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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

22.05.2012 @ 00:32, Kolja21,

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EUV oder EU-Vertrag) einer der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Zusammen bilden sie die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU; nach {{Art.|1|AEU|dejure}} AEU-Vertrag sind beide Verträge rechtlich gleichrangig und werden gemeinsam als „die Verträge“ bezeichnet. Bisweilen werden diese Verträge deshalb auch als „europäisches Verfassungsrecht“ bezeichnet, formal sind sie jedoch völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Der AEU-Vertrag geht auf den 1957 in Rom abgeschlossenen Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) zurück, der zusammen mit dem EURATOM-Vertrag als Römische Verträge bekannt ist. Der EWG-Vertrag wurde aber seitdem mehrmals geändert, insbesondere durch den Fusionsvertrag 1965, die Einheitliche Europäische Akte 1986, den Vertrag von Maastricht 1992, den Vertrag von Amsterdam 1997, den Vertrag von Nizza 2001 und den Vertrag von Lissabon 2007. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde der EWG-Vertrag in Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) umbenannt, seinen heutigen Namen erhielt er mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Die Umbenennung ist darauf zurückzuführen, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Europäische Gemeinschaft aufgelöst und all ihre Funktionen von der EU übernommen wurden.

Während also zuvor EU- und EG-Vertrag sich auf zwei unterschiedliche (wenn auch institutionell verbundene) Organisationen bezogen, hat der heutige AEU-Vertrag lediglich eine ergänzende Funktion und ist nach seinem Wortlaut (Art. 1 Abs. 1 AEUV) als konkretisierend auf den EU-Vertrag hin bezogen. Der EU-Vertrag ist dabei recht kurz gehalten und beinhaltet vor allem grundsätzliche institutionelle Bestimmungen. Der AEU-Vertrag umfasst dagegen 358 Artikel; er erläutert insbesondere die Funktionsweise der Organe der EU genauer und legt in einem detaillierten normativen Rahmen fest, in welchen Bereichen die EU mit welchen Kompetenzen tätig werden kann. Die geplante Zusammenlegung von EU-Vertrag und AEU-Vertrag zum Vertrag über eine Verfassung für Europa scheiterte 2005 an der Ablehnung bei Referenden in Frankreich und den Niederlanden.

Der AEU-Vertrag ist in den 23 Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst und in jeder Sprachversion gleichermaßen rechtsverbindlich.

Struktur

Der AEU-Vertrag besteht aus einer Präambel und 358 Artikeln, die zu sieben Teilen zusammengefasst sind, die ihrerseits wiederum aus mehreren Titeln, Kapiteln und Abschnitten bestehen können. Die Teile haben folgende Bezeichnungen:

{| cellspacing="0" cellpadding="0" style="margin-left:1.5em;"
| -
1. Teil
2. Teil
3. Teil
4. Teil
5. Teil
6. Teil
7. Teil
|   
| Präambel
Grundsätze (Artikel 1–17)
Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Artikel 18–25)
Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Artikel 26–197)
Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Artikel 198–204)
Das auswärtige Handeln der Union (Artikel 205–222)
Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Artikel 223–334)
Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 335–358)

|}

Inhalte

Präambel


Die Präambel des AEU-Vertrages geht im Wesentlichen auf den EWG-Vertrag zurück und beinhaltet daher vor allem wirtschaftspolitische Absichtserklärungen, etwa den „wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt“ oder die „Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen“. Bekannt ist die Formulierung des an erster Stelle genannten Ziel des Vertrags, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“, die in ähnlicher Form auch in den EU-Vertrag übernommen wurde. Sie lässt die Frage nach der Finalität der Europäischen Union offen, deutet jedoch das Ziel einer weiterführenden Integration an.

