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Europäische Kommission

16.05.2012 @ 21:28, Aka,

thumb|Das [[Berlaymont-Gebäude, Sitz der Europäischen Kommission]]

Die Europäische Kommission ist ein supranationales Organ der Europäischen Union (EU). Im politischen System der EU nimmt sie vor allem Aufgaben der Exekutive wahr und entspricht damit ungefähr der Regierung in einem nationalstaatlichen System. Sie hat jedoch auch noch weitere Funktionen, insbesondere besitzt sie das alleinige Initiativrecht für die EU-Rechtsetzung. Als „Hüterin der Verträge“ überwacht sie die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben.

Die Mitglieder der Kommission (umgangssprachlich als EU-Kommissare bezeichnet) werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nominiert und vom Europäischen Parlament bestätigt. Sie sind in ihren Entscheidungen unabhängig und sollen nur die gemeinsamen Interessen der Union, nicht jedoch die ihrer jeweiligen Herkunftsstaaten vertreten. Ihre Amtszeit entspricht der fünfjährigen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments.

Die Kommission wird vom Präsidenten der Europäischen Kommission geleitet, der unter anderem die Ressortverteilung festlegt und auch einzelne Kommissare entlassen kann. Sitz der Kommission ist Brüssel, einige Dienststellen befinden sich in Luxemburg.

Aufgaben


Als Organ ist die Kommission in {{Art.|17|EU|dejure}} EU-Vertrag sowie {{Art.|244|AEU|dejure}} ff. AEU-Vertrag verankert. Sie übernimmt im Wesentlichen Funktionen der Exekutive und ist insofern mit der Regierung eines Nationalstaats vergleichbar. So sorgt sie mithilfe ihres Beamtenapparats für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte (also Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse), setzt den EU-Haushalt um und führt die beschlossenen Förderprogramme durch.Vgl. [http://europa.eu/institutions/inst/comm/index_de.htm Seite der Europäischen Kommission auf der Homepage der Europäischen Union].

Allerdings nimmt die Kommission auch noch weitere Aufgaben wahr: Insbesondere besitzt sie im Bereich der Legislative der EU das alleinige Initiativrecht, das heißt, nur sie kann den formalen Vorschlag zu einem EU-Rechtsakt machen und diesen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreiten. Rat und Parlament können die Vorschläge der Kommission zwar abändern und erweitern, sie können aber nicht von sich aus ein Rechtsetzungsverfahren einleiten. Auch wenn das Verfahren bereits läuft, hat die Kommission noch einen gewissen Einfluss auf seine Entwicklung: So kann sie zu den von Rat und Parlament beschlossenen Änderungen positiv oder negativ Stellung nehmen, wodurch sich jeweils die zur Verabschiedung erforderlichen Mehrheiten in diesen beiden Institutionen verändern. Allerdings kann die Kommission ein einmal eingeleitetes Rechtsetzungsverfahren nicht mehr gegen den Willen von Rat und Parlament abbrechen.

Eine besondere Funktion hat die Kommission bei dem Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den EU-Rechtsakten. Diese sind nach {{Art.|291|AEU|dejure}} AEU-Vertrag im Normalfall Aufgabe der Mitgliedstaaten; aufgrund der hohen Komplexität vieler Regelungen sind diese dabei jedoch auf das Fachwissen der Kommission angewiesen. Daher hat sich das Komitologie-Verfahren etabliert, in dem Vertreter der nationalen Regierungen unter Beteiligung von Kommissionsbeamten die nötigen Durchführungsmaßnahmen beschließen.

Ferner kommt der Kommission eine besondere Rolle als „Hüterin der Verträge“ zu: Sie achtet darauf, dass die Mitgliedstaaten die europarechtlichen Verpflichtungen, die sie mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag eingegangen sind, auch einhalten. So überprüft sie beispielsweise im Rahmen der Beihilfekontrolle, ob Subventionen der Mitgliedstaaten gegen die Regelungen zum Europäischen Binnenmarkt verstoßen; die Mitgliedstaaten müssen sich solche Subventionen daher von der Europäischen Kommission genehmigen lassen. Bei Rechtsverstößen der Mitgliedstaaten kann die Kommission ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten.

Vor allem in den Bereichen Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit agiert die Kommission auch als Vertreterin der EU auf internationaler Ebene. So repräsentiert sie die EU-Mitgliedstaaten beispielsweise in der Welthandelsorganisation und handelt die dort geschlossenen Übereinkommen aus.

