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Umsatzsteuer

24.05.2012 @ 17:23, Aka,

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{{Dieser Artikel|befasst sich mit grundsätzlichen Aspekten des Umsatzsteuersystems. Zu länderspezifischen Besonderheiten siehe die Beiträge zur Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuer (Österreich) sowie Mehrwertsteuer (Schweiz).}}

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Lieferungen und Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt. Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Nettoerlös berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Lieferungs-/Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis. Die Umsatzsteuer gehört formal nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den zu versteuernden Ertrag des Unternehmers.

Seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 wird im deutschen Sprachraum – mit Ausnahme der Schweiz – der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer (MwSt.) verwendet. Damals wurde das Umsatzsteuersystem auf die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug umgestellt.

Dabei wird, wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet.

Systematische Einordnung

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt im Steuersystem einordnen:

Sie ist eine indirekte Steuer, wie beschrieben. (In Ausnahmefällen kommt es allerdings zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG, so dass die USt ihren indirekten Charakter verliert.)

Nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung ist die Umsatzsteuer eine Verkehrsteuer, weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird: Der Wirtschaftsverkehr im Inland wird besteuert.

Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser das jeweilige Gut konsumiert. Auch nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht die Umsatzsteuer im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Aber gesetzestechnisch ist nach § 21 Abs. 1 UStG in Deutschland nur die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

Hinsichtlich der Belastungsberechnung ist sie eine Nettosteuer, weil bei Berechnung der Zahllast nur der Nettoumsatz erfasst wird. Aus diesem Grund sehen sie viele Unternehmer (sie können die Umsatzsteuerzahllast mit den bereits bei Beschaffungsvorgängen verausgabten Umsatzsteuerbeträgen (= Vorsteuer) verrechnen) als „durchlaufenden Posten“ an.

Schließlich handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung.

Geschichte der Umsatzsteuer


Eine Verbrauchsabgabe gilt seit dem Mittelalter als leicht zu erhebende und ertragreiche Steuer. Unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum entwickelten sich in den Städten die verschiedensten Verkehr- und Verbrauchsteuern. Vom 15. Jahrhundert an werden diese Einzelverbrauchssteuern „Akzisen“ genannt.

Bereits 1707 wurde im Kurfürstentum Sachsen eine "Generalkonsumptionsakzise" als neue Steuerart eingeführt, die eine indirekte Steuer auf alle Güter des täglichen Bedarfs vorsah und damit dem Sinn nach einer modernen Umsatzsteuer entsprach.[http://digital.slub-dresden.de/id358376688 Sr. Königl. Majest. Und Churfürstl. Durchlaucht. zu Sachsen General-Consumtions-Accis-Ordnung, In Denen Städten und Marck-Flecken des Churfürstenthums Sachsen und sämtlicher Lande (1707)]

Auch in Bremen wurde von 1863 bis 1884 eine „allgemeine Umsatzsteuer“ erhoben.

In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis zum 18. September 1970[http://books.google.de/books?id=G_u_De8XyLkC&pg=PA183&lpg=PA183&dq=UStG+DDR&source=bl&ots=CWYoxeTNu8&sig=2quRe5i-45nUtt8ulpUMf3IE5T8&hl=de&ei=gwVaTtbTC8_KswbBhcjECg&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=6&ved=0CEEQ6AEwBQ#v=onepage&q=UStG%20DDR&f=false Duda, Sandra "Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR" Verlag "Peter Lang GmbH" Frankfurt a.M. 2011 ISBN 978-3-631-61305-4; Seite 181ff.] beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg in Deutschland und später in der Bundesrepublik nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an. 1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen.

Innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.

Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung zum 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sog. Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird.

Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen die verminderte Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die Niederlande nutzen diese Möglichkeit bei Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6 Prozent berechnet werden und in Deutschland bis Ende 2009 bei 19 Prozent lagen. Ab Januar 2010 gilt für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 Prozent. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Mehrwertsteuerreform in Zeiten der Finanzkrise u. a. eine steuerliche Entlastung des Gastgewerbes (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen.

Siehe auch: Entwicklung der Steuersätze in Deutschland

Wesen der Umsatzsteuer

Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis die Ware schließlich von diesem an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein.

Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet. Allphasensteuer bedeutet, dass eine Besteuerung in jedem Stadium der Wertschöpfung vorgesehen ist. Durch den Abzug der Vorsteuer wird erreicht, dass nur die Schöpfung des Mehrwertes effektiv besteuert wird. Bemessungsgrundlage ist der Netto-Betrag, indem die im Preis enthaltene Umsatzsteuer zuvor herausgerechnet wird.

Beispiel

Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Rohstoffe für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.

miniatur|none|900px|Einfaches Beispiel einer Wertschöpfungskette

Zur Berechnung der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer, deren Steuersatz in diesem Beispiel mit 19 % angenommen wird, sind die Preise zunächst auf den Nettobetrag, also das Entgelt ohne die Umsatzsteuer, herunterzurechnen:

{| class="prettytable"
|- class="hintergrundfarbe6"
! von → an
! Preis (brutto)
! Entgelt (netto)
! USt (19 %)
! Vorsteuer
! effektiv
|-
| von Z an P
| 15,00 €
| 12,61 €
| 2,39 €
| 0,00 €
| Z führt 2,39 € ab
|-
| von P an G
| 60,00 €
| 50,42 €
| 9,58 €
| 2,39 €
| P führt 7,19 € ab
|-
| von G an E
| 75,00 €
| 63,03 €
| 11,97 €
| 9,58 €
| G führt 2,39 € ab
|-
| von E an V
| 100,00 €
| 84,03 €
| 15,97 €
| 11,97 €
| E führt 4,00 € ab

|}

Bei der Betrachtung des Einzelhändlers (E) soll die Funktionsweise der Umsatzsteuer verdeutlicht werden:
* Die Unternehmen haben die Pflicht, für das Finanzamt die USt einzusammeln.
* Der Verbraucher (V) zahlt 100,00 € für die Ware an den Einzelhändler (E).
* E hat die darin enthaltene USt von 15,97 € (die ihm auch nicht gehören) an das Finanzamt abzuführen.
* E seinerseits hat eine Rechnung über 75,00 € brutto für diese Ware vom Großhändler (G) erhalten, worin 11,97 € USt enthalten sind.
* Diese Umsatzsteuer hat E an den G mit den 75,00 brutto € entrichtet und so kann E die 11,97 € als Vorsteuer von der an das Finanzamt abzuführenden 15,97 € USt abziehen.

* Effektiv zahlt E also die eingenommenen 4,00 € an das Finanzamt, von den 25,00 € brutto Aufschlag, den er gemacht hat.

Anders betrachtet zahlt der Verbraucher:
# Jene 75,00 € brutto, die der Einzelhändler an Großhändler zahlen musste,
# 21,00 € netto, die der Einzelhändler als Aufschlag für diverse Kosten und Gewinn kalkuliert hat,

# 4,00 € USt für die 21,00 € netto.

Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt. Die einzelnen Beträge werden von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt (von Z 2,39 € + von P 7,19 € + von G 2,39 € + von E 4,00 € = 15,97 €).

Betriebswirtschaftliche Betrachtung


Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt sie nur einen durchlaufenden Posten dar. Für eine Unternehmung ist die Höhe des Umsatzsteuersatzes in den meisten Fällen nebensächlich.

Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
* von Z 2,39 € (dem P in Rechnung gestellt 2,39 € ./. Vorsteuer von 0,00 €)
* von P 7,19 € (dem G in Rechnung gestellt 9,58 € ./. Vorsteuer des Z 2,39 €)
* von G 2,39 € (dem E in Rechnung gestellt 11,97 € ./. Vorsteuer des P 9,58 €)

* von E 4,00 € (dem V in Rechnung gestellt 15,97 € ./. Vorsteuer des G 11,97 €)

Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist und also die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion). Besonders kleinere Unternehmen und Selbständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen in realen Gewinnrückgängen.

Kritik zur Umsatzsteuer


Eigenschaften


{{Neutralität|1="kein adaptiver Steuersatz"}}

Die Umsatzsteuer birgt, wie jede andere Steuerform auch, Vor- und Nachteile in sich.

