Umsatzsteuer (Deutschland)
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Gemeinschaftsteuer, Verkehrsteuer, indirekte Steuer. Das Grundgesetz sieht die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer, die Umsatzsteuer jedoch auch als Verkehrsteuer. Wirtschaftlich ist sie auch „Mehrwertsteuer“, da sie im Ergebnis nur den Unterschied zwischen dem Erlös für eine Lieferung oder Leistung und den durch andere Unternehmer bewirkten Vorleistungen besteuert. Dieses Steuersystem wird auch als „Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug“ bezeichnet. Im Endeffekt zahlt der Endverbraucher eines Guts oder einer Dienstleistung das gesamte Umsatzsteueraufkommen.
Rechtsgrundlagen der USt
Die Rechtsgrundlagen für die USt finden sich
* In den Umsatzsteuer-Richtlinien (6., 8., 10., 13. u. 18.) der EUhttp://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1977/de_1977L0388_do_001.pdf und der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 112/2006/EGhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:DE:PDF,* In der 1. Durchführungsverordnung zur 6. Richtlinie[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:288:0001:0009:DE:PDF VO-EG 1777/2005],
* In der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt),
* Im [http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html Umsatzsteuergesetz] (UStG),
* In der [http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung] (UStDV),
* In der [http://www.gesetze-im-internet.de/std_v/index.html Steuerdaten-Übermittlungsverordnung],
* In der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993,
* In der [http://www.gesetze-im-internet.de/usterstvo/index.html UStErstV] (Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder),
* In der [http://www.gesetze-im-internet.de/ustzustv/index.html Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer],
* In {{§|45h|tkg_2004|juris}} Telekommunikationsgesetz,
* In Abkommen wie dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, dem NATO-Hauptquartier-Ergänzungsabkommen und dem Offshore-Steuerabkommen.
Verwaltungsanweisungen zur USt enthalten der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_310/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/node.html?__nnn=true Bundesministerium der Finanzen: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (konsolidierte Fassung)]. und zahlreiche Schreiben des Bundesministers der Finanzen, der obersten Finanzbehörden der Länder und der Oberfinanzdirektionen. Zu bestimmten Rechtsgebieten gibt es spezielle Merkblätter des BMF.
Bedeutung der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist der Höhe nach die bedeutendste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden. Das Aufkommen der Umsatzsteuer betrug 2008 ca. 175 Mrd. Euro und 2011 ca. 190 Mrd. Euro (Quelle: BMF). Damit liegt der Anteil der Umsatzsteuer am Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland bei über 30 Prozent und ist damit die wichtigste staatliche Einnahmequelle.
Kurzbeschreibung des Umsatzsteuersystems
{{Hauptartikel|Umsatzsteuergesetz (Deutschland)}}
Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wurde. Der Normal-Steuersatz beträgt derzeit (2012) 19 %. Für bestimmte Umsätze gibt es eine Steuerbefreiung ({{§|4|ustg|juris}} UStG) oder einen ermäßigten Steuersatz von z. B. 7 %. Sonderformen sind Mischsteuersätze, Innergemeinschaftlicher Erwerb und die Regelungen nach dem Ursprungslandprinzip.
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs
Die Umsatzsteuer-Nachschau ist geregelt in {{§|27b|UStG|dejure}} UStG, wonach Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten können, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erheblich sein können. Dies soll eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer sicherstellen. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Historische Entwicklung
Siehe: Entwicklung der Steuersätze in Deutschland
Siehe auch
* Umsatzsteuer (Österreich)
* Mehrwertsteuer (Schweiz)
* Einfuhrumsatzsteuer
* Umsatzsteuergesetz (Deutschland)
* Entstehung der Umsatzsteuer (Deutschland)
* Abzugsverfahren
Literatur
* Weimann, Rüdiger: "Umsatzsteuer in der Praxis", Haufe-Lexware, 9. Auflage 2011, ISBN 978-3-648-01146-1
Einzelnachweise
Weblinks
* [http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html Umsatzsteuergesetz bei Juris, Deutschland]
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Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)Kategorie:Umsatzsteuer
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