Grundsätze


{{Art.|1|AEU|dejure}} AEUV erläutert die Funktion des Vertrags, nämlich die Arbeitsweise der Europäischen Union zu regeln und „die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten“ festzulegen. Anschließend werden die verschiedenen Formen von Kompetenzen erläutert, die die EU je nach Politikbereich besitzen kann ({{Art.|2|AEU|dejure}}): Diese unterscheiden sich in ausschließliche und geteilte Zuständigkeit. Während bei Politikbereichen mit ausschließlicher Zuständigkeit nur die EU tätig werden kann, können in Politikfeldern mit geteilter Zuständigkeit auch die Nationalstaaten Gesetze erlassen, solange diese keinen europäischen Regelungen widersprechen. Das Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten entspricht in diesen Bereichen damit dem Verhältnis des Bundes zu den Ländern bei der ausschließlichen bzw. der konkurrierenden Gesetzgebung in Deutschland. Daneben werden noch weitere Formen genannt, in denen die EU aktiv werden kann: In der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik nimmt sie Koordinierungsfunktionen ein, in der Außenpolitik erarbeitet und verwirklicht sie gemeinsame Politiken der Mitgliedstaaten. Auch in bestimmten weiteren Bereichen führt die EU unterstützende, koordinierende oder ergänzende Maßnahmen durch, sie kann dabei aber die Möglichkeit der Nationalstaaten, eigene Gesetze zu erlassen, nicht einschränken.

{{Art.|3|AEU|dejure}}, {{Art.|4|AEU|dejure}} und {{Art.|6|AEU|dejure}} AEUV listen jeweils die Politikbereiche auf, in denen die EU ausschließliche, geteilte oder unterstützende Zuständigkeit besitzt, {{Art.|5|AEU|dejure}} AEUV geht auf die Koordinierung der Wirtschaftspolitik ein. Dieser „Kompetenzkatalog“ nach Vorbild von {{Art.|72|GG|dejure}} und {{Art.|73|GG|dejure}} des deutschen Grundgesetzes wurde erst durch den Vertrag von Lissabon eingefügt, um der Forderung nach mehr Transparenz über die Zuständigkeiten der EU nachzukommen. Allerdings ist der Katalog teilweise eher unspezifisch, in mehreren Fällen werden die genauen Kompetenzabgrenzungen für einen Politikbereich erst an einer späteren Stelle im Vertrag geregelt.

Der Rest des ersten Teils nennt verschiedene Querschnittsaufgaben, die die EU bei all ihren Tätigkeiten zu berücksichtigen hat. Diese sind das Kohärenzgebot ({{Art.|7|AEU|dejure}} AEUV), die Gleichstellung der Geschlechter ({{Art.|8|AEU|dejure}} AEUV), hohes Beschäftigungsniveau, Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, hohe Bildung und Gesundheitsschutz ({{Art.|9|AEU|dejure}} AEUV), Kampf gegen Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung ({{Art.|10|AEU|dejure}} AEUV), Umweltschutz ({{Art.|11|AEU|dejure}} AEUV), Verbraucherschutz ({{Art.|12|AEU|dejure}} AEUV), religiöse und kulturelle Gepflogenheiten und regionales Erbe der Mitgliedstaaten ({{Art.|13|AEU|dejure}} AEUV), das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse({{Art.|14|AEU|dejure}} AEUV), Transparenz ({{Art.|15|AEU|dejure}} AEUV), Datenschutz ({{Art.|16|AEU|dejure}} AEUV) und Respekt vor dem rechtlichen Status von Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten ({{Art.|17|AEU|dejure}} AEUV).

Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft


Der zweite Teil des AEU-Vertrags beinhaltet bestimmte Rechte, die die Bürger der EU besitzen und die zu den Rechten hinzutreten, die in der EU-Grundrechtecharta aufgeführt sind.

{{Art.|18|AEU|dejure}} AEUV verbietet die Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft bei der Anwendung der EU-Verträge; nach {{Art.|19|AEU|dejure}} AEUV kann der Rat der EU im Zustimmungsverfahren einstimmig Regeln erlassen, die eine Diskriminierung aus den in Art. 10 AEUV genannten Gründen verbieten. Dieser Artikel bildet die Grundlage für die Gleichstellungspolitik der Europäischen Union.

{{Art.|20|AEU|dejure}} ff. AEUV begründen die Unionsbürgerschaft, die jeder Bürger eines EU-Mitgliedstaats zusätzlich zu seiner nationalen Staatsbürgerschaft besitzt, und führen die damit verbundenen Bürgerrechte auf.