; Zeitliche Perspektive
: Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates, Steuern einzutreiben. Es ist zugleich vorteilhaft, eine periodische Kongruenz zwischen Markt- und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
; Administrative Effizienz
: Die USt ist eine aus Sicht des Staates relativ bürokratiearme und damit erhebungseffiziente Abgabe. Sie bedarf keiner wesentlichen Erhebungsverwaltung, sondern der Erhebungsaufwand lässt sich hauptsächlich auf die Aufsicht beschränken. Damit steht ein relativ hoher Anteil der abgeführten USt tatsächlich dem Staatshaushalt zur Verfügung. Weil fast alle Wirtschaftstransaktionen von der USt betroffen sind, war bis in die 80er Jahre die Abführung dieser Steuer - insbesondere für kleinere Unternehmen - mit einem erheblichen Aufwand verbunden. In Deutschland war dies Anlass für die Gründung der DATEV im Jahr 1966.http://www.heise.de/newsticker/meldung/69548
; Selbststeuerung durch das Steuersubjekt
: Die USt ermöglicht dem Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er weniger belastet. Praktisch bedeutet das lediglich eine zeitliche Verzögerung der Belastung, da man sein zunächst zurückgelegtes (= gespartes) Geld irgendwann doch für den Gütererwerb ausgeben wird.
; Einkommensunabhängiger Steuersatz
: Der Steuersatz richtet sich nach dem konsumierten Gut. Somit ist es mittels Mehrwertsteuer schwerer möglich, größere Einkommen überproportional zu belasten, wie dies etwa mittels Einkommensteuer geschieht. Diese überproportional Belastung höherer Einkommen wird durch gespaltene Steuersätze erreicht: Waren, die lediglich von einkommensstarken Konsumenten erworben werden, werden mit einem höheren Steuersatz belegt. Dennoch bemängeln Kritiker, Bezieher niedriger Einkommen und Familien mit Kindern würden einen höheren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben müssen und deshalb durch die Mehrwertsteuer überproportional belastet werden.Thomas Straubhaar: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,649734,00.html Andere halten dagegen wegen der niedrigeren Besteuerung des Grundbedarfs und unterschiedlicher Rückerstattung über die Sozialsysteme den sozialen Ausgleich für gegeben. Einige sehen diesen Aspekt sogar als Garant für mehr soziale Gerechtigkeit an, da er kaum Steuerflucht ermögliche und Steuerschlupflöcher stark einschränke.Egbert Scheunemann: Sind indirekte Steuern wie Öko- oder Mehrwertsteuer unsozial? http://www.memo.uni-bremen.de/docs/m4305.pdf
; Auswirkung auf den Im- und Export
: Die Umsatzsteuer wird bei Geltung des Herkunftslandprinzipes nicht auf Exportprodukte erhoben. Das gesamte Exportvolumen trägt somit nicht über die Mehrwertsteuer zur Staatsfinanzierung bei. Importprodukte dagegen unterliegen der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Der Export trägt damit nicht zu dem Steuerertrag des exportierenden Landes bei.
; Konsumsteuer im Vergleich zur Faktorbesteuerung
: Die USt besteuert das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die Faktorbesteuerung dagegen verteuert die Produktionsfaktoren, also die Produktentstehung. Die beiden Besteuerungsarten haben unterschiedlichen Einfluss auf die Produktivkräfte einer Volkswirtschaft. Da die Faktorbesteuerung der Produktentstehung entgegensteht und damit Produktivkräfte hemmt, ist diese nur bei der bewussten Zielsetzung einer Faktorvermeidung sinnvoll. Mit unserem gegenwärtigen System der Lohnnebenkosten und Lohnsteuer werden z. B. die Arbeitskosten sehr stark beeinflusst und wird Arbeitslosigkeit erzeugt. Hier hat eine Konsumsteuer eindeutige Vorteile gegenüber dem Besteuern des Faktors Arbeit. Grundsätzlich beeinflusst eine Faktorbesteuerung den Faktoreinsatz in den Unternehmen und bewirkt eine Faktorreduzierung durch die Unternehmen. Generell muss eine auf einen Faktor konzentrierte Besteuerung als problematisch angesehen werden, da dies zur Reduktion dieses Faktors und damit zur Reduktion der Staatseinnahmen führt. Unternehmen werden durch Faktorbesteuerung animiert, gegen den Staat zu arbeiten, weil sie durch Kostensenkung zwar ihren Wohlstand vermehren, aber gleichzeitig Staatseinnahmen verhindern können. Diesen entscheidenden Nachteil vermeidet die Konsumsteuer. Nur bedingt gilt dies für durch § 4 UStG steuerbefreite Unternehmen und deren Produkte. Da diese ihre Vorsteuer nicht geltend machen können, reichen sie diese in einem vermeintlich steuerfreien Umsatz weiter. Hierbei werden neben Privatkunden (die die Umsatzsteuer in jedem Fall entrichten müssen) auch Unternehmen über Gebühr belastet, welche diese höheren Kosten dann wiederum an die Verbraucher weiterreichen.
; Missbrauchsanfälligkeit