Zusammensetzung


Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 27 Mitgliedern, die umgangssprachlich als Kommissare bezeichnet werden. Seit der EU-Erweiterung 2004 entsendet jeder der Mitgliedstaaten je ein Kommissionsmitglied. Eines von ihnen nimmt als Präsident der Europäischen Kommission eine Leitungs- und Sprecherfunktion ein, ansonsten ist jedem Kommissar ein bestimmtes politisches Ressort zugeordnet. Der Kommissionspräsident besitzt eine Richtlinienkompetenz in der Kommission, er ernennt die Vizepräsidenten der Kommission und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen ({{Art.|17|EU|dejure}} Abs. 6 EU-Vertrag). Entschlüsse werden aber grundsätzlich nach dem Kollegialprinzip gefasst, bei dem alle Mitglieder der Kommission gleichberechtigt sind. Die Kommissionsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen, die Regierungen müssen ihre Unabhängigkeit beachten und dürfen nicht versuchen, sie zu beeinflussen ({{Art.|245|AEU|dejure}} AEUV). Einer der Kommissare ist als Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik zugleich Vizepräsident der Kommission und Vorsitzender im Rat für Auswärtige Angelegenheiten, er nimmt damit eine Doppelfunktion zwischen Kommission und Rat der EU ein.

thumb|upright|[[José Manuel Durão Barroso, seit 2004 amtierender Präsident der Europäischen Kommission]]

Die Kommission wird grundsätzlich alle fünf Jahre nach der Europawahl neu besetzt ({{Art.|17|EU|dejure}} EU-Vertrag). Dabei nominiert zunächst der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit den Kommissionspräsidenten, wobei er das Wahlergebnis „berücksichtigt“, also im Normalfall einen Kandidaten der europäischen Partei benennt, die bei der Europawahl gewonnen hat. Anschließend benötigt der Kommissionspräsident ein Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

Danach schlagen die Regierungen der Mitgliedstaaten jeweils einen Kommissar aus ihrem Land vor; die gesamte Liste wird schließlich vom Rat der Europäischen Union in Absprache mit dem designierten (gewählten, aber noch nicht im Amt befindlichen) Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Dabei werden die Vorschläge der Regierungen üblicherweise ohne Weiteres übernommen; die Kommissare entstammen daher meistens denjenigen Parteien, die in ihrem jeweiligen Land die Regierung bilden. Der Europäische Rat legt zugleich unter Zustimmung des Kommissionspräsidenten fest, welcher der Kommissare das Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik übernehmen soll; dieser ist zugleich einer der Vizepräsidenten der Kommission. Die übrigen Ressorts kann der Kommissionspräsident nach der Nominierung der Kandidaten selbstständig verteilen, außerdem kann er weitere Vizepräsidenten unter den Kommissaren ernennen. Zuschnitt und Verteilung der Ressorts kann der Kommissionspräsident auch später jederzeit wieder verändern.

Nach der Nominierung befragt das neu gewählte Europäische Parlament die Kandidaten ausführlich und gibt eine Stellungnahme ab, bei der es die Kommission als Ganze (nicht jedoch einzelne Kommissare) annehmen oder ablehnen kann. Nach Zustimmung des Parlaments wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Nach der Ernennung der Kommission kann das Europäische Parlament diese jederzeit durch ein mit Zweidrittelmehrheit getroffenes Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen ({{Art.|234|AEU|dejure}} AEU-Vertrag). Der Hohe Vertreter, der zusammen mit den anderen Mitgliedern der Kommission gewählt wird, kann außerdem auch vom Europäischen Rat entlassen werden ({{Art.|18|EU|dejure}} EU-Vertrag).Vgl. [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0013:0045:DE:PDF Vertrag über die Europäische Union] in der Fassung des Vertrags von Lissabon. Des Weiteren muss jedes Kommissionsmitglied zurücktreten, wenn es vom Kommissionspräsidenten dazu aufgefordert wird. Die Ernennung von neuen Kommissaren läuft in all diesen Fällen nach demselben Verfahren ab wie bei einer regulären Neubesetzung, wobei die Amtszeit der neu ernannten Kommissare nur bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments dauert.

Nach dem Vertrag von Nizza hätte ab der Europawahl 2009 die Zahl der EU-Kommissare kleiner als die der Mitgliedstaaten sein müssen. Der seit dem 1. Dezember 2009 gültige Vertrag von Lissabon sieht eigentlich vor, dass ab 2014 nur noch zwei Drittel der Mitgliedstaaten einen Kommissar stellen können ({{Art.|17|EU|dejure}} Abs. 5 EU-Vertrag). Allerdings kann der Europäische Rat durch Beschluss auch eine andere Zusammensetzung der Kommission festlegen. Im Ratifikationsverfahren stieß die vorgesehene Verkleinerung vor allem in einigen kleineren Ländern auf Kritik und galt als einer der Gründe, weshalb das erste Referendum, das in Irland über den Vertrag abgehalten wurde, scheiterte. Daher sicherte der Europäische Rat Irland im Dezember 2008 zu, dass bei Inkrafttreten des Vertrags von einer Verkleinerung der Kommission abgesehen werde.[http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/104697.pdf Schlussfolgerungen des Vorsitzes für den Europäischen Rat im Dezember 2008] (PDF). Ein entsprechender offizieller Beschluss wurde noch nicht gefasst, gilt aber als sicher.