Die internen Politiken und Maßnahmen der Union


Der dritte Teil ist der umfangreichste Teil des AEU-Vertrags. Er führt in insgesamt 24 Titeln die verschiedenen innenpolitischen Bereiche auf, in denen die EU tätig werden kann, und nennt dabei jeweils einzeln die Ziele, Mittel und Entscheidungsverfahren, die dabei angewendet werden können. Der AEU-Vertrag ist dabei sehr viel detaillierter als etwa nationale Verfassungen, die sich meist mit einfachen Kompetenzkatalogen begnügen. Dies ist auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zurückzuführen, nach dem die EU für jede ihrer Aktivitäten eine ausdrückliche Grundlage im Vertrag benötigt. Insbesondere die in vielen Titeln aufgeführten Ziele der EU-Politik in den verschiedenen Bereichen sind daher als Einschränkungen zu verstehen, mit denen die Mitgliedstaaten die Tätigkeit der supranationalen Organe (Europäische Kommission und Europäisches Parlament) begrenzen und auf bestimmte Zwecke hin ausrichten. Zugleich spielen die genannten Zielsetzungen aber auch im Rahmen der ÿ128ÿ{{lang|la|Effet-utile}}ÿ129ÿ-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof eine wichtige Rolle, da der Gerichtshof die Kompetenzen der EU meist als so weitreichend interpretiert, wie für die Erreichung der Ziele erforderlich.

Titel I des dritten Teils ({{Art.|26|AEU|dejure}} und {{Art.|27|AEU|dejure}} AEUV) legt die Errichtung des Europäischen Binnenmarkts fest, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der freie Warenverkehr wird in Titel II ({{Art.|28|AEU|dejure}} bis {{Art.|37|AEU|dejure}} AEUV) näher bestimmt, der auf die Europäische Zollunion eingeht und alle tarifären sowie nichttarifären Handelshemmnisse verbietet. Titel III ({{Art.|38|AEU|dejure}} bis {{Art.|44|AEU|dejure}} AEUV) behandelt die Gemeinsame Agrarpolitik sowie die Gemeinsame Fischereipolitik. Titel IV ({{Art.|45|AEU|dejure}} bis {{Art.|66|AEU|dejure}} AEUV) geht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit ({{Art.|45|AEU|dejure}} ff. AEUV), die Niederlassungsfreiheit ({{Art.|49|AEU|dejure}} ff. AEUV), die Dienstleistungsfreiheit ({{Art.|56|AEU|dejure}} ff. AEUV) sowie die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit ({{Art.|63|AEU|dejure}} ff. AEUV) ein.

Titel V des dritten Teils ({{Art.|67|AEU|dejure}} bis {{Art.|89|AEU|dejure}} AEUV) beinhaltet die Regelungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der die Bereiche Justiz- und Innenpolitik, einschließlich Asyl- und Migrationspolitik sowie Kriminalitätsbekämpfung umfasst. Der Titel ist in fünf Kapitel unterteilt. Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren ({{Art.|67|AEU|dejure}} ff. AEUV) werden die Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung ({{Art.|77|AEU|dejure}} ff. AEUV), die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (JZZ, {{Art.|81|AEU|dejure}} AEUV), die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS, ({{Art.|82|AEU|dejure}} ff. AEUV) sowie die polizeiliche Zusammenarbeit (PZ, ({{Art.|87|AEU|dejure}} ff. AEUV) geregelt.