: Das gegenwärtige Umsatzsteuersystem ist sehr missbrauchsanfällig. So gehen dem Fiskus jährlich Milliarden durch so genannte Karussellgeschäfte verloren. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung soll es für 2007 Umsatzsteuerausfälle in Höhe von insgesamt 14 Mrd. € gegeben haben. Die Ausfallquote soll im Jahr 2005 erstmals leicht rückläufig gewesen sein; dieser Trend soll sich auch 2006 fortgesetzt haben. Die Ausfallquote für 2006 habe bei 9,5 %, 2007 bei 7,5 % gelegen.[http://bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/sonderberichte/vat-deutsch.pdf bundesrechnungshof.de: Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug ("Intra-Community VAT Fraud") 12. März 2009]

; Missbrauchsausgleich
: Unabhängig davon hat die Umsatzsteuer den Vorteil, dass sie auch bei Erträgen aus Schwarzarbeit und Schwarzgeld (bei beiden wird ja die direkte Besteuerung vermieden) anfällt, wenn sie auch durch eine steuerverkürzende Ohne-Rechnung-Abrede v.a. im Zusammenhang mit Schwarzgeschäften häufig umgangen wird.
; Verlagerung von den Ertragsteuern zu den Verkehrsteuern

: In einigen Ländern (z. B. Italien) gibt es eine starke Tendenz, direkte Steuern zu senken und indirekte Steuern zu erhöhen, dies steigert die Nettoeinkommen, ermöglicht eine leichtere Umsetzung des Lohnabstandsgebotes, erhöht die Anreize zum Geldverdienen und senkt die Konsumptionsneigung. Sofern die Einkommensteuer keine Kopfsteuer oder eine Flat Tax ist, lassen sich dadurch Steuerüberbelastungen (Stichwort Kalte Progression, Ausbluten des Mittelstandes) einzelner Bevölkerungsgruppen vermeiden.

;Breitere Bemessungsgrundlage

:Der Umsatzsteuer sind i. d. R. alle Konsumenten gleichermaßen unterworfen. Bei der Besteuerung von Einkommen bestehen demgegenüber Unterschiede je nach Einkommensart, Einkommenshöhe und Einkommensbezieher (Verheiratet vs. Nichtverheiratet z. B.). So wird Einkommen aus Kapital, aus der Veräußerung von Immobilien, aus der Rente, aus unselbständiger Arbeit, aus Arbeit bei einem Arbeitgeber einer europäischen Institution usw… unterschiedlich besteuert. Die Folge einer breiten Bemessungsgrundlage besteht darin, dass z. B. statt einer Anhebung einer Steuer mit nur einer kleinen Basis von ca. 10 Prozentpunkte nur eine Anhebung von beispielsweise einem Prozentpunkt notwendig ist, um denselben fiskalischen Effekt zu erreichen.

;Niedrigere Nettotransferrate

: Die Umsatzsteuer senkt die Nettotransferhöhe an Transfereinkommensbezieher hier seien insbesondere Pensionäre, Rentner, Arbeitslose und Kinder (Kindergeld) zu nennen. Dies ermöglicht nominal die Höhe des Transfers beizubehalten, zugleich aber die Kosten für die Gesellschaft schulterbar zu halten. Insbesondere die nordischen Länder (z. B. Schweden) nutzen diesen Effekt und haben einen entsprechend hohen Umsatzsteuersatz.

Kritik an verschieden hohen Steuersätzen (7 % / 19 %)

Auf bestimmte Produkte (zum Beispiel Lebensmittel, Druckerzeugnisse, Kunstgegenstände und seit dem 1. Januar 2010 auch Hotelübernachtungen) werden 7 % Mehrwertsteuer erhoben. Würden diese mit einem Steuersatz von 19 % besteuert, so könnte der deutsche Staat die Umsatzsteuereinnahmen um 24,2 Milliarden Euro (Stand 2008) erhöhen.