Für ihre Tätigkeit erhalten die Kommissionsmitglieder aus dem EU-Haushalt ein Brutto-Grundgehalt von 20.278,23 Euro, die Vizepräsidenten der Kommission 22.531,36 Euro, der Kommissionspräsident 24.874,62 Euro (Stand: Juli 2009). Dieses Gehalt wird versteuert, die Steuern fließen in den EU-Haushalt zurück. Zudem erhalten die Kommissare eine Residenzzulage von 15 % des Grundgehalts sowie eine Aufwandsentschädigung von 607 Euro (Vizepräsidenten 911,38 Euro, Präsident 1418,07 Euro). Das Einkommen der Kommissionsmitglieder liegt damit im oberen Bereich dessen, was Regierungsmitglieder in den großen EU-Mitgliedstaaten üblicherweise verdienen; allerdings erhalten nationale Regierungsmitglieder teils noch weitere Formen von Zusatzvergütungen. Nach ihrer Amtszeit erhalten die Kommissionsmitglieder ab ihrem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt, das sich an der Dauer der Amtszeit berechnet. Es beträgt für jedes Amtsjahr 4,275 %, maximal aber 70 % des letzten Grundgehalts.[http://ec.europa.eu/commission_barroso/entitlements/entitlements_de.pdf Erläuterung zu den Gehältern auf der Homepage der Europäischen Kommission nach Verordnung 422/67/EWG] (PDF).

Legitimität


Das Ernennungsverfahren der Europäischen Kommission wird häufig als Teil des Demokratiedefizits der Europäischen Union angesehen, da sie – anders als eine nationale Regierung, die direkt vom Parlament gewählt wird – nur indirekt über die Regierungen der Mitgliedstaaten legitimiert ist und das Europäische Parlament bei der Ernennung lediglich begrenzte Mitspracherechte hat. Tatsächlich wurde die Kommission bei ihrer Gründung vor allem als eine technokratische Institution angesehen, die ähnlich wie eine Zentralbank nach Möglichkeit dem Einfluss der täglichen politischen Auseinandersetzungen entzogen sein sollte.Vgl. Guido Thiemeyer, [http://www.europa.clio-online.de/2008/Article=292 Das Demokratiedefizit der Europäischen Union. Geschichtswissenschaftliche Perspektiven], in: Themenportal Europäische Geschichte (2008).

Mit zunehmender Ausweitung der Politikfelder der Europäischen Union mehrten sich jedoch auch die Forderungen nach einer besseren Legitimierung der Kommission. Entsprechend wurden im Vertrag von Maastricht 1992 und im Vertrag von Amsterdam 1997 auch die Mitspracherechte des Europäischen Parlaments bei der Ernennung der Kommission ausgeweitet, auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin den größten Einfluss behielten. Im Europäischen Konvent, der den Entwurf für den EU-Verfassungsvertrag ausarbeitete, wurde 2002 auch über Möglichkeiten wie eine Wahl allein durch das Europäische Parlament oder sogar eine Direktwahl des Kommissionspräsidenten durch die EU-Bevölkerung diskutiert.Vgl. Spiegel online, 3. Juli 2002: [http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,203702,00.html EU-Parlament soll Prodis Nachfolger wählen]. Allerdings konnten sich diese Vorschläge zuletzt nicht durchsetzen. Neben diesen demokratietheoretischen Einwänden wird zunehmend auch die Kommunikationsarbeit der Kommission kritisiert. Siehe etwa: Robin Kiera: Das Spiel mit dem Schwarzen Peter. Warum die Europäische Kommission ein strategisches Kommunikationskonzept benötigt, Kassel: These 2010, {{ISSN|1434-1131}}, S. 19–21 unter folgendem Link [http://intern.thesis.de/index.php?id=799&MP=621-24&PHPSESSID=0f44d5841bab71b19c2a8d3ff2dd84e9].

Amtierende Kommission


Seit dem 10. Februar 2010 befindet sich die Kommission Barroso II im Amt. Kommissionspräsident ist José Manuel Durão Barroso, der sein Amt bereits seit 2004 innehat und am 16. September 2009 mit 382 von 718 gültigen Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt wurde.