Titel VI ({{Art.|90|AEU|dejure}} bis {{Art.|100|AEU|dejure}} AEUV) regelt die EU-Verkehrspolitik. Titel VII ({{Art.|101|AEU|dejure}} bis {{Art.|118|AEU|dejure}} AEUV) behandelt die Wettbewerbs- sowie die Steuerpolitik der Europäischen Union. Dies umfasst insbesondere die Zuständigkeiten in den Bereichen Kartellverbot und Monopolkontrolle ({{Art.|101|AEU|dejure}} ff. AEUV), die Kontrolle staatlicher Beihilfen ({{Art.|107|AEU|dejure}} ff. AEUV) sowie das Verbot von binnenmarktverzerrenden Steuern ({{Art.|110|AEU|dejure}} ff. AEUV). Außerdem enthält Titel VII die Regelungen, nach denen die EU Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Mitgliedstaaten harmonisieren kann, um Verzerrungen des Europäischen Binnenmarktes zu verhindern ({{Art.|114|AEU|dejure}} ff. AEUV). Aus bestimmten Gründen des Arbeits- oder Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten dabei von den EU-Regelungen abweichende Standards aufrechterhalten, diese müssen aber von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Titel VIII des dritten Teils ({{Art.|119|AEU|dejure}} bis {{Art.|144|AEU|dejure}} AEUV) umfasst die Wirtschaftspolitik der Europäischen Union und die Regelungen zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Er ist in fünf Kapitel unterteilt: Das erste Kapitel zur Wirtschaftspolitik ({{Art.|120|AEU|dejure}} ff. AEUV) umfasst insbesondere den Stabilitäts- und Wachstumspakt ({{Art.|126|AEU|dejure}} AEUV). Kapitel 2 betrifft die Währungspolitik ({{Art.|127|AEU|dejure}} ff. AEUV) und legt die speziellen Kompetenzen der Europäischen Zentralbank fest. Kapitel 3 ({{Art.|134|AEU|dejure}} f. AEUV) behandelt den Wirtschafts- und Finanzausschuss, ein beratendes Gremium in finanzpolitischen Fragen. Kapitel 4 ({{Art.|136|AEU|dejure}} ff. AEUV) beinhaltet Bestimmungen zu einer intensivierten Zusammenarbeit der Eurogruppe, also der Staaten, die den Euro als Währung verwenden. Das fünfte Kapitel schließlich ({{Art.|139|AEU|dejure}} ff. AEUV) enthält sogenannte Übergangsbestimmungen, in denen Regelungen für die Mitgliedstaaten getroffen werden, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben.

Titel IX ({{Art.|145|AEU|dejure}} bis {{Art.|150|AEU|dejure}} AEUV) behandelt die Beschäftigungspolitik der Europäischen Union, Titel X ({{Art.|151|AEU|dejure}} bis {{Art.|161|AEU|dejure}} AEUV) die EU-Sozialpolitik. Die recht begrenzten Kompetenzen der EU in diesem Bereich sind in {{Art.|153|AEU|dejure}} AEUV aufgelistet, der zudem die jeweiligen Formen der EU-Rechtsetzung in diesen Bereichen enthält. Der Europäische Sozialdialog ist in {{Art.|154|AEU|dejure}}f AEUV geregelt. Titel XI ({{Art.|162|AEU|dejure}} bis {{Art.|164|AEU|dejure}} AEUV) enthält Bestimmungen zum Europäischen Sozialfonds.

Die folgenden, verhältnismäßig kurzen Titel betreffen die Bildungspolitik der Europäischen Union einschließlich der Förderung von Jugendaustausch und Sport (Titel XII, {{Art.|165|AEU|dejure}} f. AEUV), die EU-Kulturpolitik (Titel XIII, {{Art.|167|AEU|dejure}} AEUV), die EU-Gesundheitspolitik (Titel XIV, {{Art.|168|AEU|dejure}} AEUV), die EU-Verbraucherschutzpolitik (Titel XV, {{Art.|169|AEU|dejure}} AEUV), die Transeuropäischen Netze (Titel XVI, {{Art.|170|AEU|dejure}} bis {{Art.|172|AEU|dejure}} AEUV) und die EU-Industriepolitik (Titel XVII, {{Art.|173|AEU|dejure}} AEUV). Titel XVIII zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ({{Art.|174|AEU|dejure}} bis {{Art.|178|AEU|dejure}} AEUV) behandelt die Regionalpolitik der Europäischen Union, insbesondere den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds. Titel XIX ({{Art.|179|AEU|dejure}} bis {{Art.|190|AEU|dejure}} AEUV) betrifft die Forschungspolitik der Europäischen Union sowie die Europäische Raumfahrtpolitik, Titel XX ({{Art.|191|AEU|dejure}} bis {{Art.|193|AEU|dejure}} AEUV) beinhaltet die Bestimmungen zur Umweltpolitik der Europäischen Union. Es folgen Titel zur EU-Energiepolitik (Titel XXI, {{Art.|194|AEU|dejure}} AEUV), zur Förderung des Tourismus(Titel XXII, {{Art.|195|AEU|dejure}} AEUV), zum Katastrophenschutz (Titel XXIII, {{Art.|196|AEU|dejure}} AEUV) und zur Verwaltungszusammenarbeit (Titel XXIV, {{Art.|197|AEU|dejure}} AEUV).