Der Bundesrechnungshof hat 2010 in einem Gutachten deutliche Kritik an vielen Regelungen geübt und Korrekturen bei der Mehrwertsteuer angemahnt.[http://bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/sonderberichte/erm-umsatzsteuer.pdf bundesrechnungshof.de: ''Bericht nach § 99 BHO über den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Vorschläge für eine künftige Ausgestaltung der Steuerermäßigung. 28. Juni 2010. pdf, 44 Seiten]
* Zum Beispiel sei es politisch nur bedingt vermittelbar, dass (unbehandelte) Nahrungsmittel grundsätzlich mit 7 % besteuert werden, ohne dass danach unterschieden werde, ob es sich um ungesunde Fettmacher, typische Grundnahrungsmittel oder aber um Feinschmeckerprodukte handelt.
* Andere Unterscheidungen seien logisch/inhaltlich nicht nachvollziehbar. So fallen Pferde und Kartoffeln unter 7 %, Esel und Süßkartoffeln aber unter 19 %. Bücher fallen je nach Inhalt unter die 7 % bzw. 19 % (Pornographie) bzw. je nach Repräsentationsform; Papier 7 % und e-Book 19 %. Getränke (außer Leitungswasser) werden mit 19 % versteuert, während getränkeartige Nahrungsmittel wie Milch mit 7 % besteuert werden. In der Gastronomie kommen beide Steuersätze vor: Essen zum Mitnehmen 7 %, Übernachtungen 7 % (seit 1. Januar 2010), Essen im Haus 19 %.

* Das System der Begünstigungen sei „zunehmend unübersichtlicher und widersprüchlicher“ geworden.

Umsatzsteuerbetrug


2007 hatte das Bundesfinanzministerium auf die Schwächen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems hingewiesen.[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4144/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Monatsbericht__des__BMF/2009/04/analysen-und-berichte/b02-umsatzsteuerbetrug/umsatzsteuerbetrug.html?__nnn=true bundesfinanzministerium.de April 2009: Das Bundesministerium der Finanzen legt neue Gesetzgebungsvorschläge vor]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)


{{Hauptartikel|Umsatzsteuer-Identifikationsnummer}}

Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des "VAT Package 2010" neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist - damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der Zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.

Umsatzsteuer als in der EU einheitlich geregelte Steuer


Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Die Mitgliedstaaten müssen einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % haben. Eine Obergrenze für die Steuersätze ist durch das europäische Recht nicht vorgegeben. Auch ist es ihnen gestattet für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorzusehen. Der Mindeststeuersatz für den ermäßigten Steuersatz ist 5 %. Nach Maßgabe der Richtlinie können Leistungsgruppen auch von der Mehrwertsteuer befreit werden oder es kann für sie eine Nullsatzregelung erfolgen. Während bei einer Befreiung die davon betroffenen Leistungen damit außerhalb der Umsatzbesteuerung stehen, unterliegen Leistungen, auf die eine Nullsatzregelung anwendbar ist, weiterhin den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und berechtigen insbesondere auch zum Vorsteuerabzug. In Deutschland wird die Nullsatzregelung nur in Bezug auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Luft-, See- und teilweise auf den Binnenschifffahrtsverkehr angewandt.[http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_de.pdf Europäische Kommission Die Mehrwertsteuersätzen in den Mitgliedstaaaten der Europäischen Gemeinschaft, S. 10–19] Eine konsolidierte (d. h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der ehemals gültigen 6. EG-RL ist bei der EU online zu finden.EUR-Lex ([http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1977/L/01977L0388-20060101-de.pdf PDF])

Für die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die meisten Staaten mit international verflochtenen Märkten stellt die USt eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.

Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollen von 2015 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein.[http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A389A8DC6C23161FE44/Doc~E82F2D50BD8D9475F826FD530F6015468~ATpl~Ecommon~Scontent.html Ende des Luxemburger Mehrwertsteuer-Vorteils]

Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder in einigen Ländern auch von GST, siehe hierzu Goods and Services Tax.

