Telekommunikationsgesetz (Deutschland)
{{Infobox Gesetz
| Titel=Telekommunikationsgesetz
| Kurztitel=
| Abkürzung=TKG
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie=Besonderes Verwaltungsrecht
| FNA=900-15
| DatumGesetz=25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120)
| Inkrafttreten=1. August 1996
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190)
| InkrafttretenNeufassung=26. Juni 2004
| LetzteÄnderung=Art. 1 G vom 3. Mai 2012
(BGBl. I S. 958)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=überw. 10. Mai 2012
(Art. 5 Abs. 1–3 G vom 3. Mai 2012)
| Außerkrafttreten=
| GESTA=E015
}}
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation reguliert.
Neben der Regulierung sollen auch die angebotenen Dienstleistungen fortlaufend gewährleistet werden. Das heutige Telekommunikationsgesetz beendete das bisherige Telekommunikationsmonopol des Bundes.
Inhalt des Gesetzes
Anmeldepflicht
Das Erbringen von Telekommunikationsleistungen ist frei und lediglich anmeldepflichtig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich ({{§|6|tkg_2004|juris}} TKG). Verpflichtet ist der Leistende lediglich zur dauerhaften Bereitstellung von Berichten auf Verlangen der Bundesnetzagentur.
Das Telekommunikationsgesetz regelt ferner die Zuteilung von Frequenzen, die Nummerierung und auch die Zulassung von Mehrwertdienstleistungen über frühere 0190- oder jetzige 0900-Nummern.
Abhören von Nachrichten
Das unbefugte Abhören von Nachrichten über Telekommunikationswege wird nach {{§|148|tkg_2004|juris}} Abs. 1 Satz 1 TKG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Sendeanlagen besitzt, herstellt, vertreibt oder einführt ({{§|148|tkg_2004|juris}} Abs. 1 Satz 2 TKG). Darunter fallen Sendeanlagen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt zu übermitteln. Das Telekommunikationsgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.
Marktregulierung
Teil 2 des Gesetzes widmet sich der Regulierung des TK-Marktes. Dabei gilt der Grundsatz, dass Unternehmen, die über eine „beträchtliche Marktmacht“ verfügen, besonderen Auflagen der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) unterliegen ({{§|9|tkg_2004|juris}} TKG).
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens 2004 waren Stimmen laut geworden, die die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zentraler Normen des Regierungsentwurfs behaupteten. Diese Auffassung sieht sich zwischenzeitlich durch von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren[http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=151866&docClass=NEWS&from=mmr.10 Aufsatz über das Vertragsverletzungsverfahren] bestätigt. Die Kommission hat Deutschland im April 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach {{Art.|226|EG|dejure}} EG übermittelt und eine Frist bis Ende Juni 2005 gesetzt, um den Bedenken der Kommission abzuhelfen. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass der eilends gefertigte Gesetzentwurf[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/052/1505213.pdf TKGÄndG] verabschiedet werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind die Staatsgewalten bei der Anwendung der Normen des TKG wegen des Prinzips des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, genauestens zu prüfen, ob die angewandte Norm den Forderungen des zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts genügt.
Zunehmend erweisen sich die marktregulierenden Bestimmungen des TKG auch als wesentliches Hindernis einer effektiven Fortentwicklung der Infrastruktur (siehe Next Generation Network), hemmen insbesondere den Ausbau des Glasfasernetzes.[http://www.heise.de/ct/artikel/Next-Generation-Access-970831.html Das Endspiel: Next Generation Access – Warum Fiber-to-the-Home nicht vorankommt] – Richard Sietmann in c't 4/10
Umstritten war die Regelung, "neue Märkte" von der Regulierung auszunehmen ({{§|9a|tkg_2004|juris}} TKG in der Fassung vom 24. Februar 2007). Dies wurde auch als "Regulierungsferien" für das VDSL-Netz der Deutschen Telekom AG bezeichnet und widersprach nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009 (RS C-424/07)[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0490-10.pdf Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 9a TKG] europarechtlichen Regelungen. Der § 9a TKG a.F. wurde daher per 1. April 2011 wieder gestrichen{{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/9671/index.htm#a170628|3=Artikel 3 Nr. 3 G. v. 24. März 2011 (BGBl. I S. 506)}}.
Datenschutz
Mit der Änderung vom 24. Februar 2007 wird die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) in das TKG integriert. Weiterhin gibt es eine neue Regelung, um die Telekommunikations-Überwachung bei VoIP zu ermöglichen.
