Staatsgewalt
Staatsgewalt bezeichnet die AusĂŒbung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Regierung (Verwaltung, Beamte, Polizei, Armee), Parlament und Gerichte in Form von Hoheitsakten.
Staatsgewalt als âHoheitsgewaltâ nach dem Völkerrecht
Die Staatsgewalt, das Staatsgebiet und das Staatsvolk sind die drei Elemente, welche nach Georg Jellinek den Staatsbegriff des Völkerrechts konstituieren. Bei der AusĂŒbung der Staatsgewalt ist ein Staat nach auĂen und innen unabhĂ€ngig (völkerrechtliche SouverĂ€nitĂ€t). Die Staatsgewalt ist nicht von anderen Instanzen abgeleitet, sondern besteht aus sich selbst heraus. Erst durch ihre Existenz macht sie ein bestimmtes Gebiet und die dort ansĂ€ssige Bevölkerung zum Staatsgebiet beziehungsweise zum Staatsvolk.Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 2010, § 1 Rn 6 f.
Nationalstaaten, welche in supranationale Organisationen, wie z. B. die EuropĂ€ische Union, eingebunden sind, haben Teile ihrer Staatshoheit an diesen Staatenverbund abgetreten. Ihre souverĂ€ne Staatsgewalt wird dadurch zwar mehr und mehr begrenzt, aber nicht aufgehoben:: âDie Wahrnehmung von Hoheitsgewalt durch die EuropĂ€ische Union grĂŒndet sich auf limitierte, nach Handlungsmitteln und RegelungsintensitĂ€t abgestuften ErmĂ€chtigungen souverĂ€n bleibender Staaten. Völkerrechtlich liegt die Kompetenz-Kompetenz bei den Mitgliedsstaaten.âChristian Hillgruber: SouverĂ€nitĂ€t â Verteidigung eines Rechtsbegriffs, JZ 2002, S. 1077.
Staatsgewalt als âverfasste Gewaltâ im gewaltenteilenden Verfassungsstaat
Ist die Staatsgewalt an eine Verfassung gebunden, so bezeichnet man sie als pouvoir constituĂ©, als âverfasste Gewaltâ. Eine Verfassung entsteht kraft verfassunggebender Gewalt, kraft des pouvoir constituant. Im demokratischen Verfassungsstaat ist die verfassunggebende Gewalt ein unverĂ€uĂerliches Recht des Volkes. Verfassung und die daraus entspringende Staatsgewalt sind durch das Prinzip der VolkssouverĂ€nitĂ€t legitimiert. So lautet z. B. der Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland:: âAlle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeĂŒbt.â
In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten westlicher PrĂ€gung zeichnen sich die staatlichen Institutionen durch eine als âchecks and balancesâ bezeichnete dreifache Gewaltenteilung aus, so dass von der verfassten Staatsgewalt nicht nur im Singular, sondern auch im Plural als pouvoirs constituĂ©s, als âverfasste Staatsgewaltenâ, gesprochen werden kann. Bei der klassischen Dreiteilung staatlicher Gewalt, auch trias politicaTrias politica in der niederlĂ€ndischsprachigen Wikipedia genannt, unterscheidet man gesetzgebende Gewalt (Legislative), ausfĂŒhrende Gewalt (Exekutive) und richterliche Gewalt (Judikative). Hoheitsakte der Legislative sind die Gesetze, Hoheitsakte der Exekutive sind Verwaltungsakte und Hoheitsakte der Judikative sind gerichtliche Entscheidungen.
Diese drei Staatsgewalten kontrollieren und bremsen sich durch weitreichende VerschrÀnkungen gegenseitig, tarieren ihre Machtpositionen untereinander aus: Eine Konzentration staatlicher Gewalt in einer Hand soll auf diese Weise verhindert werden.
Baron de Montesquieu, auf den das Prinzip der Gewaltenteilung zurĂŒckgeht, spricht im französischen Original von âla distribution des trois pouvoirsâ, von der âVerteilung der drei Gewaltenâ. Ziel sei es, durch Machtbegrenzung dem Missbrauch der Macht vorzubeugen. Macht steht gegen Macht:: âPour quâon ne puisse abuser du pouvoir, il faut que, par la disposition des choses, le pouvoir arrĂȘte le pouvoir.â
: (âDamit niemand die Macht missbrauchen kann, muss, durch die Anordnung der Dinge, die Macht der Macht Einhalt gebieten.â)Montesquieu: De lâesprit des lois. (dt. Vom Geist der Gesetze), 1748, [http://www.voltaire-integral.com/Esprit_des_Lois/L11.htm Livre XI, Chapitre IV. Continuation du mĂȘme sujet.]