Umsatzsteuer in EU-Ländern


{| class="sortable prettytable"
|+ Umsatzsteuersätze (in Prozent) in der Europäischen Union http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/EU-Umsatzsteuersaetze4.pdf Tabelle der Europäischen Union (offiziell)
|- class="hintergrundfarbe6"|
! class="hintergrundfarbe6"| Land
! class="hintergrundfarbe6" title="Normalsatz"| Normal
! class="hintergrundfarbe6" title="Zwischensatz"| Zwischen
! class="hintergrundfarbe6" title="ermäßigter Satz"| Ermäßigt
! class="hintergrundfarbe6" title="stark ermäßigter Satz"| Stark ermäßigt
! class="hintergrundfarbe6" title="Dienstleistungen"| Dienstleistung
! class="hintergrundfarbe6" title="Nullsatz möglich"| Nullsatz?
|-
| {{Zypern|2=Zypern}} || 15 || – || – || 5 || 8 || ja
|-
| {{Luxemburg}} || 15 || 12 || {{nts| 6}} || 3 || – || nein
|-
| {{Spanien}} Spanien: nur 5 % Inselsteuer statt 18 % USt auf den Kanaren || 18 || – || {{nts| 8}} || 4 || – || nein
|-
| {{Vereinigtes Königreich}} UK: 15 % vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 (temporäre Änderung als steuerpolitische Reaktion auf die Finanzkrise) || 20 UK: Umstellung von 17,5 % auf 20 % am 4. Januar 2011 || – || {{nts| 5}} || – || – || ja
|-
| {{Estland}} || 20 || – || {{nts| 9}} || – || – || ja
|-
| {{Lettland}} Lettland 2008: 18 % und 5 % || 22 || – || 12 || – || – || ja
|-
| {{Malta}} || 18 || – || {{nts| 5}} || – || – || ja
|-
| {{Litauen}} Litauen 2008: 18 % || 21 || – || {{nts| 9}} || 5 || – || nein
|-
| {{Slowakei}} || 20 || – || 10 || – || – || nein
|-
| {{Deutschland|Umsatzsteuer (Deutschland)}} || 19 || – || {{nts| 7}} || – || – || ja
|-
| {{Tschechien}} [http://www.tmf-vat.com/tmf-in-the-media/czech-republic-vat-rate-change-in-2012.html Czech Republic VAT rate change in 2012] (Englisch)|| 20 || – || 14 || – || – || nein
|-
| {{Rumänien}} [http://www.mediafax.ro/english/romanian-govt-to-hike-vat-to-24-from-19-sources-6449118 Romanian Govt To Hike VAT To 24 % (Englisch)]|| 24 || – || {{nts| 9}} || – || – || nein
|-
| {{Niederlande}} || 19 || – || {{nts| 6}} || – || – || nein
|-
| {{Griechenland}} Griechenland: griechische Inseln: 13 %, 6 %, 3 % || 23 || – || 13 || – || 6,5 || ja
|-
| {{Frankreich}} || 19,6 || 7[http://www.lemonde.fr/economie/article/2012/03/31/la-hausse-de-la-tva-fragilise-les-libraires_1678623_3234.html Meldung zur Heraufsetzung der Umsatzsteuer für Bücher auf 7 Prozent, lemonde.fr vom 31. März 2012], abgerufen am 1. April 2012 (frz.) || {{nts| 5,5}} || 2,1 || – || nein
|-
| {{Slowenien}} || 20 || – || {{nts| 8,5}} || – || – || nein
|-
| {{Italien}} || 21 || 6 || 10 || 4 || – || nein
|-
| {{Österreich|Umsatzsteuer (Österreich)}} || 20 || 12 || 10 || – || – || ja
|-
| {{Bulgarien}} || 20 || – || {{nts| 9}}[http://fita.org/countries/index.html Federation of International Trade Associations] || – || – || ja
|-
| {{Ungarn}} [http://bbjonline.hu/index.php?col=1001&id=49178 Hungary's VAT, increase on July 09(Englisch)] || 27 || – || 18 || -|| – || ja
|-
| {{Portugal}} Portugal: 20 % vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2010 (temporäre Änderung als steuerpolitische Reaktion auf die Finanzkrise) || 23 Portugal: 15 % / 9 % / 4 % auf Madeira und den Azoren || – || 13 || 6 || – || nein
|-
| {{Belgien}} || 21 || 12 || {{nts| 6}} || – || – || ja
|-
| {{Irland}} || 23 || – || 13,5 || 4,8 || 12 || ja
|-
| {{Polen}} || 23 || – || {{nts| 8}} || – || 5 || ja
|-
| {{Finnland}} || 23 || – || 13 || – || 9 || ja
|-
| {{Schweden}} || 25 || – || 12 || – || 6 || ja
|-
| {{Dänemark}} || 25 || – || – || – || – || ja
|-class="sortbottom"
|class="hintergrundfarbe5"| {{EU|2=(EU-Minimum)}} || 15 || 6 || 5 || 2,1 || 5 ||
|-class="sortbottom"
|class="hintergrundfarbe5"| {{EU|2=(EU-Maximum)}} || 27 || 12 || 18 || 5 || 12 ||
|}

Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern


Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i. d. R. 18 % (18 % des Bruttopreises müssen als Steuer abgeführt werden). Nach der Berechnungsmethode auf Basis des Nettobetrages – wie in der EU üblich – entspricht das einer USt von 21,95 %.
{| class="sortable prettytable"
|+ Umsatzsteuersätze (in Prozent) in Nicht-EU-Ländern
! class="hintergrundfarbe6"| Land
! class="hintergrundfarbe6" title="Allgemeiner Satz"| Allgemein
! class="hintergrundfarbe6" title="ermäßigter Satz" colspan="2"| Ermäßigt
|-
| {{Albanien}}
| 20 || || 0
|-
| {{Andorra}}
| 4 || || 0
|-
| {{Argentinien}}
| 21 || 10,5 || 0
|-
| {{Australien}}
| 10 || ||
|-
| {{Bolivien}}
| 13 || 3 ||
|-
| {{Bosnien und Herzegowina}}
| 17 || ||
|-
| {{Brasilien}}
| 17 || ||
|-
| {{Chile}}
| 19 || ||
|-
| {{Volksrepublik China|China}}
| 17 || 6 || 3 (13)
|-
| {{FRO|Färöer}}
| 25 || || 0
|-
| {{Indien}}
| 12,5 || 4 || 1, 0
|-
| {{Island}}
| 25,5 || 7 ||
|-
| {{Israel}}
| 16http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=525755&DstID=0&titel=Israel:,Umsatzsteuer,wird,wieder,gesenkt|| ||
|-
| {{Japan}}
| 5 || ||
|-
| {{Kanada}}Kanada: Basis zzgl. 0 % bis 8 % je nach Provinz
| 5 || || 0
|-
| {{Kosovo}}
| 16 || || 0
|-
| {{Kroatien}}
| 25 || || 0
|-
| {{Liechtenstein}}Schweiz und Liechtenstein: temporäre Erhöhung 7,6 % auf 8 %, 3,6 % auf 3,8 % und 2,4 % auf 2,5 % ab 2011, die Erhöhung ist auf sieben Jahre beschränkt
| 8 || 3,8 / 2,5 || 0
|-
| {{Marokko}}
| 20 || ||
|-
| {{Mazedonien}}
| 19 || 5 ||
|-
| {{Mexiko}}
| 16 || || 0
|-
| {{Montenegro}}
| 17 || 8 ||
|-
| {{Neuseeland}}
| 12,5 || ||
|-
| {{Norwegen}}
| 25 || 11 || 7
|-
| {{Russland}}
| 18 || 10 || 0
|-
| {{Schweiz|Mehrwertsteuer (Schweiz)}}
| 8 || 3,8 / 2,5 || 0
|-
| {{Serbien}}
| 18 || 8 || 0
|-
| {{Singapur}}
| 7 || ||
|-
| {{Sri Lanka}}
| 15 || ||
|-
| {{Südafrika}}
| 14 || 7 || 4
|-
| {{Südkorea}}
| 10 || ||
|-
| {{Taiwan}}
| 5 || ||
|-
| {{Thailand}}Thailand: Eigentlicher Steuersatz von 10 % nach der Asienkrise abgesenkt, 2010 abermals verlängert
| 7 || ||
|-
| {{Türkei}}
| 18 || 8 || 1
|-
| {{Ukraine}}
| 20 || || 0
|-
| {{USA}}USA: je nach Staat diverse Steuer-Formen
| 0–10 || ||
|-
| {{Venezuela}}
| 9 || || 0