Die Assoziierung der überseeischen Hoheitsgebiete


Der vierte Teil des AEU-Vertrags betrifft die assoziierten Überseegebiete einzelner Mitgliedstaaten. Diese assoziierten Gebiete, bei denen es sich um verschiedene zu Frankreich, dem Vereinigten Königreich und dem Königreich der Niederlande gehörende Inseln handelt, sind nicht Teil der Europäischen Union, können jedoch teilweise in den Europäischen Binnenmarkt eingebunden werden. Dies soll „in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern“ ({{Art.|198|AEU|dejure}} AEUV).

So können Personen der assoziierten Gebiete an europaweiten Ausschreibungen zu den gleichen Bedingungen wie Unionsbürger teilnehmen ({{Art.|199|AEU|dejure}} Nr. 4 AEUV). Die EU-Mitgliedstaaten dürfen bei der Einfuhr aus den assoziierten Gebieten keine Zölle erheben, die assoziierten Gebiete können dagegen teilweise Steuern aufrechterhalten, um „den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung“ zu entsprechen ({{Art.|200|AEU|dejure}} Abs. 3 AEUV). Nach {{Art.|204|AEU|dejure}} AEUV sind die Regelungen zu den assoziierten Gebieten auch auf das zu Dänemark gehörende Grönland anwendbar, das 1985 aus der EU austrat und seine Beziehungen mit dieser über ein spezielles Protokoll geregelt hat.

Das auswärtige Handeln der Union


Der fünfte Teil des AEU-Vertrags, der aus sieben Titeln besteht, behandelt bestimmte außenpolitische Politikbereiche der EU. Er ergänzt damit Titel V des EU-Vertrags, der die allgemeinen Grundsätze über die EU-Außenpolitik festlegt. Titel I des fünften Teils, der nur aus {{Art.|205|AEU|dejure}} AEUV besteht, nimmt ausdrücklich auf diese allgemeinen Bestimmungen im EU-Vertrag Bezug. Die Aufteilung der außenpolitischen Regelungen zwischen den beiden Verträgen hat historische Gründe, da die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ursprünglich ein von der EG getrennter Politikbereich der EU war. Im Einzelnen sind im EU-Vertrag alle diejenigen außenpolitischen Bereiche geregelt, in denen der Rat der Europäischen Union einstimmig beschließt und Europäische Kommission und Europäisches Parlament weitgehend unbeteiligt sind. Im AEU-Vertrag sind dagegen die Politikfelder genannt, in denen Kommission und Parlament Mitspracherechte besitzen.

Titel II des fünften Teils ({{Art.|206|AEU|dejure}}f AEUV) behandelt die Gemeinsame Handelspolitik, die eine ausschließliche Zuständigkeit der EU ist und weitgehend von der Kommission ausgeübt wird. Titel III ({{Art.|208|AEU|dejure}} bis {{Art.|214|AEU|dejure}} AEUV) umfasst die Entwicklungspolitik der Europäischen Union. Titel IV ({{Art.|215|AEU|dejure}} AEUV) betrifft restriktive Maßnahmen, also Wirtschaftssanktionen gegenüber Drittstaaten. Diese müssen im Grundsatz nach den im EU-Vertrag genannten Regelungen einstimmig beschlossen werden, ihre Umsetzung im Einzelnen erfolgt jedoch mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren im AEU-Vertrag.

