 NRWO 1971 durch den VfGH[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFR_10128993_87G00109_01&WxeFunctionToken=f77ce06c-2a59-4e58-a999-0e4d81a46921 VfGH Slg 11.489/1987] nicht mehr ausgeschlossen.
Wahlpflicht
In Österreich gibt es keine Wahlpflicht bei Nationalrats-, Bundespräsidenten- und Europawahlen.[http://www.bmi.gv.at/wahlen/Wahlpflicht.asp Innenministerium 9. Juli 2008]{{Toter Link|date=January 2011}} Von 1949 bis zum 30. April 1992 bestand aufgrund der Fassung von {{Art.|26|B-VG|RIS-B}} Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) für die Nationalratswahl aufgrund von Landesgesetzen in den Bundesländern Steiermark, Tirol und Vorarlberg Wahlpflicht. Ab der Nationalratswahl 1986 galt die Wahlpflicht auch in Kärnten.
1992 wurde durch eine Novelle des B-VG[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblPdf&Dokumentnummer=1992_470_0&WxeFunctionToken=91c4432f-8345-4c2a-8c3b-f93073cb7268 BGBl. Nr. 470/1992] die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, eine Wahlpflicht anzuordnen, aufgehoben. Somit hat es erstmals bei der Nationalratswahl 1994 keine Wahlpflicht mehr gegeben.
Bei Bundespräsidentenwahlen bestand eine generelle Wahlpflicht bis zum Jahr 1982 in allen Bundesländern. Diese Wahlpflicht wurde durch zwei Änderungen am B-VG[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblPdf&Dokumentnummer=1982_354_0&WxeFunctionToken=ad586a2c-0e8a-45bf-91e6-272cb005406d BGBl. Nr. 354/1982, Artikel I Z 2] sowie im Bundespräsidentenwahl-Gesetz[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblPdf&Dokumentnummer=1982_355_0&WxeFunctionToken=022bc014-0110-406b-83b5-9b28d7a15e66 BGBl. Nr. 355/1982, Artikel I Z 23] mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 aufgehoben. Allerdings erlaubte der {{Art.|60|B-VG|RIS-B}} Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 BundespräsidentenwahlG 1971 den Bundesländern, Wahlpflicht durch Landesgesetz anzuordnen. Somit galt die Wahlpflicht in Kärnten und der Steiermark 1986 und 1992, in Vorarlberg noch bis 1998 und in Tirol bis 2004. Die erste Bundespräsidentenwahl ohne Wahlpflicht im gesamten Bundesgebiet fand also 2010 statt.
Wahlalter
Das Wahlalter war in Österreich bis 2007 zumeist an die Volljährigkeit gebunden. Wie das Alter für diese wurde auch das Wahlalter im Lauf der Jahrzehnte mehrmals gesenkt. Nunmehr besitzen das aktive Wahlrecht zum Nationalrat alle österreichischen Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (die Volljährigkeit blieb bei 18 Jahren). Dies wird im am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WahlrechtsänderungsG 2007[http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=1 BGBl. I Nr. 28/2007, Art I Z 7 bestimmt. Österreich hat dieses Wahlalter (auch für die Wahlen zum EU-Parlament) als erstes Land der Europäischen Union eingeführt. (Ferner wurde durch dieses Gesetz die Legislaturperiode des Nationalrates von vier auf fünf Jahre verlängert und die Briefwahl vereinfacht.)
Schweiz
Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahl- und stimmberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).
In wenigen Kantonen und Gemeinden sind auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten zur aktiven Wahl zugelassen (Ausländerstimmrecht), in manchen gibt es ein abweichendes Mindestalter für das Wahlrecht.Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.
Die Landsgemeinde des Kantons Glarus hat schweizweit als erster Kanton das aktive Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahren ausdrücklich erlaubt. Das passive Wahlrecht bleibt weiterhin bei 18 Jahren.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Gemäß {{Art.|20|AEUV|dejure}} AEUV besitzt jeder Unionsbürger in seinem Wohnsitzland, wenn es nicht das Land seiner Staatsbürgerschaft ist, das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger aus anderen Staaten sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.
Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden (sogenannte Ausschließungsgründe). Entsprechende Tatbestände können zum Beispiel Hochverrat oder Landesverrat sein.
Deutschland
In Deutschland genießen alle Bürger ab 18 Jahren das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene, ({{Art.|38|gg|juris}} Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren.
