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Gebrauchsmustergesetz

06.12.2011 @ 16:35, Alros002,

{{Infobox Gesetz
| Titel=Gebrauchsmustergesetz
| Kurztitel=
| Abkürzung=GebrMG
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie=Gewerblicher Rechtsschutz
| FNA=421-1
| DatumGesetz=1. Juni 1891
(RGBl. S. 290)
| Inkrafttreten=1. Oktober 1891
| Neubekanntmachung=28. August 1986
(BGBl. I S. 1455)
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=Art. 14 G vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302, 2310)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=3. Dezember 2011
(Art. 24 G vom 24. November 2011)
| Außerkrafttreten=
| GESTA=C052
}}

Das Gebrauchsmustergesetz dient im gewerblichen Rechtsschutz als Sicherung der gewerblichen Immaterialgüter neben dem Patentgesetz, dem Markengesetz und dem Geschmacksmustergesetz.

Das Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht, das dann zur Anwendung kommt, wenn die Erteilung eines Patents nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Das ist dann der Fall, wenn die Anforderungen an ein Patent durch die Erfindung nicht erreicht werden (es kommt nur auf die „Neuheit“ an). Es mag auch dann Verwendung finden, wenn ein Patentschutz nicht rechtzeitig erreicht werden kann, weil die Erfindung erwartungsgemäß alsbald zu einem weiteren Fortschritt der Technik führt oder der Patentschutz angestrebt wird, aber nicht schnell genug zu erreichen ist.

Literatur


* Peter Mes: PatG. GebrMG. Kommentar, 3.Aufl. München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-62073-7

Weblinks


{{Wikisource|Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern|Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Vom 1. Juni 1891}}

*{{§§|gebrmg|juris|text=Text des Gebrauchsmustergesetzes}}

{{Rechtshinweis}}

Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)
Kategorie:Patentrecht (Deutschland)
Kategorie:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Deutschland)

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