Im Einzelnen setzt sich die Kommission aus folgenden Mitgliedern zusammen

{| class="prettytable sortable"
|-
!colspan=1 bgcolor="#CCCCCC"|Ressort
!colspan=1 bgcolor="#CCCCCC"|Kommissar/-in
!colspan=1 bgcolor="#CCCCCC"|Mitgliedstaat
!colspan=1 bgcolor="#CCCCCC"|nationale Partei
!colspan=1 bgcolor="#CCCCCC"|europäische Partei
!colspan=1 bgcolor="#CCCCCC" class="unsortable" |Bild
|-
|----
| Präsident
| {{SortKeyName|José Manuel|Durão Barroso}}
| {{PRT}}
| PSD
| EVP
| center|75x75px
|----
| Vizepräsidentin, Außen- und Sicherheitspolitik
| {{SortKeyName|Catherine|Ashton}}
| {{GBR}}
| Labour
| SPE
| center|75x75px
|----
| Vizepräsidentin, Digitale Agenda
| {{SortKeyName|Neelie|Kroes}}
| {{NLD}}
| VVD
| ELDR
| center|75x75px
|----
| Vizepräsident, Institutionelle Beziehungen und Verwaltung
| {{SortKeyName|Maroš|Šefčovič}}
| {{SVK}}
| SMER nahestehend
| SPE nahestehend
| center|75x75px
|----
| Vizepräsidentin, Justiz und Grundrechte
| {{SortKeyName|Viviane|Reding}}
| {{LUX}}
| CSV
| EVP
| center|75x75px
|----
| Vizepräsident, Unternehmen und Industrie
| {{SortKeyName|Antonio|Tajani}}
| {{ITA}}
| PdL
| EVP
| center|75x75px
|----
| Vizepräsident, Verkehr
| {{SortKeyName|Siim|Kallas}}
| {{EST}}
| ERP
| ELDR
| center|75x75px
|----
| Vizepräsident, Wettbewerb
| {{SortKeyName|Joaquín|Almunia}}
| {{ESP}}
| PSOE
| SPE
| center|75x75px
|----
| Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit
| {{SortKeyName|László|Andor}}
| {{HUN}}
| MSZP
| SPE
| center|75x75px
|----
| Bildung, Kultur und Jugend, Mehrsprachigkeit
| {{SortKeyName|Androulla|Vassiliou}}
| {{CYP}}
| EDI
| ELDR
| center|75x75px
|----
| Binnenmarkt und Dienstleistungen
| {{SortKeyName|Michel|Barnier}}
| {{FRA}}
| UMP
| EVP
| center|75x75px
|----
| Energie
| {{SortKeyName|Günther|Oettinger}}
| {{DEU}}
| CDU
| EVP
| right|75x75px
|----
| Entwicklung
| {{SortKeyName|Andris|Piebalgs}}
| {{LVA}}
| LC
| ELDR
| right|75x75px
|----
| Erweiterung und europäische Nachbarschaftspolitik
| {{SortKeyName|Štefan|Füle}}
| {{CZE}}
| ČSSD nahestehend
| SPE nahestehend
| center|75x75px
|----
| Finanzplanung und Haushalt
| {{SortKeyName|Janusz|Lewandowski}}
| {{POL}}
| PO
| EVP
| right|75x75px
|----
| Fischerei und maritime Angelegenheiten
| {{SortKeyName|Maria|Damanaki}}
| {{GRC}}
| PASOK
| SPE
| center|75x75px
|----
| Forschung und Innovation
| {{SortKeyName|Máire|Geoghegan-Quinn}}
| {{IRL}}
| FF
| ELDR
| |----
| Gesundheit und Verbraucherschutz
| {{SortKeyName|John|Dalli}}
| {{MLT}}
| PN
| EVP
| |----
| Handel
| {{SortKeyName|Karel|De Gucht}}
| {{BEL}}
| Open VLD
| ELDR
| center|75x75px
|----
| Humanitäre Hilfe und Krisenschutz
| {{SortKeyName|Kristalina|Georgiewa}}
| {{BUL}}
| GERB nahestehend
| EVP nahestehend
|
|----
| Inneres
| {{SortKeyName|Cecilia|Malmström}}
| {{SWE}}
| FL
| ELDR
| |----
| Klimaschutz
| {{SortKeyName|Connie|Hedegaard}}
| {{DNK}}
| KF
| EVP
| center|75x75px
|----
| Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
| {{SortKeyName|Dacian|Cioloș}}
| {{ROM}}
| parteilos
| EVP nahestehend
| |----
| Regionalpolitik
| {{SortKeyName|Johannes|Hahn|Johannes Hahn (Politiker)}}
| {{AUT}}
| ÖVP
| EVP
| center|75x75px
|----
| Steuern, Zollunion und Betrugsbekämpfung
| {{SortKeyName|Algirdas|Šemeta}}
| {{LTU}}
| TS-LKD nahestehend
| EVP nahestehend
| |----
| Umwelt
| {{SortKeyName|Janez|Potočnik}}
| {{SVN}}
| LDS nahestehend
| ELDR nahestehend
| center|75x75px
|----
| Wirtschaft und Währung
| {{SortKeyName|Olli|Rehn}}
| {{FIN}}
| Keskusta
| ELDR
| center|75x75px