Titel V ({{Art.|216|AEU|dejure}} bis ({{Art.|219|AEU|dejure}} AEUV) betrifft internationale Übereinkommen, die die EU abschließen kann und die sowohl die EU-Organe als auch alle Mitgliedstaaten binden. Diese Übereinkommen werden von der Europäischen Kommission ausgehandelt und vom Rat der EU beschlossen, wobei der Rat mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig entscheidet, je nachdem, welches Abstimmungsverfahren für den betreffenden Politikbereich ansonsten vorgesehen ist. In den meisten Fällen muss auch das Europäische Parlament dem Übereinkommen zustimmen.

Titel VI ({{Art.|220|AEU|dejure}}f AEUV) regelt die Zusammenarbeit der EU zu internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, dem Europarat, der OSZE und der OECD. Außerdem enthält er die Grundlage für die Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten. Titel VII ({{Art.|222|AEU|dejure}} AEUV) schließlich beinhaltet die „Solidaritätsklausel“, nach der sich alle Mitgliedstaaten im Falle eines Terroranschlags, einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe gegenseitig beistehen. Hierfür mobilisiert die EU „alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel“.

Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften

Der sechste Teil des AEU-Vertrags ist in drei Titel unterteilt. Er ergänzt die institutionellen Bestimmungen, die in Titel III des EU-Vertrags enthalten sind, und enthält die Regelungen zum EU-Haushalt.

Titel I ({{Art.|223|AEU|dejure}} bis {{Art.|309|AEU|dejure}} AEUV) enthält Bestimmungen über die Organe der EU und erläutert die Rechtsetzungsverfahren der EU. Er ist in vier Kapitel unterteilt: In Kapitel 1 werden zunächst Einzelregelungen zu den Organen aufgeführt, die unmittelbar an die entsprechenden allgemeinen Bestimmungen im EU-Vertrag anknüpfen. Sie betreffen das Europäische Parlament ({{Art.|223|AEU|dejure}} bis {{Art.|234|AEU|dejure}} AEUV), den Europäischen Rat ({{Art.|235|AEU|dejure}} f. AEUV), den Rat der EU ({{Art.|237|AEU|dejure}} bis {{Art.|243|AEU|dejure}} AEUV), die Europäische Kommission ({{Art.|244|AEU|dejure}} bis {{Art.|250|AEU|dejure}} AEUV), den Gerichtshof der Europäischen Union ({{Art.|251|AEU|dejure}} bis {{Art.|281|AEU|dejure}} AEUV), die Europäische Zentralbank ({{Art.|282|AEU|dejure}} bis {{Art.|284|AEU|dejure}} AEUV), den Europäischen Rechnungshof ({{Art.|285|AEU|dejure}} bis {{Art.|287|AEU|dejure}} AEUV).

Anschließend wird in Kapitel 2 die Rechtsetzung der EU geregelt, indem die Rechtsakte der EU (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen) definiert werden ({{Art.|288|AEU|dejure}} ff. AEUV). {{Art.|294|AEU|dejure}} AEUV beschreibt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, nach dem die meisten EU-Rechtsakte zustande kommen.

Kapitel 3 beinhaltet die Regelungen zum Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ({{Art.|301|AEU|dejure}} ff. AEUV) und zum Ausschuss der Regionen {{Art.|305|AEU|dejure}} ff. AEUV), die keine eigenen Entscheidungsbefugnisse haben und nur beratend tätig sind. Kapitel 4 schließlich geht auf die Europäische Investitionsbank ein ({{Art.|308|AEU|dejure}} f. AEUV).

Titel II enthält die Vorschriften zu den Finanzen der EU, insbesondere zu den EU-Eigenmitteln ({{Art.|311|AEU|dejure}} AEUV), zum mehrjährigen Finanzrahmen ({{Art.|311|AEU|dejure}} AEUV), zum Jahreshaushaltsplan der EU, der von Rat und Parlament gemeinsam erlassen wird ({{Art.|313|AEU|dejure}} ff. AEUV) sowie zur Bekämpfung von Korruption ({{Art.|325|AEU|dejure}} AEUV).