Vorratsdatenspeicherung
{{Hauptartikel|Vorratsdatenspeicherung}}
Am 31. Dezember 2007 haben mehrere Privatpersonen begleitet vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes eingelegt.Verfassungsbeschwerden unter Az. 1 BvR 256/08 Später folgten weitere Klagen verschiedener Personen und Institutionen. Sie wenden sich insbesondere gegen die Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Daten der Telekommunikationskunden. Die Neuregelung war im November 2007 in namentlicher Abstimmung vom Bundestag zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG verabschiedet worden.
In seinem Urteil vom 2. März 2010 gab der Erste Senat des Verfassungsgerichts den Beschwerden statt und erklärte die beanstandeten Paragraphen ({{§|113a|tkg_2004|juris}} und {{§|113b|tkg_2004|juris}} TKG) wegen Verstoßes gegen {{Art.|10|gg|juris}} Abs. 1 GG für nichtighttps://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html Urteil Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der EU-Richtlinie mit dem Grundgesetz wurde vom Gericht jedoch nicht festgestellt.
Sperrung von Internetseiten
Geändert wurden Teile des Telekommunikationsgesetzes für das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, welches die Sperrung von Internetseiten ermöglicht.Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: [http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-gesetzes-zur-bekaempfung-der-kinderpornographie-in-kommunikationsnetzen,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen]. – Geplante Änderungen des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes.
Änderungen zum Verbraucherschutz
Seit 1. März 2010 sieht {{§|67|tkg_2004|juris}} Abs. 2 TKG vor, dass Betreiber von 0180-Rufnummern nicht nur den Preis für ein Gespräch vom Festnetz zu der 0180-Rufnummer angeben müssen, sondern auch den Maximalpreis für ein Gespräch aus dem Mobilfunknetz. Bislang war dies nicht erforderlich, es genügte die Angabe, dass Mobilfunkgespräche abweichend tarifiert sein können. Im selben Gesetz wurden Preisobergrenzen für Service-Dienste (0180-Nummern) aus Fest- und Mobilfunknetzen gesetzt ({{§|66|tkg_2004|juris}} Abs. 4 TKG in der ab 1. März 2010 geltenden Fassung).
Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Mai 2012 wurden für den Verbraucherschutz wichtige Änderungen beschlossen. So müssen die Preise zu Beginn des Telefonats bei Call-by-Call-Dienstleistungen angesagt werden. Zudem werden die Kosten für Warteschleifen bei Servicerufnummern verringert. DSL-Anbieter müssen zusätzlich zur Höchstgeschwindigkeit künftig auch die Mindestgeschwindigkeit für den Datentransfer angeben. Außerdem können Mobilfunknummern durch das geänderte Gesetz nun auch vor dem Ablauf der Vertragszeit zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden.[http://www.billig-tarife.de/partner/koop/news/zeige.php?news=2954&partner=bt Neues Telefon-Gesetz: Mehr Preissicherheit und Transparenz] (abgerufen am 7. Mai 2012) Der Gesetzesänderung stimmten Bundestag und Bundesrat im Februar 2012 zu und der Bundespräsident fertigte das Gesetz am 3. Mai 2012 aus.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-027.html Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 4. Mai 2012] (abgerufen am 7. Mai 2012)
Wegerecht
Das TKG regelt in {{§|68|tkg_2004|juris}} bis {{§|77|tkg_2004|juris}} die Rechte und Pflichten zur Benutzung von Grundstücken zur Unterbringung von Telekommunikationslinien. Die nach den Bestimmungen des TKG Nutzungsberechtigten können Verkehrswege i.S.v. {{§|68|tkg_2004|juris}} Abs. 1 TKG entgeltfrei und unter bestimmten Umständen auch Grundstücke, die nicht Verkehrsweg sind, benutzen.
Einzelnachweise
Weblinks
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg_2004/index.html Text des Telekommunikationsgesetzes] bei juris.de
* [http://www.datenschutz.hessen.de/_old_content/tb33/k04p02.htm Datenschutzrechtliche Beurteilung des neues Telekommunikationsgesetzes] (Auszug aus dem 33. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Novellierung des TKG)
* [http://213.70.135.177/PDF/54.pdf Bewertung der Gemeinschaftsrechtskonformität des TKG 2004] Publikation der Initiative Europäischer Netzbetreiber.
* [http://www.juraserv.de/telekommunikationsrecht/marktdefinition-nach-dem-tkg-im-spannungsfeld-mit-der-kommi.html Probleme der Marktdefinition nach dem TKG]
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