|}

Arbeitsweise


miniatur|Hauptbesprechungszimmer der Europäischen Kommission im Berlaymont-Gebäude

Die Regelungen zur Organisation der Kommission sind in ihrer Geschäftsordnung festgehalten.Vgl. [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_347/l_34720051230de00830090.pdf Beschluss der Kommission zur Änderung ihrer Geschäftsordnung] mit komplettem Text der Geschäftsordnung im Anhang, 15. November 2005.

Die Sitzungen des Kommissionskollegiums finden meist einmal wöchentlich am Mittwochvormittag in Brüssel statt; die Kommissare können aber auch zusätzliche Termine vereinbaren. In den Wochen, in denen das Europäische Parlament Plenarsitzungen in Straßburg abhält, tagt auch das Kommissionskollegium dort.Vgl. Europäische Kommission: [http://ec.europa.eu/atwork/collegemeetings/index_de.htm Die wöchentlichen Sitzungen der Kommission] Die Sitzungen werden vom Kommissionspräsidenten geleitet, bei dessen Abwesenheit vom Ersten Vizepräsidenten der Kommission. Sie sind nicht öffentlich, es werden aber Protokolle davon publiziert.[http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/pvOverview.cfm?CL=de Übersicht über die Protokolle der Kommissionssitzungen auf der Homepage der Kommission].

In den Sitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissionspräsidenten. Die meisten Beschlüsse werden allerdings außerhalb der Sitzungen im sogenannten schriftlichen Verfahren getroffen, bei dem alle Kommissionsmitglieder einen Vorschlag schriftlich vorgelegt bekommen und dieser als gebilligt gilt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einwände erhoben werden. Bei weniger bedeutenden Fragen kann die Kommission Entscheidungen auch an einzelne Kommissare oder an Mitarbeiter der Generaldirektionen delegieren. Dabei gilt allerdings in jedem Fall das Kollegialitätsprinzip, Beschlüsse werden also formal immer von der Kommission als Ganzes getroffen.Vgl. Europäische Kommission: [http://ec.europa.eu/atwork/basicfacts/index_de.htm#decision Wie fasst die Kommission ihre Beschlüsse?]

Der Kommission unterstehen verschiedene Generaldirektionen, die ähnliche Funktionen wie die Ministerien auf nationaler Ebene erfüllen. Anders als bei Ministerien decken sich jedoch die Ressorts der Kommissare nicht genau mit denen der Generaldirektionen, sodass teilweise einem Kommissar mehrere Generaldirektionen zugeordnet sind oder eine Generaldirektion mehreren Kommissaren zuarbeitet. Für die interne Verwaltung gibt es sogenannte Dienste, etwa den Juristischen Dienst und den Übersetzungsdienst, die organisatorisch den Generaldirektionen gleichgestellt sind. Für die Durchführung bestimmter Gemeinschaftsprogramme kann die Europäische Kommission darüber hinaus auf sogenannte Exekutivagenturen zurückgreifen, die jeweils nur für bestimmte Tätigkeiten und auf einen bestimmten Zeitraum eingerichtet werden. Insgesamt beschäftigt die Europäische Kommission rund 23.000 Beamte.

Jedes Kommissionsmitglied verfügt darüber hinaus über einen eigenen Mitarbeiterstab (das sogenannte Kabinett) aus sechs bis neun politischen Beamten. Die Kabinettchefs bereiten die Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums vor und stimmen sich bereits untereinander ab: Bei den sogenannten „A-Punkten“ (A items) herrscht Einigkeit unter den Ressorts, sie sind ohne größere Beratung beschlussfähig. Die sogenannten „B-Punkte“ (B items) dagegen bedürfen eingehender Diskussion im Kollegium.

Für die Koordinierung zwischen den verschiedenen Ressorts, die Organisation der Sitzungen und die Veröffentlichung der Beschlüsse wird der Kommissionspräsident von einem Generalsekretär unterstützt. Das Generalsekretariat der Europäischen Kommission hat dabei den gleichen organisatorischen Rang wie die anderen Generaldirektionen und Dienste.[http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/index_de.htm Homepage des Generalsekretariats der Europäischen Kommission].