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:* Bundespräsident: Mindestens 40 Jahre, {{Art.|54|gg|juris}} Abs. 1 Satz 2 GG
* Richter am Bundesverfassungsgericht: Zwischen 40 und 68 Jahre, {{§|3|bverfgg|juris}} BVerfGG
* Landrat: Wechselnde Regelungen in den Ländern. In Schleswig-Holstein beispielsweise 27 Jahre am Wahltag.
* Bürgermeister: am Wahltag zwischen 25 und 65 Jahre ([http://dejure.org/gesetze/GemO/46.html § 46] Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, teilweise unterschiedliche Regelungen in anderen Ländern)
* Zum Regierenden Bürgermeister von Berlin kann man ab 21 Jahren gewählt werden.
* Zum Bundeskanzler kann man ab 18 Jahren gewählt werden.
* Zum bayerischen Ministerpräsidenten kann man ab 40 Jahren gewählt werden (Art. 44 BV).
Ausschließungsgründe:* wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre ({{§|45|stgb|juris}} StGB)
* bei bestimmten anderen „politischen“ Straftaten (zum Beispiel Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.
Weitere Ausschlussgründe finden sich im Artikel "Wahlrechtsausschluss".
Österreich
In Österreich besteht ein prinzipielles passives Wahlrecht mit der Grundvoraussetzung des Besitzes des aktiven Wahlrechts:
* zum Gemeinderat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bürger anderer EU-Staaten, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, haben (ausgenommen Wien) das passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene; in Wien auf Bezirksebene* zur Bezirksvertretung (nur in Wien)
* zum Landtag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
* zum Bundesrat – vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ({{Art.|35|B-VG|RIS-B}} Abs. 1 B-VG)
* zum Nationalrat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ({{Art.|26|B-VG|RIS-B}} Abs. 4 B-VG und § 41 NRWO)
* zum Bundespräsidenten, sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt, keinem regierenden oder ehemals regierenden Haus angehört und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat ({{Art.|60|B-VG|RIS-B}} Abs. 3 B-VG)
* zum Europäischen Parlament ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ({{Art.|23a|B-VG|RIS-B}} Abs. 4 B-VG)
Ausschließungsgründe:* wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss vom Wahlrecht endet nach 6 Monaten (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG) und wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention beanstandet
* Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, sind laut {{Art.|60|B-VG|RIS-B}} Abs. 3 B-VG und § 6 BPräsWG zum Bundespräsidenten nicht wählbar.
* Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 i.V.m. § 18 lit. k Verbotsgesetz)
Schweiz
Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Nationalität, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).
Auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (abhängig von der lokalen Gesetzgebung) teils auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten (Ausländerstimmrecht) zur passiven Wahl zugelassen.
Gleichzeitig haben Gemeinden zum Teil ein abweichendes Mindestalter für das passive Wahlrecht.Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.
Einschränkungen
Historisch und aktuell sind viele unterschiedliche Einschränkungen des Wahlrechts zu nennen, Regeln, die dafür sorgen, dass Einwohner eines Landes nicht wählen oder nicht gewählt werden dürfen. Die Beschränkung des Wahlrechts auf Männer, welche heutzutage häufig der Geschichte angehört, ebenso wie die, nur Staatsbürger wählen zu lassen, sind grundlegend.
Ein Leitgedanke in Wahlrechtsdiskussionen ist die Vorstellung, dass der Wähler „selbstständig“ sein soll. Üblich ist es, ein Mindestalter einzufordern. In den diesbezüglichen Diskussionen hat man sich oft von der jeweiligen Volljährigkeit leiten lassen, auch wenn die Entwicklung nicht immer parallel gelaufen ist. Als nicht selbstständig gelten ferner Menschen mit bestimmten (geistigen) Behinderungen, zum Beispiel, wenn sie unter Vormundschaft stehen. Historisch wurde auch aktiven Soldaten und ursprünglich sogar Staatsbeamten das Wählen bzw. Gewähltwerden untersagt.
Klassisch-liberale und konservative Denker verstanden unter einem selbstständigen Wähler nicht zuletzt solche, die durch Besitz oder Bildung eine gewisse Unabhängigkeit hatten. Das Wahlrecht war dann gekoppelt an Grundbesitz, einem bestimmten Steueraufkommen, Vermögen oder Bildungsnachweisen. Im 19. Jahrhundert konnten teilweise Universitäten Abgeordnete ernennen.
