I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
Der I. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von insgesamt derzeit zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für die Bereiche Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Speditions-, Lager und Frachtrecht zuständig.[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/VerteilungGeschaefte/verteilungGeschaefte_node.html Verteilung der Geschäfte des BGH] (www.bundesgerichtshof.de vom 1. Januar 2011, abgerufen am 24. März 2012)
Besetzung
* Vorsitzender: Joachim Bornkamm
* Stellvertretender Vorsitzender: Wolfgang Büscher
* Beisitzer: Günther Pokrant, Wolfgang Schaffert, Wolfgang Kirchhoff, Thomas Koch, Christian Löffler
Ehemalige Mitglieder
Den Vorsitz im Ib/I. Zivilsenat hatten bisher als Vorgänger von Joachim Bornkamm u.a. die Senatspräsidentin Gerda Krüger-Nieland (1965 bis 1978) und die Vorsitzenden Richter Otto-Friedrich Frhr. v. Gamm (bis 1990), Henning Piper (bis 1996), Willi Erdmann (bis 2002) und Eike Ullmann (bis 2006) inne. Als Richter gehörten dem Senat u.a. die Richter am BGH Otto Teplitzky, Hans-Kurt Mees (1983 bis 2000), Joachim Starck (1990 bis 2003) und Joachim v. Ungern-Sternberg (1990 bis 2007) an.
Zuständigkeit
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2012[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung2012/geschaeftsverteilung2012_node.html Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs] (abgerufen am 11. März 2012)) ist der I. Zivilsenat zuständig für:
* die Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird;
* die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind, insbesondere die Rechtsstreitigkeiten über
** Marken und sonstige Kennzeichen (§ 1 Markengesetz),
** Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
** Namensrecht, soweit es sich um die Verwechselbarkeit im geschäftlichen Verkehr oder um Streitigkeiten über Domain-Namen handelt;
* die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit es sich um Streitigkeiten über die Sortenbezeichnung handelt;
* die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts nach dem Markengesetz und in Geschmacksmustersachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit es sich um die Sortenbezeichnung handelt;
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kommissionsgeschäften (§§ 383 ff HGB);
* die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften;
* die Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG (kraft Gesetzes);
* die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit es sich um Tätigkeiten auf den dem I. Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebieten handelt;
* die Rechtsstreitigkeiten aus § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats nach Nr. 4 Buchstabe c) der Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung (VI.) gegeben ist;
* die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff ZPO) sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff ZPO);
* Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 2 FamFG in Verbindung mit § 590 HGB;
* die Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 2 BNotO.
Geschichte
Der bereits seit Errichtung des Bundesgerichtshofs bestehende I. Zivilsenat wurde am Jahresbeginn 1963 in den Ia-Senat und den Ib-Senat geteilt (zum Hintergrund X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes). Die Aufteilung zwischen dem Ia-Senat und dem Ib-Senat erfolgte in der Weise, dass dem Ia-Senat die technischen Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster) zugewiesen wurden, dem Ib-Senat das Warenzeichenrecht (inzwischen Markenrecht), das Geschmacksmuster- und Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht. Am 1. März 1968 erhielt der Ib-Senat die Bezeichnung I. Zivilsenat, während der Ia-Senat seither die Bezeichnung X. Zivilsenat trägt.
Weblinks
* [http://www.bundesgerichtshof.de Website des Bundesgerichtshofs]
Einzelnachweise
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