Die Kommission besitzt zudem Auslandsvertretungen, die sogenannten Delegationen der Europäischen Union, die dem Hohen Vertreter unterstehen. Sie übernehmen Funktionen wie die Außendarstellung von EU-Politiken, das Erstellen von Analysen für die Kommission sowie gegebenenfalls Verhandlungen im Rahmen eines vorgegebenen Mandats. Sie bilden auch die Basis für den Europäischen Auswärtigen Dienst, dessen Gründung im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist. Außerdem hat die Kommission Vertretungsbüros in allen EU-Mitgliedstaaten, die oft zusammen mit Informationsbüros des Europäischen Parlaments in einem sogenannten Haus der Europäischen Union untergebracht sind.Vgl. die Homepage der [http://ec.europa.eu/deutschland/index_de.htm Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin] und der [http://ec.europa.eu/austria/index_de.htm Vertretung der Europäischen Kommission in Wien].

Die internen Arbeitssprachen der Europäischen Kommission sind Englisch, Französisch und Deutsch. In der täglichen Arbeit kristallisiert sich mittlerweile eine eindeutige Präferenz zu Gunsten des Englischen heraus. Entscheidungen über Vorlagen werden jedoch weiterhin nur dann getroffen, wenn die Unterlagen wenigstens auf Deutsch, Englisch und Französisch vorhanden sind.Europa-digital, 28. Juni 2009: [http://www.europa-digital.de/aktuell/dossier/sprachen/organe.shtml Cornelia Brüll: Die Sprachpraxis in den Organen der Europäischen Union].

Geschichte


Die drei Kommissionen bis 1967


Die Europäische Kommission hat ihren Ursprung in der Hohen Behörde, die im Rahmen des Pariser Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1952 geschaffen wurde, jedoch auch schon als Kommission bezeichnet wurde. Die Hohe Behörde hatte ihren Sitz in Luxemburg und besaß sehr weitgehende eigene Entscheidungsrechte für den Bereich der Montanindustrie. Lediglich in bestimmten Fällen – insbesondere, wenn Entscheidungen der Hohen Behörde auch Auswirkungen auf andere Sektoren gehabt hätten – benötigte sie die Zustimmung des Ministerrats.Vgl. Gabriele Clemens u.a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 102f.

Die Hohe Behörde setzte sich aus neun Mitgliedern zusammen, von denen acht durch die sechs EGKS-Staaten ernannt wurden und das neunte von den übrigen acht frei hinzugewählt wurde.Vgl. Gabriele Clemens u.a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 104. Entscheidungen wurden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Hohe Behörde wählte ihren Präsidenten selbst; der erste Präsident war Jean Monnet, der geistige Urheber des Schuman-Plans, der zur Gründung der EGKS geführt hatte.Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 85.

thumb|left|[[Walter Hallstein 1969]]

Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) 1958 wurden zwei neue Kommissionen eingerichtet, die nun auch offiziell diesen Namen trugen. Die Struktur der neuen Kommissionen war im Wesentlichen der Hohen Behörde nachempfunden, wobei die Euratom-Kommission nur aus fünf Mitgliedern bestand. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nun deutlich größeren Einfluss: Sie ernannten alle Kommissionsmitglieder und auch den Kommissionspräsidenten selbst, und die Kommissionen besaßen ohne Zustimmung des Ministerrats kaum noch eigene Entscheidungsmöglichkeiten.Vgl. Gabriele Clemens u.a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 132 und 135. Zum ersten Präsidenten der EWG-Kommission wurde Walter Hallstein ernannt, der als außenpolitischer Staatssekretär unter Konrad Adenauer von deutscher Seite wesentlich zur Gründung der Gemeinschaften beigetragen hatte.

Während der sechziger Jahre kam es zu heftigen Konflikten über den Einfluss, den die EWG-Kommission auf die weitere Entwicklung der europäischen Integration haben würde. Während der französische Staatspräsident Charles de Gaulle mit den sogenannten Fouchetplänen die Kommission vollends dem Ministerrat unterordnen wollte, strebte Walter Hallstein eine Stärkung der Kommission durch die Einführung finanzieller Eigenmittel an, die die Kommission von den jährlich neu ausgehandelten Mitgliedsbeiträgen der Staaten unabhängig machen sollte.Vgl. N. Piers Ludlow, "A supranational Icarus: Hallstein, the early commission and the search for an independent role", in: Antonio Varsori (Hrsg.), Inside the European Community: actors and policies in the European integration 1957-1972, Baden-Baden 2006. Diese Konflikte trugen mit zur Krise des leeren Stuhls 1965/66 bei, in der sich Frankreich gegen die übrigen Mitgliedstaaten durchzusetzen versuchte. De Gaulles Pläne scheiterten schließlich, doch auch Hallstein konnte seine Ziele nicht durchsetzen; vielmehr wurden im Luxemburger Kompromiss 1966 die Kompetenzen der Kommission leicht beschnitten.Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 147. Auf Druck Frankreichs kündigte Hallstein 1967 an, nicht für eine neue Amtszeit kandidieren zu wollen.Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 174.