Titel III erläutert die Verfahren für eine verstärkte Zusammenarbeit ({{Art.|326|AEU|dejure}} ff. AEUV).

Allgemeine und Schlussbestimmungen


Der abschließende Teil des AEU-Vertrags behandelt verschiedene Aspekte wie die Rechtspersönlichkeit der EU ({{Art.|335|AEU|dejure}} AEUV), das Statut der EU-Beamten ({{Art.|336|AEU|dejure}} AEUV) oder die Haftung der EU ({{Art.|340|AEU|dejure}} AEUV). {{Art.|341|AEU|dejure}} und {{Art.|342|AEU|dejure}} AEUV legen fest, dass der Sitz der EU-Organe sowie die Amtssprachen der Europäischen Union einstimmig von den Mitgliedstaaten festgelegt werden; sie lassen also eine künftige Neuregelung dieser Fragen auch ohne Vertragsänderung offen.

{{Art.|352|AEU|dejure}} AEUV beinhaltet eine Generalklausel für die Fälle, in denen eine Aktivität der EU im Rahmen der im Vertrag genannten Politikbereiche zur Verwirklichung der Vertragsziele erforderlich erscheint, aber der Vertrag hierfür keine ausdrücklichen Befugnisse vorsieht. In diesen Fällen kann der Rat der EU auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die entsprechenden Regelungen einstimmig erlassen. Davon ausgenommen ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; außerdem darf auf diesem Weg keine Rechtsangleichung der Mitgliedstaaten in Bereichen erfolgen, in denen diese ansonsten ausdrücklich von den Verträgen ausgeschlossen wird.

{{Art.|355|AEU|dejure}} AEUV spezifiziert den Geltungsbereich der EU-Verträge, für den in {{Art.|52|EU|dejure}} EUV nur grob alle Mitgliedstaaten der EU angeführt sind. Im AEU-Vertrag werden nun einzelne Gebiete mit speziellem Rechtsstatus genannt, auf die die EU-Verträge nicht oder nur eingeschränkt Anwendung finden.

{{Art.|356|AEU|dejure}} AEUV legt die unbegrenzte zeitliche Geltungsdauer des Vertrags fest, {{Art.|357|AEU|dejure}} AEUV bestimmt das Ratifikationsverfahren und Inkrafttreten. {{Art.|358|AEU|dejure}} schließlich verweist auf {{Art.|55|EU|dejure}} EUV, in dem die 23 amtlichen Sprachversionen des Vertrags aufgeführt sind, und zeigt auf diese Weise nochmals die "unverbrüchliche Einheit zwischen beiden Verträgen" Geiger/Kahn/Kotzur, EUV/AEUV, Kommentar, 5. Auflage München 2010, Art. 358, Rn. 1.

Verfahren zur Vertragsänderung

Als völkerrechtliche Verträge kann der Wortlaut von EU-Vertrag und AEU-Vertrag prinzipiell durch Änderungsverträge geändert werden, die ebenfalls den Rang völkerrechtlicher Verträge haben. Dies geschah bislang zuletzt durch den Vertrag von Lissabon 2007. Während frühere Vertragsreformen jeweils von einer Regierungskonferenz ausgearbeitet und anschließend von allen Mitgliedstaaten einzeln ratifiziert wurden, legt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der EU-Vertrag selbst spezielle Änderungsverfahren fest, wie Vertragsreformen künftig vor sich gehen sollen ({{Art.|48|EU|dejure}} EUV). Dabei wird zwischen einem ordentlichen Änderungsverfahren und vereinfachten Änderungsverfahren unterschieden, wobei letztere in speziellen Fällen nicht unbedingt eine Ratifikation durch die nationalen Parlamente erfordern. Allerdings ist in jedem Fall ein einstimmiger Beschluss der nationalen Regierungen notwendig. Eine Veränderung der EU-Verträge ist daher im Normalfall erheblich schwieriger zu erreichen als eine Änderung nationaler Verfassungen.

