Ausschließliche Gesetzgebung
Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung). Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln.
Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes.
Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung zählen unter anderem:* alle auswärtigen Angelegenheiten
* Staatsangehörigkeitsregelungen
* Währungs- und Geldfragen
* Einheit des Zoll- und Handelgebietes
* Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei
* Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche:
* Waffen- und Sprengstoffrecht
* Kernenergierecht
* Meldewesen
* Notariatswesen
Demgegenüber existieren auch Bereiche, die ausschließlich Ländersache sind, z. B.:* Bestattungsrecht
* Bildungspolitik
* Gaststättenrecht
* Kommunalrecht
* Polizeiwesen (mit Ausnahme des Bundeskriminalamtes)
* Straßenbau (mit Ausnahme von Bundesautobahnen)
Ausschließliche Gesetzgebung nach EU-Verfassung
Die EU-Verfassung sieht, sofern sie in der momentan vorliegenden Version in Kraft treten sollte, folgende Rechtsgebiete als ausschließliche Gesetzgebung vor:
* HandelsrechtSiehe auch
* Konkurrierende Gesetzgebung
* Kulturhoheit der Länder
* Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
{{SORTIERUNG:Ausschliessliche Gesetzgebung}}Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Deutschland)
enumerated powers
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