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Bundesnaturschutzgesetz

19.04.2012 @ 10:27, DJ Hotzenplotz,

{{Infobox Gesetz
| Titel=Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
| Kurztitel=Bundesnaturschutzgesetz
| Abkürzung=BNatSchG
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie=Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
| FNA=791-9
| DatumGesetz=20. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3574,
ber. 1977 I S. 650)
| Inkrafttreten=1. Januar 1977
| Neubekanntmachung=21. September 1998
(BGBl. I S. 2994)
| Neufassung=29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542)
| InkrafttretenNeufassung=1. März 2010
| LetzteÄnderung=Art. 5 G vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 181)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=14. Februar 2012
(Art. 9 G vom 6. Februar 2012)
| Außerkrafttreten=
| GESTA=F024
}}

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bildet die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und LandschaftspflegeErich Gassner et al.: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. Beck, München 2003, ISBN 978-3406458484.. In der BRD ist es in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1977 rechtswirksam geworden und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer hat es in diesen das Landeskulturgesetz (1970) der DDR ersetzt.

Zielsetzung


Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Jeder wird aufgefordert, "nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden" ({{§|4|BNatSchG|buzer}}).

Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte


Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Trotz deren großer Bedeutung muss Naturschutz jedoch flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften


Abschnitt 1 ({{§|1-7|BNatSchG|buzer|text=§§ 1 bis 7}}) regelt die allgemeinen Vorschriften.

Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. {{§|5|BNatSchG|buzer}} des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten "guten fachlichen Praxis" aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.

Der Begriff "Gute fachliche Praxis" entstammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.

Abschnitt 2 Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung


Abschnitt 2 ({{§|8-12|BNatSchG|buzer|text=§§ 8 bis 12}}) regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung.

Abschnitt 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft ("Eingriffsregelung")


Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden ({{§|19|BNatSchG|buzer}} BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen. Der "Eingriff" wird von {{§|14|BNatSchG|buzer}} Abs. 1 BNatSchG definiert als "Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich

beeinträchtigen können". Die erst vor kurzem hinzugefügte Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient sowohl dem Schutz von Feucht- wie auch Trockengebieten und ihrer speziellen Flora und Fauna als auch indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung. Die Funktionsweise ist im Einzelnen in dem eigenständigen Artikel zur Eingriff-Ausgleich-Regelung erläutert.

Bautätigkeit, Bauplanung und andere Planungen


Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berücksichtigen. Das Baugesetzbuch sieht vor, dies bereits in die Planaufstellung (den Planungsprozess) zu integrieren. Die Eingriffsregelung gilt insoweit nicht; vielmehr muss bereits vor allem vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden.

Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordert in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, bei dem die Belange des Naturschutzes mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, "weggewogen" zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz oder gar einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien (oft wesentlich zu knappe Begründungsinhalte für die jeweilige Entscheidung) und -personal der jeweiligen einzelnen Verfahren.

Abschnitt 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft ("Flächenschutz")


Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:
*Naturschutzgebiet ({{§|23|BNatSchG|buzer}})
*Nationalpark, Nationales Naturmonument ({{§|24|BNatSchG|buzer}})
*Biosphärenreservat ({{§|25|BNatSchG|buzer}})
*Landschaftsschutzgebiet ({{§|26|BNatSchG|buzer}})
*Naturpark ({{§|27|BNatSchG|buzer}})
*Naturdenkmal ({{§|28|BNatSchG|buzer}})
*Geschützte Landschaftsbestandteile ({{§|29|BNatSchG|buzer}})

*Biotop ({{§|30|BNatSchG|buzer}})

Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund nach der europäischen Richtlinie "Natura 2000" miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.

Abschnitt 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten ("Artenschutz")


In Abschnitt 5 ({{§|37-55|BNatSchG|buzer|text=§§ 37 bis 55}}) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen ihre Grundlage haben. Die Umsetzung dieser Vorschriften obliegt überwiegend dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Zolldienststellen.

Abschnitt 6 Meeresnaturschutz


Abschnitt 6 ({{§|56-58|BNatSchG|buzer|text=§§ 56 bis 58}}) regelt den Naturschutz im deutschen Küstengewässer sowie Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft


In Abschnitt 7 ({{§|59-62|BNatSchG|buzer|text=§§ 59 bis 62}}) finden sich Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft.

Abschnitt 8 Mitwirkung von Vereinen


Die 2002 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden - eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt - vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landes-Naturschutzgesetz. Das Verbandsklagerecht wurde durch Bundesrecht verbindlich geregelt (früher Ländersache). Seit 2010 finden sich diese Regelungen in Abschnitt 8 ({{§|63,64|BNatSchG|buzer|text=§§ 63 und 64}})

Abschnitt 9 Ergänzende Vorschriften


Ergänzende Vorschriften finden sich in Abschnitt 9 ({{§|65-68|BNatSchG|buzer|text=§§ 65 bis 68}}).

Abschnitt 10 Bußgeld- und Strafvorschriften


Vorschriften zu Bußgeld- und Strafregelungen finden sich in Abschnitt 10 ({{§|69-73|BNatSchG|buzer|text=§§ 69 bis 73}}).

