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Telemediengesetz

14.05.2012 @ 14:54, Nightflyer,

{{Infobox Gesetz
| Titel=Telemediengesetz
| Kurztitel=
| Abkürzung=TMG
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie=Internetrecht
| FNA=772-4
| DatumGesetz=26. Februar 2007
([http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s0179.pdf%27%5D BGBl. I S. 179], [http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl107s0251.pdf%27%5D 251])
| Inkrafttreten=1. März 2007
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=Art. 1 G vom 31. Mai 2010
(BGBl. I S. 692)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=5. Juni 2010
(Art. 2 G vom 31. Mai 2010)
| Außerkrafttreten=
| GESTA=

}}

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff).

Regelungen


Das TMG enthält unter anderem Vorschriften
* zum Impressum für Telemediendienste
* zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
* zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
* zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten

* zum Providerprivileg

Telemedien


Telemedien ist ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den im TMG geregelten Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops , Online-Auktionshäuser , Suchmaschinen , Webmail-Dienste, Informationsdienste (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communities und Webportale. Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.

Internetradio, das im Streaming-Verfahren mehr als 500 parallelen Nutzern angeboten wird, ist seit dem 1. Juni 2009 nach dem Rundfunkstaatsvertrag als Rundfunk anzeigepflichtig; die Anzeige ist an die zuständige Landesmedienanstalt zu richten.Bayerische Landeszentrale für neue Medien: [http://www.blm.de/inter/de/pub/radio___tv/programmorganisation/internet_radio.cfm INTERNET-RADIO] Abgerufen am 18.Juli 2008. Die frühere Genehmigungspflicht ist durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) abgeschafft worden.

Bislang noch keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß {{§|1|TMG|dejure}} Absatz 1 das Internetfernsehen oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).[http://www.heise.de/newsticker/Bayrische-Medienanstalt-Streaming-Angebote-sind-Rundfunk--/meldung/110893]Abgerufen am 18. Juli 2008

Historie und Neuheiten im TMG


Das TMG wurde mit Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) verkündet. Es löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ab, die alle gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des TMG außer Kraft traten.

Inhaltlich sind die bis dahin geltenden Vorschriften weitgehend unverändert geblieben. Mit Zusammenfassung der drei Regelwerke entfiel aber vor allem die im Detail umstrittene Abgrenzung von Medien- und Telediensten. Neu ist nunmehr eine Vorschrift zu Spam-MailsSiehe [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__6.html TMG § 6 Absatz 2]., nach der Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen; bei Verstoß droht ein BußgeldSiehe [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__16.html TMG § 16 Absatz 1].. Eingeschränkt wurde die Pflicht zum Website-Impressum, das für private Homepages nun in vielen Fällen nicht mehr erforderlich istSiehe {{§|5|tmg|juris}} Absatz 1]: nur „[...] geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien [...]“.. Erweitert wurden dagegen die Anknüpfungspunkte, bei denen von Telemediendienst-Betreibern die Herausgabe bestimmter Nutzerdaten verlangt werden kann; es kann nun auch bei bestimmten rein privatrechtlichen AuseinandersetzungenSiehe {{§|14|tmg|juris}} Absatz 2] : „[...] zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum [...]“. Auskunft gefordert werden. Die Vorschriften zur Haftung im Internet (einschließlich Linkhaftung) wurden im Hinblick auf die für Ende 2007 erwartete Veröffentlichung von Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung der EU-Kommission (noch) nicht geändertVgl. [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/elgvg-elektronischer-gesch_C3_A4ftsverkehr-vereinheitlichungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Begründung des Referentenentwurfs der Bundesregierung], Seite 14 f..

Parallel zu den Datenschutzregelungen des TMG gelten für Telekommunikationsdienste weiterhin auch die des Telekommunikationsgesetzes. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes.