Manche Systeme beziehen sich auf das Verhalten eines Menschen, wenn sie ihn vom Wahlrecht ausschließen. Der Ausschluss kann die Folge eines strafwürdigen Verhaltens sein, oder eines im engeren Sinne politisch verwerflichen Verhaltens. Verurteilte Straftäter sind dann für die Dauer der Strafe oder sogar darüber hinaus nicht wählbar bzw. dürfen nicht wählen.
Geschichte des Wahlrechts
Das parlamentarische Prinzip wurde in England über Jahrhunderte hinweg im Interessenskonflikt mit den Monarchen errungen. Das Wahlrecht war allerdings an Stand und Klasse gebunden. Im 19. Jahrhundert breitete sich das parlamentarische Prinzip immer weiter aus. In der Französischen Revolution ab 1789 und in der Deutschen Revolution 1848 waren alle männlichen Staatsbürger wahlberechtigt. Die Vereinigten Staaten entwickelten ihr Wahlrecht nach diesen Vorbildern, betrachteten allerdings sehr lang Ureinwohner und Schwarze nicht als vollwertige Bürger. So erhielten die männlichen Afroamerikaner zwar erstmalig bereits 1865 bzw. 1870 das Wahlrecht, jedoch wurde dieses Recht von diversen Bundesstaaten mehrfach umgangen, sodass die tatsächliche Umsetzung erst im Voting Rights Act von 1965 stattfand. Das Wahlrecht war jedoch vor dem 20. Jahrhundert ohnehin meistens an Bedingungen wie Stand, Besitz (Kurienwahlrecht), Bildung oder Steuerleistung (Zensuswahlrecht) geknüpft, welche die Wahlberechtigten auf einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung reduzierten. Gerade auch das allgemeine Wahlrecht musste in den meisten Staaten gegen die Obrigkeit erkämpft werden, welche ihre Privilegien verteidigen wollte. Vorreiter waren die USA (seit 1830), die Schweiz (1848) und Deutschland (1871), wo bereits frühzeitig ein allgemeines Männerwahlrecht eingeführt worden war.
Ein umfassendes Wahlrecht setzte sich in Europa vor allem ab 1918 durch. Oft gleichzeitig, in einigen Ländern aber auch erst deutlich später (zum Beispiel Schweiz), kam das Wahlrecht für Frauen hinzu. Das Wahlalter wurde zumeist mit der gesetzlichen Volljährigkeit eines Staatsbürgers gekoppelt, die mit ursprünglich 24 Jahren, dann lange Zeit 21 Jahren und heute vielfach mit 18 vollendeten Lebensjahren definiert ist. In Österreich wurde das Wahlalter zuletzt auf 16 Jahre gesenkt, das Volljährigkeitsalter blieb bei 18 Jahren.
War die Ausübung des Wahlrechts lange Zeit an das persönliche Erscheinen vor der zuständigen Wahlkommission gebunden, so sind heute in vielen Ländern für Reisende bzw. im Ausland lebende Staatsbürger auch diverse Formen von Wahlkarten (zur Stimmabgabe vor einer Wahlkommission außerhalb des Wohnortes des Wählers) und der Briefwahl (Einsendung des ausgefüllten Stimmzettels per Post) in Gebrauch.
Deutschland
Otto von Bismarck führte 1867 im Norddeutschen Bund das allgemeine Wahlrecht (für Männer) ein, um die Liberalen zu schwächen. Richtigerweise ging er davon aus, dass die breite Bevölkerung auf dem Lande eher konservativ wählen werde. Langfristig jedoch stärkte dieses Massenwahlrecht die oppositionelle Sozialdemokratie. 1871 erhielt auch das neugegründete Deutsche Reich das Männerwahlrecht.
In Preußen, dem wichtigsten Einzelstaat, wurde nach dem Steueraufkommen des Einzelnen unterschiedlich gewichtet (siehe Dreiklassenwahlrecht). Auch andere deutsche Staaten hatten diskriminierende Regeln.
Es ist zu berücksichtigen, dass 1871 noch 34 % der deutschen Gesamtbevölkerung jünger als 15 Jahre alt waren (1933 24 %, Bundesrepublik 1980 18 %).Peter Marschalck: Bevölkerungsgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1984, S. 173. Ein Wahlalter von mindestens 25 Jahren schloss also einen großen Prozentsatz der Bevölkerung aus. So kam es, dass 1871 de facto nur knapp 20 % der Gesamtbevölkerung wählen durften.