Mit Hallsteins Rücktritt fiel auch eine erste Strukturreform der drei Gemeinschaften zusammen, deren Institutionen nun zusammengelegt wurden. Am 1. Juli 1967 wurden daher die Hohe Behörde der EGKS und die Kommissionen von EWG und Euratom im Rahmen des EG-Fusionsvertrags zur Europäischen Kommission verschmolzen. Die neue Kommission war nun für alle Politikbereiche der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

{|| class="prettytable"
! style="background:#FFDEAD" align="center" colspan="7" | Europäische Kommissionen bis 1967
|-
! style="background:#FFDEAD" align="center" colspan="1" |
! style="background:#FFDEAD" align="center" colspan="2" | EGKS
! style="background:#FFDEAD" align="center" colspan="2" | EWG
! style="background:#FFDEAD" align="center" colspan="2" | EURATOM
|-
!style="background:#FFDEAD" | Nr.
!style="background:#FFDEAD" | Hohe Behörde
!style="background:#FFDEAD" | Amtszeit
!style="background:#FFDEAD" | Kommission
!style="background:#FFDEAD" | Amtszeit
!style="background:#FFDEAD" | Kommission
!style="background:#FFDEAD" | Amtszeit
|-
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1.
|style="background:#FFF8DC;" |Monnet
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1952–1955
|style="background:#FFF8DC;" |
|style="background:#FFF8DC;" |
|style="background:#FFF8DC;" |
|style="background:#FFF8DC;" |
|-
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |2.
|style="background:#FFF8DC;" |Mayer
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1955–1958
|style="background:#FFF8DC;" |
|style="background:#FFF8DC;" |
|style="background:#FFF8DC;" |
|style="background:#FFF8DC;" |
|-
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |3.
|style="background:#FFF8DC;" |Finet
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1958–1959
|style="background:#FFF8DC;" rowspan=2 |Hallstein I
|style="background:#FFF8DC;" rowspan=2 align="center" |1958–1962
|style="background:#FFF8DC;" |Armand
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1958–1959
|-
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |4.
|style="background:#FFF8DC;" |Malvestiti
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1959–1963
|style="background:#FFF8DC;" |Hirsch
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1959–1962
|-
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |5.
|style="background:#FFF8DC;" |Del Bo
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1963–1967
|style="background:#FFF8DC;" rowspan=2 |Hallstein II
|style="background:#FFF8DC;" rowspan=2 align="center" |1962–1967
|style="background:#FFF8DC;" rowspan=2 |Chatenet
|style="background:#FFF8DC;" rowspan=2 align="center" |1962–1967
|-
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |6.
|style="background:#FFF8DC;" |Coppe
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1967

|}

Die Europäische Kommission ab 1967


Obwohl auf dem Gipfel von Den Haag 1969 doch noch die von Hallstein geforderte Einführung von EG-Eigenmitteln beschlossen wurde, verlor die Europäische Kommission in den siebziger Jahren an Einfluss auf den Integrationsprozess. Die wesentlichen Initiativen gingen nun vom Europäischen Rat aus, während die Kommission immer mehr zum nur ausführenden Organ wurde. Auch das 1977 von Kommissionspräsident Roy Jenkins angestoßene Europäische Währungssystem konnte sich erst durchsetzen, nachdem der deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt und der französische Präsident Valéry Giscard d'Estaing die Idee aufgegriffen und zu ihrer eigenen gemacht hatten.Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 221–223.

thumb|[[Jacques Delors 1988]]

Erst nach der Überwindung der sogenannten Eurosklerose-Krise 1984 konnte sich die Europäische Kommission wieder stärker in den Integrationsprozess einbringen. Zur Schlüsselfigur wurde der Franzose Jacques Delors, der 1985 zum Kommissionspräsidenten ernannt wurde und dieses Amt bis 1995 einnahm. Delors initiierte das Binnenmarktprojekt, mit dem sich die Mitgliedstaaten in der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 dazu verpflichteten, den Europäischen Binnenmarkt zu vollenden. Hierzu entwickelte die Kommission ein umfangreiches Arbeitsprogramm, das bis 1993 umgesetzt wurde.Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 239f. und 251f. Zudem schlug die Kommission den sogenannten Delors-Plan vor, der die Grundlage für die 1992 im Vertrag von Maastricht vereinbarte Europäische Währungsunion legte.