Das ordentliche Änderungsverfahren kann durch die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Europäische Kommission eingeleitet werden, die dem Europäischen Rat Reformentwürfe vorlegen. Dieser entscheidet dann über die Einsetzung eines Europäischen Konvents, der sich aus Vertretern der nationalen Parlamente, der nationalen Regierungen, des Europäischen Parlaments und der Kommission zusammensetzt. Dieser Konvent entwickelt daraufhin Empfehlungen, die er im Konsens annimmt und einer Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten vorlegt. Diese arbeitet dann einen Änderungsvertrag aus, der anschließend von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Bei nur kleineren Änderungen kann der Europäische Rat auf die Einsetzung eines Konvents verzichten und selbst das Mandat für die Regierungskonferenz festlegen. Dies entspräche dem bei den bisherigen Vertragsänderungen übliche Vorgehen.

Das vereinfachte Änderungsverfahren ist nur für den dritten Teil des AEU-Vertrags möglich, in dem die internen Politikfelder der EU geregelt sind. Hier kann der Europäische Rat selbst einen Beschluss erlassen, durch den der Vertrag geändert wird. Er beschließt dabei einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank, wenn Währungsfragen betroffen sind. Der Beschluss darf keine Ausweitung der Zuständigkeiten der EU umfassen und tritt erst in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten ihm im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben. In zahlreichen Mitgliedstaaten, unter anderem in Deutschland, ist ein solcher Beschluss nur nach Zustimmung des nationalen Parlaments möglich.

Ein weiteres vereinfachtes Änderungsverfahren betrifft die Politikbereiche, in denen der Rat der Europäischen Union dem Vertragstext zufolge einstimmig beschließt. Durch einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates kann hier zum Mehrheitsverfahren übergegangen werden (sog. Passerelle-Klausel, {{Art.|48|EU|dejure}} Abs. 7 EUV). Ausgenommen sind dabei Beschlüsse im militärischen oder verteidigungspolitischen Bereich, bestimmte Punkte des Haushaltsverfahrens, die Generalklausel nach {{Art.|352|AEU|dejure}} AEUV sowie die Suspendierung der EU-Mitgliedschaft nach {{Art.|7|EU|dejure}} EUV, wo grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip gilt ({{Art.|353|AEU|dejure}} AEUV). Außerdem kann in Bereichen, für die ein besonderes Gesetzgebungsverfahren gilt, durch einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden. In beiden Fällen muss das Europäische Parlament dem Beschluss des Europäischen Rates zustimmen. Außerdem hat jedes nationale Parlament während einer sechsmonatigen Frist die Möglichkeit, ein Veto gegen einen derartigen Beschluss einzulegen. In einigen Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, muss das nationale Parlament den Beschluss sogar ausdrücklich unterstützen, damit die Regierung im Europäischen Rat dafür stimmen kann.

Zeittafel der Europäischen Verträge

{{Europäische Union Geschichte}}

Einzelnachweise


Literatur


* Grabitz, Hilf, Nettesheim (Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union, Band I: EUV/AEUV. 42. Auflage. 2010, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-406-60907-7. (Loseblattausgabe)
* Christian Callies, Matthias Ruffert (Hrsg.): EUV. AEUV. Kommentar. 4.Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61449-1.
* Rudolf Geiger, Daniel-Erasmus Khan, Markus Kotzur: EUV / AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der der Europäischen Union. Kommentar. 5. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59701-5.

* Streinz, Rudolf: EUV. AEUV. Kommentar, 2. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60254-2

Weblinks

* [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union]

* [http://www.aeuv.de AEUV.de - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union]

{{Rechtshinweis}}

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Kategorie:Europäisches Primärrecht

da:Traktaten om Den Europæiske Unions Funktionsmåde
Treaty on the Functioning of the European Union
es:Tratado de Funcionamiento de la Unión Europea
it:Trattato sul funzionamento dell'Unione europea
nl:Verdrag betreffende de werking van de Europese Unie
pl:Traktat o funkcjonowaniu Unii Europejskiej
sv:Fördraget om Europeiska unionens funktionssätt

weiter

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