Der wohl umstrittenste Teil des Gesetzes ist der {{§|14|TMG|dejure}}, der eine Klausel enthält, wonach „auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten“ wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen zu erteilen sind. Voraussetzung soll sein, dass dies „für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“http://www.heise.de/newsticker/meldung/74271

Gerade der letzte Halbsatz führt zu Empörungen, da hier die Belange der Musik- und Filmindustrie mit denen der Geheimdienste wie dem MAD oder BND auf eine Stufe gestellt werden.

Geändert werden sollen Teile des TMG für das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, welches die Sperrung von Internetseiten ermöglicht.Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-gesetzes-zur-bekaempfung-der-kinderpornographie-in-kommunikationsnetzen,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen]. – Geplante Änderungen des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes. (PDF-Datei; 36 KB)

Gesetzgebungsverfahren


Im April 2005 gelangte ein erster Entwurf der ministerialen Arbeitsebene für das geplante Telemediengesetz an die Öffentlichkeit. Der Gesetzentwurf versuchte, den Diensteanbietern die notwendigen Freiräume zu schaffen, um nutzerfreundliche und sichere Dienste anbieten zu können. Einige der geplanten Änderungen führten aber zu Kritik wegen einer befürchteten Aufweichung des Datenschutzes der Internetnutzer.

Im November 2005 wurde der Referentenentwurf des geplanten Telemediengesetzes vorgestellt. Gerade in den kritisierten Änderungsvorschlägen wurde der Entwurf hierin weitgehend auf die bisher schon geltende Rechtslage zurückgeführt.

Am 14. Juni 2006 einigte sich die Deutsche Bundesregierung auf einen endgültigen Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) von der Bundesregierung unter dem 11. August 2006 in den Bundesrat unter BR-Drucksache 556/06 eingebracht.http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=140388.html Der Bundesrat hat am 22. September 2006 mit geringen Änderungsvorschlägen und einer Prüfungsbitte zugestimmt.

Am 18. Januar 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz endgültig. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestageshttp://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0501-600/556-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/556-06(B).pdf.

Das Telemediengesetz trat gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder am 1. März 2007 in Kraft.Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes. BGBl. 2007 I S. 251

Anfang November 2008 startete ein vom Weblog Telemedicus initiiertes Experiment, den „Alternativentwurf“ eines neuen Telemdiengesetzes in einem Wiki zu erstellenhttp://tmg.telemedicus.info/wiki/Hauptseite.

Kritik

Kritisiert wurde am Telemediengesetz, dass es durch schwammige Formulierungen dafür sorge, dass Betreiber von Webseiten verklagt werden könnten, wenn sie für Besucher die Möglichkeit gäben, selbst Text ins Netz zu stellen (zum Beispiel durch das Posten von Kommentaren), sodass diese gegen geltendes Recht verstießen; so wurde von manchen Gerichten letztlich gefordert, dass alle Kommentare von Benutzern vor der Veröffentlichung zu kontrollieren seien, was vor allem für größere Seiten faktisch unmöglich ist, wodurch es sämtliche Online-Gemeinschaften in Frage stelle. [http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,490006,00.html Spiegel.de über das Telemediengesetz]

Literatur

* Thomas Hoeren: {{Webarchiv | url=http://128.176.101.170/hoeren_veroeffentlichungen/telemediengesetz.pdf | wayback=20091007171841 | text=Das Telemediengesetz (PDF)]}} Veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 60, Heft 12, 19. März 2007, Verlag C.H. Beck, S. 801 ff. {{ISSN|0341-1915}}

* Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien. Januar 2008. Verlag C.H. Beck ISBN 978-3-406-54629-7

Weblinks


* [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ Telemediengesetz (TMG) im Volltext] (Bundesministerium der Justiz)
* {{§§|ElGVG|buzer|text=Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG}} druckbare Fassung
* TMG: [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/elgvg-elektronischer-gesch_C3_A4ftsverkehr-vereinheitlichungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung vom 14. Juni 2006] (PDF-Datei)

* [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/030/1603078.pdf Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung zum Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)] (vom 23. Oktober 2006; PDF-Datei; 347 kB)

Einzelnachweise


{{Rechtshinweis}}


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