Gebietshoheit
Unter Gebietshoheit versteht man die rechtlich geordnete Herrschaft eines Staates über alle in seinem Staatsgebiet befindlichen Sachen und Personen (sogenannte positive Funktion).Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 27. Sie erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen auch auf Ausländer im Staatsgebiet.
Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die negative Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.Bischoff, Haug-Adrion, Dehner, Staatsrecht und Steuerrecht, S. 17.
Die Gebietshoheit als die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt durch eine Gebietskörperschaft, die mit der territorialen Souveränität nicht deckungsgleich sein muss, ergibt sich, wenn die Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet in Beziehung gesetzt wird.
Sie kann beschränkt werden durch:
* Staatsservituten* Exterritorialität als Sonderfall des Staatsservituts
* Zollausschlussgebiete
* Zollfreigebiete, die seit 1994 nicht mehr so genannt sondern in {{§|1|UStG|juris}} Abs. 2 UStG einzeln aufgezählt werden
Siehe auch
* Hoheit (Staatsrecht)
* Verwaltungshoheit
Einzelnachweise
Literatur
* Walter Maier: Staats- und Verfassungsrecht, Grüne Reihe, Erich Fleischer Verlag, Achim, ISBN 3-8168-1014-4.
* Bischoff, Haug-Adrion, Dehner: Staatsrecht und Steuerrecht, Orange Reihe, Schaeffer Poeschel Verlag, Stuttgart, ISBN 3-7910-1786-1.
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Kategorie:Staatpl:Zwierzchnictwo terytorialne
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