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Gleichstellung

29.07.2011 @ 17:02, ,

Unter Gleichstellung versteht man die Maßnahmen der Angleichung der Lebenssituation von im Prinzip als gleichwertig zu behandelnden Bevölkerungsgruppen (wie Frau und Mann), unter Gleichbehandlung die Maßnahmen zur Angleichung der benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen (Behinderte, Migranten, Kinder bildungsferner Eltern) in allen Lebensbereichen. Die Begriffe umfassen die Chancengleichheit und die soziale Gerechtigkeit auf Grundlage der Menschenrechte.

Grundlagen

Gleichstellung umfasst einige Thematiken, die aufgrund der unterschiedlichen Konzeptionen, der unterschiedlichen gesellschaftlichen Resonanz und der unterschiedlichen politischen Maßnahmen differenziert behandelt werden:
* Gleichstellung der Geschlechter
* Gleichstellung von Behinderten
* Gleichstellung von Homosexuellen
* Gleichstellung von Migranten

* Gleichstellung von Personen nach der sozialen Herkunft

Zusätzlich umfasst das Thema spezifische Regelungen für spezielle Bevölkerungsgruppen:

*Prostitutionsgesetz (Deutschland) – Gleichstellung von Prostituierten bei der Sozialversicherung

Ausdrücklich ausgenommen sind die speziellen Regelungen zum Schutz der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Gleichstellung und Gleichberechtigung

Der Begriff der Gleichstellung grenzt sich ab gegen denjenigen der Gleichberechtigung. Während die Gleichberechtigung die juristische Gleichbehandlung zum Ziel hat, geht die Diskussion um Gleichstellung davon aus, dass die juristische Gleichbehandlung nicht automatisch zu einer faktischen Gleichbehandlung führt. Die Gleichberechtigung ist in Deutschland 1994 durch den Zusatz zu {{Art.|3|gg|juris}} Abs. 2 Satz 2 GG: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ zum Staatsziel erklärt worden.Deutsches Jugendinstitut, Interview mit PD Dr. Waltraud Cornelißen, DJI: [http://www.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=570&Jump1=RECHTS&Jump2=20 Thema 2006/05: „Gleichstellung auf dem Prüfstand“], gesehen am 25. April 2008 Dabei bestand im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit, dass das Staatsziel „an alle Träger öffentlicher Gewalt gerichtet sein soll, keinen Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln einräumt und der Einwirkungsbereich nicht auf den Binnenbereich des Staates, namentlich den öffentlichen Dienst beschränkt ist, sondern der verbindliche Förderauftrag sich auf alle Bereich der Gesellschaft erstreckt.“Uwe Berlit in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. N.F., 44.1996, Mohr Siebeck, 1996, ISBN 3-161-46549-0, S. 58.

Positive Diskriminierung

Siehe auch Hauptartikel: Affirmative Action

Parallel zur deutschen Entwicklung von der Gleichberechtigung zur Gleichstellung entwickelte sich in den USA das Konzept der Affirmative Action, das sich dann mehr und mehr im deutschen Sprachraum etablierte. Das Gegenteil von Gleichstellung ist nicht ausschließlich Benachteiligung. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung von Individuen der Regelfall, diese schließt Benachteiligung mit ein. Als „positive Diskriminierung“ bezeichnet man Maßnahmen relativer Bevorzugung im Sinne der Gleichstellung. Zwar sind politische Bestrebungen zur Gleichstellung mit jenen zur Chancengleichheit häufig identisch. Oft widersprechen politische Bestrebungen zur Gleichstellung und Bestrebungen zur Gleichberechtigung einander. Die Gleichberechtigung richtet das Augenmerk auf die Gerechtigkeit jedem einzelnen Menschen gegenüber ohne Ansehen seiner „Gruppenzugehörigkeit“. Die Gleichstellung hingegen strebt die Gleichheit von Gruppen an, indem sie Einzelne aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit ungleich behandelt.

Das umfasst etwa die Frauenförderung, die weibliche Bürger bevorzugt behandelt, solange etwa eine Frauenquote nicht erreicht ist, die geschlechterspezifischen Regelungen am Arbeitsplatz, die speziellen Ausnahmeregelungen zum Schutz ethnischer Minderheiten oder die Hilfestellung, die zivilisierte Gesellschaften politisch Verfolgten angedeihen lassen. Im Zuge der Gleichstellung der Geschlechter wird auch die Benachteiligung von Männern aufgrund ihrer Geschlechterrolle in bestimmten Bereichen betrachtet.

Einschlägige Rechtsnormen


Weltweite Rechtsnormen


* Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948

EU-weite Rechtsnormen


* Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950
* Vertrag von Amsterdam 1999, der in einem grundlegenden Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auch die Chancengleichheit einfordert

* Richtlinie 2000/78/EG die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Rechtsnormen in Deutschland


* Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG, ugs. auch Antidiskriminierungsgesetz), wird fälschlicherweise oft auch als „Gleichstellungsgesetz“ bezeichnet
* Landesgleichstellungsgesetz mit Hinweisen zur länderspezifischen Gleichstellung der Geschlechter und behinderter Menschen

* § 75 BetrVG behandelt die Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen am Arbeitsplatz

Rechtsnormen in Österreich


* Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG), Österreich im Arbeitsleben
* Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Österreich im Bereich des Bundes
* Landes-Gleichbehandlungsgesetze, teils auch Antirassismusgesetz, Österreich im Bereich der Länder

* Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetze, Österreich im Bereich der Gemeinden eines Landes

Rechtsnormen in der Schweiz


Die Schweiz hat keine allgemein umfassende Rechtsnorm, sondern nur nach Themen getrennte Gleichstellungsbestimmungen. [http://www.admin.ch/ch/d/sr/15.html Schweizer Gleichstellungsbestimmungen], admin.ch

Rechtsnormen in Liechtenstein


* Gleichstellungsgesetz 1999

Rechtsnormen in Frankreich


* Gleichstellungsgesetz (Behinderte), 2005, {{FrS|loi pour l'égalité des droits et des chances, pour la participation et pour la citoyenneté des personnes handicapées}} vom 11. Februar 2005 (N° 2005-102, JO N° 36 vom 12. Februar 2005, S. 2353), kurz Loi handicap

Gleichstellung von Tier und Sache


In bestimmten Kontexten wie der ethischen Diskussion über Tierschutz wird darüber hinaus sogar von der zivilrechtlichen Gleichstellung von Tier und Sache gesprochen. Gemäß {{§|90a|bgb|juris|}} BGB sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber so behandelt, also ob (Analogie (Recht)). Dieser Paragraf gilt als deklaratorische Norm, der z. B. auf dem Gebiet des Strafrechts keine Bedeutung zukommt.

Weblinks


* Geschichte der Gleichstellung in der Schweiz ab 1848 [http://www.frauenkommission.ch/geschichte_d.htm]

* Studie zu Gleichstellung durch psychologische Mechanismen [http://www.respectresearchgroup.org/rrg/files/pdf/Articles/van%20Quaquebeke%2C%20N.%2C%20Schmerling%2C%20A.%20%282010%29.%20Kognitive%20Gleichstellung.pdf]

Einzelnachweise


Kategorie:Diskriminierung
Kategorie:Grundrechte
Kategorie:Wertvorstellung

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