Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Meinungs- und Informationsfreiheit ({{Art.|5|gg|juris}} Abs. 1 Satz 1), die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2) sowie die Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 Abs. 3).
Wortlaut des Art. 5 GG
(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Politische Debatten
Ab April 2009 wurde das von Familienministerin Ursula von der Leyen teilweise durchgesetzte Zugangserschwerungsgesetz kontrovers diskutiert, da Kritiker hierbei einen Verstoß gegen Artikel 5 sahen. Aufgrund der Kritik verabschiedete der Deutsche Bundestag am 1. Dezember 2011 das Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen. Das Aufhebungsgesetz wurde am 28. Dezember 2011 verkündet, wobei ab dem 29. Dezember 2011 das Zugangserschwerungsgesetz aufgehoben war.
Siehe auch
* Liste der Artikel des Grundgesetzes
Weblinks
* [http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.html Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages]
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Kategorie:Grundrechte (Deutschland)005
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