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Rundfunkstaatsvertrag

04.05.2012 @ 00:07, Timk70,

thumb|Unterzeichnung des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens im Bundesrat am 3. April 1987

Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft.

Neben dem eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag umfasst das Rundfunkrecht unter anderem den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Zu den seit März 2007 im Rundfunkstaatsvertrag ebenso geregelten Telemedien enthält z.B. das Telemediengesetz (TMG) des Bundes weitere Regelungen. Der Jugendmedienschutz ist seit April 2003 nicht mehr im Rundfunkstaatsvertrag, sondern im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt.

Regelungsgebiete

Inhalte sind unter anderem:
* das duale Rundfunksystem (Koexistenz von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk)
* Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
* die Dauer und Form der Rundfunkwerbung
* das Recht auf Kurzberichterstattung
* die Überwachung der Medienkonzentration
* die Einführung und Nutzung von analogen und digitalen Übertragungsverfahren
(zum Beispiel von DAB, DVB-T und weiteren Verfahren, zum Beispiel digitalem Rundfunk)
* Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien (in Ablösung des Staatsvertrags über Mediendienste)

* Einteilung der Sender in die mit Vollprogramm und die mit Spartenprogramm

Der Rundfunkstaatsvertrag regelt in § 2 Abs. 1 unter anderem auch den Begriff des Rundfunks: "Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und
zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder
Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt

Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind." Diese Definition schließt also sowohl drahtlose wie drahtgebundene Übertragung ein und auch die Übertragung durch paketorientierte Medien wie das Internet, wobei es bei letzterem unerheblich ist, ob die Rundfunkstreams individuell abgerufen und durch einzelne IP-Pakete zum Empfänger übertragen werden, oder ob sie via Multicast an viele IPs zugleich übertragen werden. Relevant ist lediglich, dass die Inhalte nicht wie die normaler Webseiten zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgerufen werden können, sondern nur zeitgleich mit ihrer Verbreitung.

Geschichte

Rundfunkstaatsverträge 1987 und 1991


Das duale Rundfunksystem wurde erstmals durch den Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens der Länder vom 3. April 1987 gesetzlich ausgestaltet.Institut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00a-1987/text/ Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 1987], Text und Gesetzgebungsmaterialien Nachfolgeregelung ist der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991.Institut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00b-1991/text/ Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 1991], Text und Gesetzgebungsmaterialien

1. bis 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag


Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wurde von 1994 bis 2007 neunmal geändert. Durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde er mit Wirkung vom März 2007 in Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) umbenannt. Seitdem enthält der RStV neben den Regelungen zur Rundfunkveranstaltung auch Vorschriften zu inhaltlichen Anforderungen an Telemedien. Vorgängerregelungen dazu fanden sich im früheren Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder.Institut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/ Texte und Gesetzgebungsmaterialien zum 1. bis 9. RÄndStV]

10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Mit dem Zehnten RundfunkänderungsstaatsvertragInstitut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-10/materialien/ Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags], Text und Gesetzgebungsmaterialien wurde eine Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gebildet. Damit ist erstmals im deutschen Medienrecht eine zentrale Zulassung für bundesweite private Rundfunkveranstalter vorgesehen und das Zulassungsrecht der Länder vereinheitlicht.

Für Anbieter digitaler Plattformen wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die die Aufsicht durch die ZAK ermöglichen soll. Es sind Regelungen nunmehr für alle drahtgebundenen und drahtlosen Plattformen vorhanden, einschließlich neuer drahtgebundener Plattformen (wie IPTV) und auch neuer terrestrische Plattformen (wie Handy-TV in den Standards DVB-H und DMB). Ausgenommen sind Plattformen in offenen Netzen, soweit dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügt wird (zum Beispiel Internet, UMTS).

Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde geändert, insbesondere der Nachweis bei Rundfunkgebührenbefreiungen und die Verwendung von Datenbeständen über die Rundfunkteilnehmer durch die Landesrundfunkanstalt.Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: [http://www.rlp.de/no_cache/aktuelles/presse/einzelansicht/archive/2007/november/article/entwurf-des-10-rundfunkaenderungsstaatsvertrags-gebilligt/?Fsize=3&cHash=d92aa49dd4 Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags gebilligt], 20. November 2007

11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der Elfte RundfunkänderungsstaatsvertragInstitut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-11/materialien/ Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags], Text und Gesetzgebungsmaterialien wurde von den Regierungschefs der Länder am 12. Juni 2008 unterzeichnet und trat zum 1. Januar 2009 in Kraft. Er betrifft insbesondere die Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Weiterfinanzierung der Jugendschutzeinrichtung „jugendschutz.net GmbH“ im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: [http://www.rlp.de/fileadmin/staatskanzlei/rlp.de/downloads/medien/begruendung_11_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf Begründung zum Elften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)], (PDF 16kB)

12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Mit dem am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des Zwölften RundfunkänderungsstaatsvertragesInstitut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/materialien/ Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags], Text und Gesetzgebungsmaterialien wurden verschiedene Änderungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt. Herauszuheben sind die neuen Regelungen in § 11 d RStV, die sich mit der Zulässigkeit der Angebote der Anstalten im Internet beschäftigen. Rundfunkrechtlich dürfen die Rundfunkanstalten danach ihre Programme und Begleitinformationen nach der Sendung in der Regel nach sieben Tagen nicht mehr zum Abruf bereit stellen. Darüber hinausgehende Angebote sind länger zulässig, wenn sie in ein sogenanntes Telemedienkonzept der Rundfunkanstalt aufgenommen sind und den neu eingeführten Drei-Stufen-Test absolviert haben (§ 11 f Abs. 4 RStV). Presseähnliche Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender ohne Sendungsbezug sind ebenso unzulässig wie das Anbieten von angekauften Spielfilmen. In einer Anlage zum Staatsvertrag werden weitere Angebote konkret verboten (Negativliste); dies sind zum Beispiel: Anzeigenportale, Partnerbörsen, Routenplaner.Das Parlament.de: [http://www.das-parlament.de/2009/09/Themenausgabe/23656727.html Grace Pönitz: Ungeliebter Kompromiss], Nr. 09/2009, 23. Februar 2009

