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Unterlassungsklagengesetz

13.02.2012 @ 09:46, Alros002,

Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen, um die formell-rechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes, dessen materiell-rechtlicher Teil in die §{{§|305|BGB|dejure}} – 310 BGB überführt worden ist, auf eigene gesetzlicher Grundlage zu stellen.

Das UKlaG dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Da Klagen von Einzelnen nur unzureichend für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können, wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist.
Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß {{§|15|UKlaG|dejure}} UKlaG nicht.
{{Infobox Gesetz
| Titel=Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
| Kurztitel=Unterlassungsklagengesetz
| Abkürzung=UKlaG
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie=Privatrecht, Verfahrensrecht
| FNA=402-37
| DatumGesetz=26. November 2001
(BGBl. I S. 3138, 3173)
| Inkrafttreten=1. Januar 2002
| Neubekanntmachung=27. August 2002
(BGBl. I S. 3422; ber. S. 4346)
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=Art. 3 G vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 146, 147)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=14. Februar 2012
(Art. 4 G vom 6. Februar 2012)
| Außerkrafttreten=
| GESTA=F021
}}

Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ 823, 1004 BGB sind. {{§|1|UKlaG|dejure}} UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen, {{§|2|UKlaG|dejure}} UKlaG richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, {{§|2a|UKlaG|dejure}} UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach {{§|95b|UrhG|dejure}} Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die §{{§|3|UKlaG|dejure}}, 3a und 4 UKlaG bestimmt.

Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Zuständig ist erstinstanzlich nach {{§|6|UKlaG|dejure}} UKlaG stets das Landgericht, in dessen Bezirk der oder die Beklagte seine oder ihre gewerbliche Niederlassung hat.

Das seit dem 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG).

Literatur


* Palandt-Bassenge: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung des UKlaG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4

Weblinks


* [http://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html Text des UKlaG]

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)
Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)
Kategorie:Verbraucherrecht

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