Geschichtliche Entwicklung des BNatSchG


Das Bundesnaturschutzgesetz beruht auf der Diskussion um die rechtliche Basis des Naturschutzes in der BRD. Dabei wurden auch internationale Entwicklungen im Umweltrecht und Abkommen zum Artenschutz z. B. im Rahmen der EWG berücksichtigt. Nach dem Ende des NS-Regimes blieb von 1949 an in der BRD das am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) mit Ausnahme des § 24 gültig. In der Folgezeit erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze. Aus der Forderung nach einer Verbesserung des Naturschutzrechtes, wie sie Naturschutzvereine anstrebten, und den Bestrebungen der akademisch verankerten Landespflege und des administrativen Naturschutzes, die ein Recht der Landschaft einforderten, resultierte in den 1960er Jahren eine intensive Diskussion um ein neues, umfassenderes Naturschutzgesetz. Strittige Punkte bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage waren z. B. die sogenannte Landwirtschaftsklausel und die Ausgleichsregellung. Schließlich wurde es Ende 1976 als Rahmengesetz, an das die Naturschutzgesetze der Bundesländer angepasst werden mussten, verabschiedet und am 1. Januar 1977 in Kraft getretenKarsten Runge: Entwicklungstendenzen der Landschaftsplanung. Vom frühen Naturschutz bis zur ökologisch nachhaltigen Flächennutzung. Springer, Berlin 1998, ISBN 978-3540645993..

Seither ist es auch unter Berücksichtigung internationaler Naturschutzvereinbarungen und flankierender Umweltgesetze z. B. UVPG mehrfach modifiziert worden. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Staatsgebiet der BRD hat es in diesen das Landeskulturgesetz abgelöst. Nach weiteren Veränderungen ist 2002 eine erste Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft getreten, die 2010 aufgrund der Föderalismusreform nochmals revidiert worden istErich Gassner und Michael Heugel: Das neue Naturschutzrecht. Beck, München 2010, ISBN 978-3406600432.. Das Bundesnaturschutzgesetz beruhte bis zur Föderalismusreform zum größten Teil auf der Kompetenz des {{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/5041/al1805-0.htm|3=Art. 75}} alter Fassung des Grundgesetzes zur Rahmengesetzgebung des Bundes. Es enthielt den Rahmen für die Naturschutzgesetze und darüber hinaus einige unmittelbar wirkende Regelungen. Das wurde inzwischen geändert. Das Bundesgesetz enthält nunmehr vorwiegend unmittelbar wirkende Regeln, die in den (erneuerten) Landesgesetzen lediglich durch landesspezifische Regeln ergänzt werden. Dazu gehören auch solche, die der Ausführung der Regeln des Bundesgesetzes unter den Bedingungen des jeweiligen Landes dienen sollen.

Literatur


* [http://www.springerlink.com/content/l3313603120gm126/fulltext.pdf Hans Walter Louis, Das neue Bundesnaturschutzgesetz, Zeitschrift Natur und Recht (NuR) 2010, 77] (pdf-Datei)
* [http://www.springerlink.com/content/b735652864327286/fulltext.pdf Peter Berghoff / Katharina Steg, Das neue Bundesnaturschutzgesetz und seine Auswirkungen auf die Naturschutzgesetze der Länder, NuR 2010, 17] (pdf-Datei)
* Robert von Landmann / Gustav Rohmer, Umweltrecht. Kommentar, (Loseblattkommentar) Bd.IV: sonstiges Umweltrecht: BNatSchG, 56. Ergänzungslieferung, München 2009, Verlag C.H. Beck (auch als Online-Kommentar bei beck-online abrufbar)
* Müggenborg, Hans-Jürgen / Hentschel, Anja, Neues Wasser- und Naturschutzrecht, NJW 2010, 961
* Jochen Schumacher, Peter Fischer-Hüftle: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-17-021257-2
* Lütkes, Stefan / Ewer, Wolfgang: BNatSchG. Kommentar, 1.Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60552-9

* Gassner / Heugel: Das neue Naturschutzrecht. BNatSchG-Novelle 2010 • Eingriffsregelung • Rechtsschutz, 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60043-2

Einzelnachweise


Siehe auch


* Naturschutz
* Landesnaturschutzgesetz
* Bundesamt für Naturschutz

* Landschaftsplanung

Weblinks


*[http://www.bundesrecht.juris.de/bnatschg_2009/ Text des Bundesnaturschutzgesetzes (in Kraft seit 1. März 2010)]
*{{§§|BNatSchG 2002|buzer|text=Text des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis 28. Februar 2010 geltenden Fassung}}
*[http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl| Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1976: BGBl Teil I 1976, S. 3574]
*[http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/bundesnaturschutzgesetz_und_wasserhaushaltsgesetz.pdf Erläuterung zu den Novellen von Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz] 61 kB, am 19. Mai 2010 erstellt von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags, abgerufen am 19. Mai 2010
*[http://www.bfn.de/ Internet-Seite Bundesamt für Naturschutz (BfN)]

*[http://www.nabu.de/naturschutzrecht/broschuere_rechteinfach.pdf NABU-Broschüre zur Fassung 2010 "Recht einfach - Das Bundesnaturschutzgesetz"]

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