Erst nach Ende des Ersten Weltkrieges und der Einführung der Weimarer Republik wurde mit dem 19. Januar 1919 das Frauenwahlrecht in Deutschland erstmals umgesetzt. Gleichzeitig wurde auch das bis dahin in Preußen noch geltende „Dreiklassenwahlrecht“ abgeschafft, das die besitzenden (zum Beispiel Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorzugt hatte, und das aktive und passive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt. Außerdem wurde Deutschland damals eine parlamentarische Demokratie, da der Reichstag (indirekt) über die Zusammensetzung der Regierung mitbestimmen konnte.
Nach der Errichtung der nationalsozialistischen Einparteien-Diktatur hatten Wahlen zwar keine relevante politische Bedeutung mehr. Trotzdem wurde Frauen das passive Wahlrecht 1933 entzogen; Juden hatten theoretisch ab März 1936 kein Wahlrecht mehr.
Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.
* 1945: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.* 1970: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt. (Quelle: bundestag.de)
* 1974: Das Volljährigkeitsalter, und damit die Altersgrenze für das passive Wahlrecht, wird ebenfalls auf 18 Jahre herabgesetzt.
* 1995: In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere Bundesländer folgten.Kommunalwahlrechte in Deutschland: http://www.wahlrecht.de/kommunal/index.htm
* 2009: Bremen senkt das Wahlalter für Landtagswahlen auf 16 Jahre. {{Internetquelle|url=http://bremen.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBrWahlG%2Fcont%2FBrWahlG%2EP1%2Ehtm |zugriff=2011-06-16 |titel=§ 1 Bremisches Wahlgesetz |hrsg=Gesetzesportal Bremen}} 2011 folgte Brandenburg.
Österreich
* 1848: Einführung des Zensuswahlrechts.
* 1873: Reichsratswahlreform in der österreichischen Reichshälfte der Monarchie (Kurienwahlrecht): Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Großgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6 % der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch „eigenberechtigte“ Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
* 1882: Taaffe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
* 1896: Badenische Wahlreform schuf eine Wählerklasse. (Die 5. Kurie war die Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
* 1907: Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
* 1919: Nach dem Untergang Österreich-Ungarns und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das Wahlrecht.
* 1920: Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v. a. von der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP) gefordert wurde.
* 1929: Reform der Bundesverfassung, dabei auch Reform des Wahlgesetzes (Volkswahl des Bundespräsidenten)
* 1933 bis 1938: Ständestaat, das Parlament wurde aufgelöst und nicht wieder eingesetzt
* 1938 bis 1945: durch den „Anschluss“ ein Teil des Deutschen Reiches
* 1945: Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich gilt auch wieder das Wahlrecht von 1929. Bei den ersten freien Nationalratswahl nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 25. November 1945 sind allerdings ehemalige Nationalsozialisten von der Wahl ausgeschlossen (siehe auch Nationalratswahl in Österreich 1945).
* 1970 und 1992 wurde die Nationalratswahlordnung (NRWO) reformiert.
* 2003: Das Mindestalter (damals 18 Jahre aktiv, 19 Jahre passiv) muss erst am Wahltag erreicht worden sein (BGBl. I Nr. 90/2003). Vorher musste es bereits am 1. Januar des Jahres, in dem der Stichtag lag, erreicht worden sein.
* 2007: Herabsetzung des aktiven Wahlalters von 18 auf 16 Jahre, Vereinfachung von Briefwahl und Wählen im Ausland, Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre, Herabsenkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 27/2007 und 28/2007).
Schweiz
Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt – allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamten erwachsenen Einwohnerinnen und Einwohner mit Schweizer Bürgerrecht erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7. Februar 1971. 621.109 (65,7 %) Ja- gegen 323.882 (34,3 %) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7 % ein. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem die Männer den Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben.
Auf Gemeinde- und Kantonsebene wurde die politische Mitbestimmung jedoch erst 1990 vollständig durchgesetzt.
Großbritannien
Unter Edward I. wurden 1295 erstmals Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.
Aber auch im Mutterland des modernen Parlamentarismus war lange Zeit nur dieser kleine Teil der Gesamtheit an Männern wahlberechtigt. So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts teilweise in England zu finden (siehe Mehrheitswahl). Jedoch wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden. Bis 1918 durften etwa 52 % der Männer wählen.