Der zweite wesentliche Änderungsbereich betrifft die wirtschaftliche Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hier geht es insbesondere um die Sicherstellung von marktkonformem Verhalten (Transparenzanforderungen), vgl. §§ 16a ff. RStV

:Siehe auch: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag


Am 30. Oktober 2009 hat die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertragvgl. http://www.telemedicus.info/article/1540-Product-Placement-13.-RAEStV-wird-am-Freitag-unterzeichnet.html, abgerufen am 10. Mai 2011. beschlossen. Nach Ratifizierung durch die Landesparlamente ist er am 1. April 2010 in Kraft getreten. Schwerpunkte der Neuregelungen betreffen Werbung und Product Placement in Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, welche fortan teilweise zulässig sind.Institut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/news/3774/ Konferenz der Ministerpräsidenten beschließt 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag], 3. November 2009

14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (überwiegend ratifiziert, aber nicht in Kraft getreten)


Am 10. Juni 2010 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder (MPK) den 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Nach Ratifizierung durch die Landesparlamente sollte er am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Als erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde er im Nordrhein-Westfälischen Landtag am 16. Dezember 2010 abgelehnt.[http://www.heise.de/newsticker/meldung/Jugendmedienschutz-Novellierung-endgueltig-gescheitert-1154880.html] Damit ist die Änderung nicht in Kraft getreten.[http://www.wkdis.de/downloads/gvbl/frei/02-11-s13-s20-29012011.pdf 'Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 2 vom 29. Januar 2011, Seite 18']

Er sollte hauptsächlich den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag insofern ändern, dass ein Regelwerk im Umgang mit sogenannten Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten eingeführt wird. Dieses sollte den Jugendschutz im Internet regeln.

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag


Die Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages fand vom 15. bis 21. Dezember 2010 statt.Institut für Urheber- und Medienrecht: [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/00_Begruendung_Allgemeines.php3 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Gesetzgebungsmaterialien] Nachdem der Vertrag von allen Länder ratifiziert wurde, tritt der Hauptteil der Änderungen nun am 1. Januar 2013 in Kraft.[http://www.ard.de/intern/presseservice/ard-zdf-rundfunkbeitrag-ratifizierung/-/id=8058/nid=8058/did=2271530/15o5jus/index.html Pressemitteilung der ARD vom 16. Dezember 2011] Durch die Änderungen wird ein Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung vollzogen. Durch die sog. Haushaltsabgabe, einer Gebühr, die nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt und Betriebsstätte erhoben wird, soll dieses neue Finanzierungsmodell den Aufwand für die Datenerhebung und die Kontrolle durch die Beauftragten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfallen lassen.Welt Online vom 9. Juni 2010: [http://www.welt.de/wirtschaft/article7963562/Haushaltsabgabe-soll-GEZ-Gebuehr-ersetzen.html Haushaltsabgabe soll GEZ-Gebühr ersetzen] Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird aufgehoben und ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eingeführt, Art. 1 des 15. RÄStV. Weitere Änderungen wurden im Bereich des Sponsorings von Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgenommen.[http://www.rlp.de/no_cache/ministerpraesident/staatskanzlei/medien/?cid=104467&did=69566&sechash=b77fdd54] 'Begründung des 15. RÄndStV, Seite 1' Die umstrittenen Änderungen im Zuge des 14. RÄndStV, die letztlich nicht ratifiziert wurden, fanden im 15. RÄndStV keinen Niederschlag mehr.

Siehe auch


* Landesmedienanstalt
* Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
* Digitaler Rundfunk
* Kabelfernsehen

* Bildungsauftrag

Literatur


* Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2008. ISBN 978-3-406-52656-5
* Reinhard Hartstein, Wolf-Dieter Ring, Johannes Kreile, Dieter Dörr, Rupert Stettner: Rundfunkstaatsvertrag: Kommentar. Rehm, München, Loseblatt, Stand: 2009. ISBN 978-3-8073-1585-0

* Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. 2. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2011. ISBN 978-3-406-59415-1

Weblinks


* [http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/13._RStV_01.04.2010_01.pdf Rundfunkstaatsvertrag (in der Fassung des 13. RÄStV, in Kraft getreten am 1. April 2010)] (PDF; 356 kB)
* [http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/ Institut für Urheber- und Medienrecht, München: Texte und Gesetzgebungsmaterialien zum Rundfunkstaatsvertrag und den Rundfunkänderungsstaatsverträgen]

* [http://www.ard.de/intern/organisation/rechtsgrundlagen/rundfunkstaatsvertrag/-/id=54384/tpmigr/index.html ARD: Zur Geschichte des Rundfunkstaatsvertrages und zu den Rundfunkänderungsstaatsverträgen.]

Einzelnachweise


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Kategorie:Staatsvertrag

Kategorie:Rundfunkrecht (Deutschland)

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