: âTout serait perdu si le mĂȘme homme, ou le mĂȘme corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple, exerçaient ces trois pouvoirs: celui de faire des lois, celui dâexĂ©cuter les rĂ©solutions publiques, et celui de juger les crimes ou les diffĂ©rends des particuliers.â: (âAlles wĂ€re verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche Körperschaft sei es der FĂŒrsten, der Adligen oder des Volkes folgende drei Gewalten ausĂŒbte: Gesetze erlassen, öffentliche BeschlĂŒsse ausfĂŒhren und Verbrechen oder private StreitfĂ€lle aburteilen.â)Montesquieu: De lâesprit des lois. (dt. Vom Geist der Gesetze), 1748, [http://www.voltaire-integral.com/Esprit_des_Lois/L11.htm Livre XI, Chapitre VI. De la constitution dâAngleterre.]
Neben dieser dreifachen âhorizontalen Gewaltenteilungâ besteht in föderalistischen Staaten noch eine âvertikaleâ Gewaltenteilung. Die Gliedstaaten eines Bundesstaates besitzen unabhĂ€ngige Kompetenzbereiche und haben ein Mitwirkungsrecht bei der Bundesgesetzgebung.
Staatsgewalt als âphysischer Zwangâ im Gewaltmonopol des Staates
Im Kompositum âStaatsgewaltâ besitzt das Wort âGewaltâ zwei Bedeutungen:* In einem abstrakten Sinne meint Gewalt, âdie Macht, ĂŒber jemanden zu herrschenâ, also âHerrschafts-Machtâ.
* In der Wendung Gewaltmonopol des Staates ist âGewaltâ im konkreten Sinne des Wortes gemeint, nĂ€mlich als âAusĂŒbung von unmittelbarem physischem Zwangâ. Ihre Definition kann aber auch auf die von Johan Galtung geprĂ€gte Strukturelle Gewalt ausgedehnt werden. Dies gilt beispielsweise fĂŒr staatliche Eingriffsmöglichkeiten wie Enteignung.
Selbstjustiz ist verboten: die Staatsgewalt beansprucht fĂŒr sich das alleinige Recht, unmittelbaren körperlichen Zwang ausĂŒben zu dĂŒrfen. Gesetze regeln, welche TrĂ€ger der Staatsgewalt als VollzugskrĂ€fte hierzu eigens ermĂ€chtigt sind. Der âWiderstand gegen die Staatsgewaltâ â Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte â ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine Straftat ({{§|113|stgb|juris}} StGB).
Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates bilden z. B. das Notwehrrecht (das heiĂt das Recht zur Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwĂ€rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden) und das Widerstandsrecht (das heiĂt das an bestimmte Bedingungen gebundene Recht, sich gegen die Staatsgewalt auflehnen zu dĂŒrfen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist; siehe auch Tyrannenmord).
Siehe auch
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* Regierungsgewalt
* AuswÀrtige Gewalt, Autonomie
* Gewaltenteilung, pouvoir constituant, pouvoir constitué, Selbstbestimmung
* SouverÀnitÀt im Staats- und Völkerrecht
Literatur
* Christian Hillgruber: SouverĂ€nitĂ€t â Verteidigung eines Rechtsbegriffs. In: JuristenZeitung (JZ) 11/2002, S. 1072â1080.
* Holger Kremser, Anna Leisner: Verfassungsrecht III. Staatsorganisation. MĂŒnchen 1999, ISBN 3-406-44967-0.
* Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den AnfÀngen bis zur Gegenwart. C.H. Beck 2002, 3. Aufl., ISBN 978-3-406-47442-2.
* JĂŒrgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Berlin 1995, ISBN 3-11-014633-9.
Einzelnachweise
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Kategorie:Verfassungsrecht
Kategorie:Staatstheorie
bs:Raspodjela vlasti
lb:Staatsgewalt
Souveraineté
zh:ćœćź¶æć
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