Niederlande
In den Niederlanden war ungefähr seit 1866 das parlamentarische Prinzip durchgesetzt. Wählen durfte, wer bestimmte „Anzeichen von Wohlstand und Befähigung“ vorweisen konnte. Nach dem Wahlgesetz von 1896 war dies ungefähr die Hälfte der erwachsenen Männer, und durch eine Gesetzesänderung von 1901 und wachsenden Wohlstand waren es bei den Wahlen von 1913 68 %. Man wählte nach Wahlkreisen.J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 34.
1917 wurde das Grundgesetz geändert und das allgemeine Männerwahlrecht eingeführt, gleichzeitig mit dem Verhältniswahlrecht. Am 3. Juli 1918 wurde erstmals nach dem neuen Wahlrecht gewählt. Das Frauenwahlrecht folgte durch einfache Gesetzesänderung 1919.J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 79/81.
Siehe auch
* Frauenwahlrecht, Kinderwahlrecht, Familienwahlrecht, Wahlrechtsausschluss
* Ausländerstimm- und -wahlrecht
* Wählertypologie
* Wahl und Wahlsystem, dazu gehören
** Bundeswahlgesetz, Bundestagswahlrecht
** Mehrheitswahlrecht, Verhältniswahlrecht, Minderheitenfreundliches Mehrheitswahlrecht, Ersatzstimme
** Verhinderte Stimmabgabe, Wahlbeeinflussung mittels Bürokratie, Wahlbeobachter, Wahlprüfung
Einzelnachweise
Literatur
* Wilhelm Brauneder (Hrsg.): Wahlen und Wahlrecht. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar 1997. (= Der Staat; Beiheft; H. 14). Duncker und Humblot, Berlin 2001, ISBN 3-428-10479-X
* Georg Lutz, Dirk Strohmann: Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen. Droits politiques dans les cantons. Haupt, Bern unter anderem 1998, ISBN 3-258-05844-X
* Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. (= UTB, Bd. 1527). 3. Auflage. Leske und Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8252-1527-X
* Wolfgang Schreiber: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag. Kommentar. 7. Auflage. Heymanns, Köln unter anderem 2002, ISBN 3-452-25141-1
* Gustav Strakosch-Graßmann: Das allgemeine Wahlrecht in Österreich seit 1848. Deuticke, Leipzig und Wien 1906 ([https://dlib.stanford.edu:6521/text1/dd-ill/wahlrecht.pdfhttps://dlib.stanford.edu:6521/text1/dd-ill/wahlrecht.pdf Digitalisat, PDF])
* Michael Wild: Die Gleichheit der Wahl. Dogmengeschichtliche und systematische Darstellung. Duncker und Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-10421-8
* Karl Ucakar: Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1985, ISBN 978-3-900351-47-2
* Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09031-5
Weblinks
{{Wiktionary}}
* [http://www.generationengerechtigkeit.de/index.php?option=com_content&task=view&id=42&Itemid=71 Informationen zum Wahlrecht ohne Altersgrenze]
* [http://www.wahlrecht.de/ Wahlen, Wahlrecht und Wahlsysteme]
* [http://bundesrecht.juris.de/bwahlg/ Text des deutschen Bundeswahlgesetzes]
* {{HLS|26453|Stimm- und Wahlrecht}}
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/161_1/index.html Schweizer Wahlrechtsbestimmungen]
* [http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_wahlen/ Österreichisches Bundesministerium für Inneres: Wahlen und Volksbegehren]
* [http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=600&url_tabelle=tab_websegmente Frauenwahlrecht in Deutschland – 19. Januar 1919 – Erstmaliges aktives und passives Wahlrecht für Frauen in Deutschland]
* [http://www.vimentis.ch/d/publikation/114/Das+Wahlsystem+der+Schweiz.html Verständliche Übersicht über das Wahlsystem der Schweiz]
* [http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2007/0929/politik/0058/ „Ausländer ist nicht gleich Ausländer. SPD und Grüne fordern einheitliches Wahlrecht“] Petra Sorge in der Berliner Zeitung vom 29. September 2007, S. 6
* [http://www.politische-bildung-brandenburg.de/bundestagswahl/wahl5.htm Brandenburgische Landeszentrale für Politische Bildung, Wer darf an Wahlen teilnehmen?]
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