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Rechtsakt

15.04.2012 @ 15:26, Gleiberg,

Ein Rechtsakt ist eine Rechtshandlung, die auf die Erzeugung einer Rechtsfolge abzielt.

Der Inhalt der Rechtsfolge kann abstrakt (Allgemeinverfügung oder Rechtsnorm) oder konkret auf einen Einzelfall bezogen sein (Einzelverfügung, Einzelfallentscheidung). Der Rechtsakt kann schriftlich, mündlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) ergehen.

Zu den hoheitlichen (→ Hoheitsakt) und behördlichen, in aller Regel schriftlichen Rechtsakten gehören beispielsweise:
* Gesetze,
* völkerrechtliche Verträge,
* Verwaltungsakte,
* Statuten,
* Verordnungen,
* Satzungen,

* Gerichtsentscheidungen (z. B. ein Urteil).

Privatrechtliche Rechtsakte sind Willenserklärungen und werden meist als Rechtsgeschäft bezeichnet.

Der Gegenbegriff zum Rechtsakt ist der Realakt, also das (faktische) schlichte Handeln, das nicht auf eine Rechtsfolge abzielen muss, sondern einen Sachverhalt schafft, der einen rechtlichen Tatbestand verwirklichen und damit eine Rechtsfolge auslösen kann. Der Oberbegriff für Rechtsakte und Realakte ist die Rechtshandlung (jedes Handeln im rechtlichen Raum).

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Kategorie:Gesetzgebungslehre

bg:Правен акт
et:Õigusakt
es:Acto jurídico
it:Atto giuridico
lt:Teisės aktas
pl:Akt prawny
pt:Ato jurídico
ru:Правовой акт
uk:Акт юридичний

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