Verwaltungsabkommen
Ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist ein Vertrag.
Je nachdem, ob ein Verwaltungsabkommen von der (Bundes-)Regierung oder einem Fachressort eines der (Bundes-)Ministerien abgeschlossen wird, kann man zwischen Regierungsabkommen und Ressortabkommen differenzieren (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 der ehemaligen GGO II und § 72 Abs. 1 der heutigen GGO).
Verwaltungsabkommen mit Vertragspartnern außerhalb der Bundesrepublik
Bei Verwaltungsabkommen mit Vertragspartnern außerhalb der Bundesrepublik handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, und zwar nach herrschender Lehre um all diejenigen völkerrechtlichen Verträge, die nicht unter [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_59.html Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG] fallen, die also weder die politischen Beziehungen des Bundes regeln, noch sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen und daher von der Exekutive auch ohne Mitwirkung des Gesetzgebers abgeschlossen werden können.
Verwaltungsabkommen innerhalb der Bundesrepublik
Verwaltungsabkommen können auch zwischen dem Bund und einem Land bzw. zwischen den Ländern geschossen werden. Die Rechtsnatur dieser Verträge ist umstritten.
Siehe auch
Kategorie:Staatsrecht (Deutschland)
Kategorie:Völkerrechtlicher Vertrag
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