|}

Vergleich 1976, 1987 und 2007


{| class="sortable prettytable"
|+ Entwicklung der Umsatzsteuersätze (in Prozent) in einigen europäischen Staaten
|- class="hintergrundfarbe6"
! Land
! title="Normalsatz 1976"| 1976
! title="Steuer auf Luxusgüter, 1976"| Luxus
! title="Normalsatz 1987"| 1987
! title="Normalsatz 2007"| 2007
|-
| {{Deutschland}} || 11 || ||14 || 19
|-
| {{Belgien}} || 18 || 25 || 19 || 21
|-
| {{Dänemark}} || 15 || || 22 || 25
|-
| {{Frankreich}} || 20 || 33,33 || 18,6 || 19,6
|-
| {{Vereinigtes Königreich}} || 8 || 25 || 15 || 17,5
|-
| {{Irland}} || 19,5 || 36,75 || 25 || 21
|-
| {{Italien}} || 12 || || 18 || 20
|-
| {{Niederlande}} || 16 || || 17,5 || 19
|-
| {{Norwegen}} || 20 || || 20 || 25
|-
| {{Österreich}} || 18 || 30 || 18 (32) || 20
|-
| {{Schweden}} || 17,65 || || 23,46 || 25

|}

Siehe auch


* Umsatzsteuerkonto
* Umsatzsteuerverprobung
* Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
* Liste nicht mehr erhobener Steuerarten

* Kleinunternehmerregelung

Einzelnachweise


Weblinks


{{Wiktionary|Mehrwertsteuer}}
* [http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/ Umsatzsteuergesetz (Deutschland) in der aktuellen Fassung]
* [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:DE:PDF EU-MehrwertsteuerSystemRichlinie - Stand 2006]
* [http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae.html Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UStAE)]
* [http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_6906/SharedDocs/Drucksachen/2007/0401-500/430-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/430-07.pdf Bundesratsdrucksache 430/07] enthält die Umsatzsteuer Richtlinien 2008 (in Abschnitt 57 sind die Absätze 8 und 9 zu streichen) (PDF; 5,49 MB)
* [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39852/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/U/003__Umsatzsteuer.html Beschreibung] vom deutschen Bundesministerium der Finanzen
* [http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_de.pdf Die Umsatzsteuersätze in der EU – Stand: 1. Januar 2009] (PDF-Datei; 526 kB)
* [http://www.uni-hamburg.de//fachbereiche-einrichtungen/fb16/absozpsy/HAFOS-59.pdf Forschungsbericht „Wirtschaftpsychologische Analyse einer Mehrwertsteuererhöhung auf den Konsum“] (PDF-Datei; 13,84 MB)
* [http://www.taxadmin.org/fta/rate/tax_stru.html#Sales USA sales tax] www.taxadmin.org

* Der nachträgliche Vorsteuerabzug nach dem schweizerischen MWStG und nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU [http://www.unisg.ch/www/edis.nsf/wwwDisplayIdentifier/3358/$FILE/dis3358.pdf]

{{Rechtshinweis}}


Kategorie:Steuerrecht

af:BTW
ar:ضريبة على القيمة المضافة
az:Əlavə dəyər vergisi
be-x-old:Падатак на дададзеную вартасьць
bg:Данък върху добавената стойност
bn:মূল্য সংযোজন কর
bs:Porez na dodatu vrijednost
ca:Impost sobre el valor afegit
cs:Daň z přidané hodnoty
cv:Хушма хак çине хуракан налук
da:Moms
el:Φόρος Προστιθέμενης Αξίας
Value added tax
eo:Aldonvalora imposto
es:Impuesto al valor agregado
et:Käibemaks
eu:Balio Erantsiaren gaineko Zerga
fa:مالیات بر ارزش افزوده
fi:Arvonlisävero
Taxe sur la valeur ajoutée
he:מס ערך מוסף
hi:मूल्य योजित कर
hr:Porez na dodanu vrijednost
hu:Általános forgalmi adó
hy:Ավելացված արժեքի հարկ
id:Pajak pertambahan nilai
is:Virðisaukaskattur
it:Imposta sul valore aggiunto
ja:消費税
kk:Қосылған құн салығы
ko:부가가치세
lo:ພາສີມູນຄ່າເພີ່ມ
lt:Pridėtinės vertės mokestis
mk:Данок на додадена вредност
ms:Cukai barangan dan perkhidmatan
nl:Omzetbelasting
no:Merverdiavgift
pap:Impuesto riba Benta
pl:Podatek od towarów i usług
ps:د زیات شوي ارزښت ورکړېنه
pt:Imposto sobre o valor acrescentado
ro:Taxa pe valoarea adăugată
ru:Налог на добавленную стоимость
simple:Value Added Tax
sk:Daň z pridanej hodnoty
sl:Davek na dodano vrednost
sv:Mervärdesskatt
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th:ภาษีมูลค่าเพิ่ม
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