Vorlagenmissbrauch
Vorlagenmissbrauch ist ein Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach {{§|18|uwg_2004|juris}} UWG macht sich derjenige strafbar, der die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder Dritten mitteilt. Der Tatbestand ist ein Vergehen im Sinne des [http://dejure.org/gesetze/StGB/12.html § 12 Abs. 2] StGB, da er im Mindestmaß lediglich mit Geldstrafe geahndet wird.
Auch versuchtes Verleiten, sich Erbieten oder bereit Erklären zum Vorlagenmissbrauch sowie Annahme eines solchen Erbietens stehen schon unter Strafe ({{§|19|uwg_2004|juris}} UWG). Dadurch ist die Vorschrift eine Ausnahme von dem im StGB geregelten Regelfall, dass die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen nicht unter Strafe gestellt ist ([http://dejure.org/gesetze/StGB/30.html § 30 Abs. 1 StGB]).
Da es sich bei diesem Gesetz um ein Schutzgesetz im Sinne von {{§|823|bgb|juris}} Abs. 2 BGB handelt, ist der Zuwiderhandelnde zugleich schadenersatzpflichtig.
Literatur
* Joerg Brammsen, Rechtsgut und Täter der Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG), wistra 2006, 201 ff.
{{Rechtshinweis}}
Kategorie:Wettbewerbsrecht (Deutschland)Kategorie:Nebenstrafrecht (Deutschland)
Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Vorlagenmissbrauch der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.