Die folgenden EU-Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 brachten der Kommission keine zusätzlichen Befugnisse, regelten jedoch ihre Zusammensetzung und innere Funktionsweise neu. So wurden die Kompetenzen des Kommissionspräsidenten bei der Auswahl und Aufgabenverteilung der Kommissare gestärkt. Außerdem wurde erstmals über eine Verkleinerung der Kommission diskutiert: Durch die Erweiterungen der EU war sie bis 1995 auf zwanzig Mitglieder angewachsen, da die fünf größten der 15 Mitgliedstaaten jeweils zwei Kommissare stellen durften. Durch die geplante EU-Osterweiterung sollten noch einmal weitere Mitglieder hinzukommen. Um bei diesem Wachstum die Handlungsfähigkeit der Kommission zu erhalten, einigte man sich im Vertrag von Nizza darauf, dass ab 2005 jeder Mitgliedstaat nur noch einen Kommissar stellen sollte; ab dem 27. Mitglied sollte die Zahl der Kommissare kleiner sein als die der Staaten.Vgl. Gabriele Clemens u.a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 243.

Die auf Delors folgenden Kommissionspräsidenten konnten dessen Impulse für eine aktivere Rolle der Europäischen Kommission nicht fortsetzen. Vielmehr kam sie zunehmend in das Blickfeld der öffentlichen Kritik an der vielfach als bürgerfern und undemokratisch verstandenen EU. Gegen Ende ihrer Amtszeit geriet die Kommission Santer (1995–1999) zudem in einen Korruptionsskandal um die Kommissarin Edith Cresson, die einen befreundeten unqualifizierten Mitarbeiter eingestellt hatte.Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 303f. Nachdem das Europäische Parlament daraufhin mit einem Misstrauensantrag drohte, trat die Kommission am 16. März 1999 geschlossen zurück.

Auch Santers Nachfolger Romano Prodi (1999–2004) und José Manuel Durão Barroso (seit 2004) gelten vielfach als eher schwache Kommissionspräsidenten.Vgl. z. B. Salzburger Nachrichten, 18. Juni 2009: [http://mein.salzburg.com/blog/standpunkt/2009/06/nur-ein-schwacher-prasident-is.html Nur ein schwacher Präsident ist ein guter Präsident]. Die Ernennung der ersten Kommission Barroso war zudem von einem weiteren Konflikt begleitet, da der von Italien vorgeschlagene Kommissar Rocco Buttiglione vor der Bestätigung der Kommission durch das Europäische Parlament durch umstrittene Äußerungen über Homosexualität und Frauenrollen auffiel. Das Parlament drohte daraufhin, der Kommission die Zustimmung zu versagen. Schließlich verzichtete Buttiglione auf das Amt.Süddeutsche Zeitung, 30. Oktober 2004: [http://www.sueddeutsche.de/politik/726/355555/text/ Rocco Buttiglione: "Ich biete meinen Rückzug an"].

Der Vertrag von Lissabon, der zum 1. Dezember 2009 in Kraft trat, brachte verschiedene Veränderungen für die Europäische Kommission. Insbesondere wurden die Ämter des Außenkommissars und des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zusammengelegt, sodass auch im Bereich der GASP die Möglichkeit zur besseren Verzahnung zwischen Kommission und Rat entstand. Außerdem wurden die Politikbereiche erweitert, in denen die Kommission tätig werden kann. Vor allem die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die zuvor ausschließlich dem Rat der EU unterlag, wurde in den Bereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übergeführt, sodass die Kommission hier dieselben Kompetenzen erhielt wie in anderen Feldern.

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! style="background:#FFDEAD" align="center" colspan="3" | Europäische Kommissionen der EG / EU seit 1967
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|-
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|-
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|style="background:#FFF8DC;" |Malfatti
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|-
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|style="background:#FFF8DC;" |Mansholt
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1972–1973
|-
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|-
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|-
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|style="background:#FFF8DC;" |Thorn
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|-
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |7.
|style="background:#FFF8DC;" |Delors I
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |1985–1989
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|-
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|-
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|-
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|style="background:#FFF8DC;" |Barroso II
|style="background:#FFF8DC;" align="center" |seit 2010

|}

Siehe auch


* Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission

* Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

Literatur


* Hans-Peter Duric: Aufbau, Struktur und Funktionsweise der Europäischen Kommission. In: Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1997, 296 ff

Weblinks


* [http://ec.europa.eu/comm/index_de.htm Website der Kommission]

* [http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/top3/kommission/ Ausführliches Dossier zur Kommission bei Europa Digital]

Einzelnachweise


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